Das Täter-Opfer-Syndrom beim Dopingbetrug

Ein Gastbeitrag von Rüdiger Nickel

Das Trauerspiel um die Ernennung des höchsten us-amerikanischen Richters, Brett Kavanaugh, rückt ein allseits bekanntes Phänomen wieder ins Bewusstsein. Das Phänomen des Täter-Opfer-Wechselspiels, das Spiel zwischen „good guy“, dem Opfer, und „bad guy“ (in diesem Falle „bad girls“), dem Bösen, dem Täter.

Es ist jedoch nicht das bekannte Aufeinanderprallen diametraler Darstellungen – „er hat versucht, mich zu vergewaltigen“ und „ich doch nicht!“ Das ist normal. Immer wieder gibt es diejenigen, die Vorwürfe erheben, seien es Vorwürfe sexueller Gewalt oder des Missbrauchs Schutzbefohlener, und diejenigen, die diese Vorwürfe vehement bestreiten. Energisches Bestreiten ist tätertypisches Verhalten und das Recht eines jeden Beschuldigten. Aber Jemanden zu Unrecht zu beschuldigen, kommt leider oft genug auch vor, und ist genauso zu verurteilen wie der Missbrauch anderer, sei es körperlich, sei es sexuell, sei es psychisch. Wer bei diesem Wechselspiel der Gute, wer der Böse ist, lässt sich, wenn überhaupt, immer nur feststellen wenn die Vorwürfe abschließend aufgeklärt sind, zumal grundsätzlich bis zum Täternachweis die Unschuldsvermutung gilt.

Deswegen ist im Fall Kavanaugh auch nicht dieses Wechselspiel von Beschuldigungen, diese unterschiedliche Sicht als Täter oder Opfer, das Skandalöse. Vielmehr ist es die – schon übliche und gewohnte – Schuldzuweisung, bevor letztlich die Vorwürfe aufgeklärt sind oder aufgeklärt werden können, um zu einer abschließenden Schuldzuweisung zu kommen. „Im Namen unserer Nation möchte ich mich bei Brett und der gesamten Kavanaugh-Familie für den furchtbaren Schmerz und das furchtbare Leid entschuldigen, das sie durchstehen mussten“. Das ist das abschließende Rollen-Verständnis des – gottgleichen – US-Präsidenten Trump, das ist die Verteilung von Opfer- und Täter-Rolle, bevor abschließende und stichfeste Feststellungen erfolgen konnten: Nachdem durch die Vorwürfe der drei Frauen Kavanaugh in eine (mutmaßliche) Täterrolle gedrängt wurde, ist er durch die Trump-Entschuldigung aus dieser Rolle herausgeholt und zum Opfer stilisiert und instrumentalisiert worden. Er hat letztlich Absolution von höchster Stelle bekommen, bevor festgestellt werden konnte – und sollte –, wie es nun tatsächlich war. Damit sind gleichzeitig die drei Frauen, ihren Anschuldigungen zufolge Opfer, in die Rolle der Täterinnen gedrängt worden, weil es schließlich sie waren, die dem neu erkorenen Opfer „Schmerz“ und „Leid“ zugefügt haben, für das es notwendig ist, dass sich der Präsident selbst für die gesamte Nation entschuldigt. Also auch für eine Nation, zu der diese drei Frauen gehören? „Du, Brett, bist das Opfer, nicht mehr der Täter, und ihr, die drei Frauen, seid die Täter! Ich habe gesprochen. Basta!“ Mit dem Wort „pervers“ kann man diesem Sachverhalt wohl nur sehr ungenügend gerecht werden.

Eine solche Rochade, ein solcher Rollentausch – der Wechsel von der Täter- in die Opfer-Rolle – ist auch dem Sport, ist auch der Dopingdiskussion nicht fremd. Auch hier gibt es Täter und Opfer. Und auch hier kommt es vor, dass Täter, quasi durch „Heiligsprechung“, zu Opfern erklärt werden oder sich selbst zu Opfern stilisieren. Für einen gedopten Sportler ist es die höchste Erfüllung, wenn er vom Dopingtäter zum Dopingopfer mutiert. Fraglich ist dabei allerdings, wer für eine derartige Beförderung ins Opferlager überhaupt vorzunehmen befugt ist. Sicherlich wird man nicht zum Dopingopfer, wenn man sich einer Interessenvertretung der Dopingopfer anschließt. Dazu müssen zunächst Bedingungen erfüllt werden. Laut Duden-Definition ist „Dopingopfer“ jemand, „der durch Einnahme von Dopingmitteln körperlich [und/oder seelisch] geschädigt“ ist. Der deutsche Gesetzgeber hat eigens ein „2. Dopingopfer-Hilfegesetz“ vom 28. Juni 2016 erlassen, in dem er strenger definiert, wer als Opfer gilt. Und das sind durchaus hohe Anforderungen: Das Opfer muss

  • Hochleistungssportler (auch im Nachwuchsbereich) gewesen sein,
  • den Hochleistungssport in der ehemaligen DDR betrieben haben (also keine Opferrolle für geschädigte Sportler aus den alten Bundesländern, auch wenn es solche gegeben haben sollte)
  • ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen Dopingsubstanzen verabreicht bekommen haben (§ 2 I Nr. 1 2. DOHG), und
  • erhebliche gesundheitliche Schäden davon getragen haben, also Gesundheitsschäden, die zu schwerwiegenden körperlichen (schwere psychische Schäden reichen hierzu nicht aus, auch wenn sie erheblichen Krankheitswert haben sollten) Beeinträchtigungen führen oder geführt haben (§ 3 II 2. DOHG).

Der Verein zur Interessenvertretung von Dopingopfern, der Dopingopfer-Hilfeverein (DOHV), definiert das „Dopingopfer“ indirekt wie folgt: Klientel sind diejenigen, die durch organisiertes Zwangsdoping der ehemaligen DDR oder durch systemisches Doping in der Bundesrepublik vor und nach 1989 durch die Einnahme von Doping-Substanzen kausal geschädigt wurden.

Lässt man einmal die missglückte Fassung dieses Dopingopfer-Hilfegesetzes oder die satzungsgemäße Definition des DOHV außer Betracht, begründet das Gesetz Voraussetzungen, wann ein Leistungssportler/eine Leistungssportlerin aus der ehemaligen DDR als Dopingopfer anerkennt werden kann. Wann er also von der Täter- in die Opferrolle zu wechseln berechtigt ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein gedopter Leistungssportler „Täter“ ist. Wenn man als Täter denjenigen bezeichnet, der objektiv den Wettkampf durch vorhandene und nachgewiesene Dopingsubstanzen verzerrt hat, also unabhängig von eigenem Verschulden. Er hat sich durch Dopingsubstanzen einen unerlaubten Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft. Der Vorteil existiert, ganz gleich ob die Verabreichung und Einnahme der verbotenen Substanzen schuldhaft, also absichtlich oder unachtsam und sorglos aus Versehen, oder gegen seinen Willen, ohne seine Zustimmung oder ohne sein Wissen erfolgt ist. Ein betrunkener Kraftfahrer ist und bleibt eine Gefahr für den Straßenverkehr, unabhängig davon, ob er die Trunkenheit und die damit verbundene Fahruntauglichkeit verschuldet hat oder nicht. Denn er ist betrunken und damit objektiv für jeden gefährlich, weil der Alkohol seine Fahrfähigkeit einschränkt, deren unbeeinträchtigte Entfaltung für den gesamten Straßenverkehr Grundvoraussetzung ist.

Genauso ist es im sportlichen Wettbewerb: Den Vorteil hat der objektiv gedopte Sportler unabhängig davon, wie die Substanz in seinen Körper gelangt ist. Dem Konkurrenten ist es im Wettkampf egal, ob sich der gedopte Sportler den unerlaubten Leistungsvorteil bewusst, aus Versehen, unbeabsichtigt, ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen verschafft hat. Die leistungssteigernde Wirkung von Dopingsubstanzen ist in allen Fällen wettbewerbsverzerrend.

Erfüllt aber ein gedopter Athlet die Voraussetzungen, als Dopingopfer eingestuft zu werden – sei es Opfer nach allgemeiner Duden-Definition, nach den Statuten des DOHV oder nach den gesetzlichen Vorgaben des 2. DOHG, dann wird er dadurch nicht automatisch „heiliggesprochen“, nicht automatisch vom Saulus (Täter) zum Paulus (Opfer). Er dient als Opfer nicht gleich zum sportlichen Vorbild für andere, nicht gleich zum „Heiligen“. Er ist tragisches Opfer, nicht mehr und nicht weniger. „Opfer“ dient aber als solches niemals als Vorbild, denn Opfer zu sein kann nicht vorbildlich sein. Es ist nicht geeignet, andere Sportler, insbesondere Kinder und Jugendliche, zum Nacheifern anzuregen. Nachzueifern, Opfer zu werden?

Dass er als Opfer gesehen, sogar offiziell oder staatlich anerkannt wird und ihm unter bestimmten Voraussetzungen für erlittenes Unrecht Entschädigung zugutekommt, ist gut so, weil ihm oder ihr ein nicht wiedergutzumachendes Unrecht angetan worden ist. Nämlich ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen – verbotenerweise – so zu dopen, dass dies zu schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen führt, ist genauso verabscheuungswürdig wie sexueller oder körperlicher Missbrauch in Kirchen, Sportvereinen oder in der Familie. Aber auch Missbrauchsopfer werden durch den Missbrauch nicht automatisch zu Vorbildern. Sie erlangen durch das Unrecht, das ihnen angetan wurde und durch die dadurch hervorgerufenen Schädigungen keine charakterliche Überhöhung, sie werden nicht zu Heiligen. Sie sind Opfer, was ja schlimm genug ist.

Als Opfer werden Doper, die sie nachgewiesenermaßen sind, nicht automatisch ihre Täterrolle los. Der gedopte Leistungssportler bleibt nach wie vor „doloses“ oder „undoloses Werkzeug“ einer Leistungsmanipulation, eines „Betruges“ gegenüber den Mitbewerbern, ein „Wettbewerbsverzerrer“.

Nach dem Wortlaut des Dopingopferhilfegesetzes ist Dopingopfer darüber hinaus nur derjenige, bei dem die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies muss rechtsverbindlich festgestellt werden.

Die Diskussion der letzten Jahre, eigentlich seit der Vereinigung und Offenbarung des staatlich geförderten Dopingsystems der DDR, und damit einhergehend des systematischen, wenn auch nicht staatlich geförderten Dopings in den „alten“ Bundesländern, hat sich auf eine Täter-Opfer-Diskussion fokussiert, die eher ablenkt, als aufklärt. Sie orientiert sich am Versuch, Doper aus der Schmuddelecke der Täter herauszulösen und sie auf die andere, die gute Seite hinüberzuziehen. Denn Dopingtäter ist in der öffentlichen Meinung der „bad guy“, Dopingopfer der „good guy“, der zum Opfer stilisierte Täter.

Die „Schwarz-Weiß-Malerei“ von Täter und Opfer verkennt, verdrängt oder vergisst eines: Es gibt nicht nur das Opfer und den Täter, es gibt eine dritte Kategorie, nämlich den Dopinggefährder, den Wettbewerbsverzerrer: also den Athleten, der, gedopt an den Start geht und den fairen, nämlich manipulationsfreien Wettstreit gefährdet, weil seine Leistungsfähigkeit unerlaubt gesteigert worden ist, mit Mitteln, die andere Athleten, die sich an die Regeln und die Sportethik halten, nicht angewandt haben. Im Straßenverkehrsrecht spricht man von einer „Gefährdungshaftung“, die selbst dann greift, wenn ein Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt worden ist, sondern allein dadurch, dass jemand sein Auto als „gefährliches Werkzeug“ bei der Herbeiführung eines Unfalles eingesetzt hat, egal, ob schuldhaft oder schuldlos. Er ist objektiv unerlaubt genauso bevorteilt wie ein Weitspringer, dessen übergetretener Sprung als gültig gewertet wird. Dabei spielt es für den Wettkampf, für den „sauberen und unmanipulierten“, also den Athleten, der sich an die Regeln hält, keine Rolle, ob der Doper durch schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder unverschuldet in diese Rolle gekommen ist. Der unerlaubte Vorteil wird nicht dadurch geringer, dass der Doper gleichzeitig durch das Dopen körperlichen Schaden genommen hat, noch dazu durch Dritte oder ohne Wissen des Wettbewerbers. Der ursächlich erlittene Schaden durch das Dopen wird nicht gemildert durch unverschuldetes oder sogar unwissendes oder gegen den Willen erfolgtes Dopen. Gedopte Leistungssteigerung bleibt auch dann gedopte Leistungssteigerung, wenn der Gedopte dafür nichts kann.

Ein moderner Wahlslogan einer deutschen politischen Partei kann auch im Sport keine plakative Anwendung finden: „Opferschutz statt Täterschutz“. Das ist nicht nur plakativ, populistisch, sondern auch falsch. Denn Opferschutz im Doping ist zumeist auch gleichzeitig Täterschutz.

Es sei klar gestellt: Dass tatsächlichen Dopingopfern, die durch Dritte als Kinder oder Jugendliche oder ohne Wissen oder gegen deren ausdrücklichen Willen gedopt wurden und dadurch körperlichen oder psychischen Schaden erlitten haben, Hilfe gewährt werden soll, ist ein Anliegen, das nur unterstützt werden kann. Sei es bei staatsgelenktem Doping, sei es bei privatgesteuertem Doping durch Verein, Verband, Trainer oder Arzt. Allerdings ist davon auszugehen, dass einige auch später, nämlich im Erwachsenenalter, als sie bereits selbstbestimmend und einwilligungsfähig waren, Dopingsubstanzen bekommen oder selbst genommen haben. Alle veröffentlichten Daten und Dokumente belegen das. Dokumente, wie sie Brigitte Berendonk in ihrem akribisch recherchierten Werk „Doping – Von der Forschung zum Betrug“ veröffentlicht hat, legen zumindest auch die Vermutung nahe, dass manch Jugendlicher, der nicht einwilligsfähig gedopt wurde, auch im Erwachsenenalter gedopt war.

Auch wenn sie als Kinder und Jugendliche gedopt worden sind, was uneingeschränkt verachtungswürdig ist, kann sich somit das Dopen später im Erwachsenenalter fortgesetzt haben. Sämtliche darauf bezogene Veröffentlichungen belegen, dass das verachtenswürdige Dopen von Minderjährigen nicht mit Erreichen des Erwachsenenalters aufhörte. Warum auch? Man wollte sie ja schließlich zu einer manipulierten Leistungssteigerung im Erwachsenenalter hinführen.

Und deswegen ist es mit der Verteilung der Täter- und Opferrolle so schwer, deswegen scheitert die „Schwarz-Weiß-Malerei“. Denn gedopte Erwachsene, die an den Start gehen, sich dem Wettbewerb stellen, um zu gewinnen, um andere zu bezwingen und Leistung zu bringen, sind zunächst einmal „Dopinggefährder“ und damit Täter im Sinne des schuldunabhängigen Handelns oder Unterlassens. Auch im Erwachsenenalter erfolgt das Dopen selten ohne ohne Wissen des Gedopten, ausschließlich durch Fremdeinwirkung, also ohne eigenes Zutun oder Unterlassen. Auch hier gibt es Ausnahmen, dass Dopingsubstanzen mal ohne Wissen oder gegen ihren Willen in den Körper gelangen. Nur: Grundsätzlich ist jeder erwachsene Sportler, der an einem Wettkampf teilnimmt, für seinen Körper und was mit ihm passiert, selbst verantwortlich. Die Ausrede, die beispielsweise Christian Schenk in seinen – von der Presseagentur „dpa“ zu Recht als „zynisch und infam“ bezeichneten – Memoiren mit dem „Smartie-Syndrom“ beschrieben hat, zieht nicht. Nämlich sich gar nicht über das schlau gemacht zu haben, was er da schluckt oder schlucken soll. Denn, was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß. Wer sich wissentlich unwissend macht oder hält, wird vor Täterschaft, vor Strafe nicht geschützt. Täter kann auch derjenige sein, der unterlässt. Wer sich den Regeln des Leistungssports unterwirft, unterwirft sich auch der Verpflichtung, nur das in sich aufzunehmen, was erlaubt ist. Christian Schenk hat in seiner Autobiografie „Riss – mein Leben zwischen Hymne und Hölle“ beschrieben, dass die sportärztlich oder vom Trainer trainingsbegleitend verordneten Pillen wie „Smarties“ serviert und genommen wurden, ohne dass sich der Konsument kundig gemacht hat, was da geschluckt werden soll. Diese eigennützige Interpretation legt die Frage nahe, welche Verdrängungsmechanismen greifen, wenn bekannt ist, dass es dem Sport – auch zum damaligen Zeitpunkt – nicht wesensfremd war, Leistungen durch leistungssteigernde Pillen unerlaubt zu steigern oder zu manipulieren, um sich dadurch einen unerlaubten Vorteil zu verschaffen? Schenk zu glauben fällt schwer. Es sind ja schließlich keine „Smarties“, die mir Mutti deswegen vorsetzt, weil sie so gut schmecken oder so schön bunt sind! Es zu glauben, entbindet den Athleten nicht von seiner Verantwortung, all das zu hinterfragen, was seinem Körper im Trainings- und Leistungssteigerungsprozess einverleibt wird. Immerhin ein Vorgang, der durch aktives, willentlich gesteuertes Tun, vonstattengeht. Wissentlich gedopt wird auch dann, wenn der Sinn und Zweck der Smarty-Verabreichung und deren Zusammensetzung nicht hinterfragt wird. Das zu tun, ist jeder erwachsene Leistungssportler verantwortlich, das zu unterlassen, begründet seine Schuld, belässt ihn in der Täterrolle.

Selbst dann, wenn es keine Smarties waren, sondern die unerlaubten Mittel intravenös verabreicht worden sind, bleibt der erwachsene Athlet in seiner Verantwortung. Wer einen „Spritzencocktail“ verabreicht bekommt, ihn über sich ergehen lässt, ihn nicht hinterfragt und sich nicht im Klaren darüber ist, was da drin ist, handelt zumindest fahrlässig, weil er sich absichtlich nicht schlau gemacht hat, wozu er verpflichtet ist. Das gilt übrigens nicht nur für das staatlich gelenkte Doping der DDR, sondern auch für die Athleten aus der „alten Bundesrepublik“. Denn „Spritzencocktails“ sind keine Erfindung des DDR-Dopingsystems. Auch wenn das Dopingopfer-Hilfegesetz den Eindruck vermittelt, Dopingopfer könne nur derjenige werden, der durch DDR-staatlich gefördertes Doping zu körperlichen Schäden gekommen ist.

Juristische Probleme werfen noch eine weitere Frage der Dopingopferrolle auf: nämlich die Frage der Ursächlichkeit. Kraft Definition ist „Opfer“ derjenige, der durch Dopen Gesundheitsschäden erlitten hat, also weil ihm als Hochleistungssportler „ohne sein Wissen“ oder „gegen seinen Willen“ Dopingsubstanzen verabreicht worden sind. Das gilt sowohl für Dopingopferdefinition des DUDEN, also die gesamtdeutsche, als auch diejenige des DOHG (also DDR-beschränkt). Entscheidend sind dabei die Wörter „durch“, „unwissend“ oder „gegen den Willen“. Die verlangen nämlich Kausalität, also Wechselbezüglichkeit, gegenseitige Unabdingbarkeit von konkretem Dopingakt und Gesundheitsschaden. Was ist aber mit jenen Sportlern, bei denen die unabdingbare Wechselbezüglichkeit nicht gegeben oder nachweisbar ist? Was ist beispielsweise mit Sportlern, die als Jugendliche gedopt worden sind, bei denen dann aber das Dopen im Erwachsenenalter fortgesetzt wurde? Jugendliche zu Dopen, ist immer Dopen „gegen deren Willen, ohne deren Wissen“, weil sie kraft Definition und Minderjährigenschutzes nicht einwilligungsfähig sind, selbst wenn sie selbst „ja“ sagen. Bei Kindern und Jugendlichen ist es stets Missbrauch. Wurde die Verabreichung aber im Erwachsenenalter fortgesetzt, beispielsweise so wie von Christian Schenk eingeräumt: „Wir haben die uns von den Ärzten vorgesetzten „Smarties“ im trainingsbegleitenden Prozess genommen, ohne genau zu wissen, was wir schlucken. Und dadurch, dass wir diese Smarties bekommen haben, haben wir uns ausgezeichnet, gewürdigt gefühlt, es wert zu sein, in dieses „Smarties-Programm“ mit einbezogen worden zu sein.“ In solchen Fällen der Fortsetzung des Smarty-Konsums im Erwachsenenalter, als man also einwilligungsfähig und einwilligungspflichtig wurde, ohne als Minderjähriger schändlich missbraucht worden zu sein, bedarf es eines immensen und meist nicht zu leistenden Aufwandes, die Ursächlichkeit der erheblichen Gesundheitsschädigung durch Dopinggebrauch gerade im Jugendalter nachzuweisen. Denn Opfer ist ja schließlich nur derjenige, kraft allgemeiner und gesetzlicher Definition, der diesen Schaden durch den gegen den Willen oder ohne Wissen vorgenommenen Gebrauch erlitten hat, und nicht durch späteren Gebrauch, bei dem er entweder wissentlich gedopt oder sich wissentlich unwissend gehalten hat, obwohl er zum verantwortlichen Gebrauch dessen, was er konsumiert, verpflichtet war. Und hier scheitert es an der praktischen Realisierbarkeit des Opferschutzes.

Als Opfer eingestuft zu werden, ist für viele ehemalige Gedopte ein Hauptanliegen, ein Herzenswunsch. Nicht nur, weil das zu Entschädigungen führen kann, wenn man im DDR-Leistungssportsystem eingebunden war. Sondern auch, weil es geeignet ist, seine eigene Sportlegende aufzuhübschen, in ein positiveres Licht zu rücken. Dies kann zu einem erheblichen Imagegewinn beitragen. Es dient auch dazu, eigenes Handeln zu rechtfertigen, zu legitimieren, zu erläutern – auch vor sich selbst. Und es steigert auch die Begehrlichkeiten, ins positive Rampenlicht zu gelangen, in dem man früher als gefeierter – und gedopter – Athlet gestanden hat. Und es treibt auch – nebenbei – die Verkaufszahlen von Autobiografien oder Lebensbeichten in die Höhe, insbesondere, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem man (mit Schadensersatz oder Aberkennung von Titeln oder Rekorden) rechtlich nicht mehr belangt werden kann.

Schließlich stellt sich die Frage, wer derjenige ist, der die Läuterung zum Opfer vorzunehmen berechtigt ist. Anders als in der katholischen Kirche, bei der die Heiligsprechung durch den Papst erfolgt, gibt es im Sportalltag eine solche Institution nicht. Das kann weder das „Bundesverwaltungsamt“, das für Entschädigungen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz zuständig ist, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, noch irgendeine andere Institution oder Person, wenn noch nicht einmal geklärt ist, wann man Opfer ist, wann man Täter bleibt oder wann man als Täter gleichzeitig auch Opfer ist.

Deswegen sagt die Namensliste all derjenigen, die in der „Doping-Who-is-Who-Liste“ als diejenigen bezeichnet sind, die in den bisher bekanntgewordenen Dopingberichten der DDR als mit Anabolika … gedopt aufgeführt sind, nichts darüber aus, ob sie Täter oder Opfer oder Täter und Opfer oder „Dopinggefährder“ sind.

Schaut man sich die „Doping-Bestenliste“ von Berendonk an (vgl. Tab. 1), muss man aufgrund der weiteren in diesem Buch veröffentlichten Belege davon ausgehen, dass Dopingsubstanzen – zumindest auch – im Erwachsenenalter verabreicht worden sind und diese Athleten im Leistungsvergleich mit anderen Athleten gedopt, „betrogen“ haben („Dopinggefährder“).

PlatzierungMengeName
13680 mgInes Müller-Reichenbach
(Empor Rostock)
Bronze im Kugelstoßen bei den WM 1987,
Silber bei der EM 1986
23190 mgIrina Meszynski
(TSC Berlin)
Ex-Weltrekordlerin im Diskuswerfen (1984:73,36 m)
32900 mgHelma Knorscheid
(Chemie Halle)
Silber im Kugelstoßen bei den WM 1983
42615 mgIlona Slupianek-Briesenick
(SC Dynamo Berlin)
Kugelstoß-Olympiasiegerin,
Ex-Weltrekordlerin,
Europameisterin 1978 und 1982
52590 mgHeidi Krieger
(SC Dynamo Berlin)
Kugelstoß-Europameisterin 1986
62390 mgSilvia Madetzky
(Halle)
Diskus-Fünfte EM 1982
72115 mgGisela Beyer
(ASK Potsdam)
Diskus-Olympiavierte 1980,
Vierte EM 1982,
Fünfte WM 1983
81670 mgBärbel Wöckel-Eckert
(SC Motor Jena)
Vierfache Olympiasiegerin (200 m und Sprintstaffel)
91560 mgBettine Jahn
(Karl-Marx-Stadt, Chemnitz)
100-m-Hürden-Weltmeisterin
101480 mgCornelia Oschkcnat-Riefstahl
(SC Dynamo Berlin)
100-m-Hürden-EM-Zweite 1986,
WM-Dritte 1987,
50-m-Hürden-Hallen-WR
111474 mgKerstin Behrendt
(SC DHfK Leipzig)
Sprintstaffel-Silbermedaille bei OS 1988 und WM 1987,
EM-Gold-Staffel 1990,
100-m-EM-Bronze 1990
121460 mgMarita Koch
(SC Empor Rostock)
400-m-Weltrekordlerin,
Olympiasiegerin,
Dreifache Weltmeisterin
131450 mgMargitta Gummel
(SC. DHfK Leipzig)
Kugelstoß-Olympiasiegerin 1968 und Silber 1972 sowie bei der EM 1969
141405 mgMarlies Göhr
(SC Motor Jena)
Sprint-Doppelolympiasiegerin,
Doppel-Weltmeisterin,
Staffelweltrekordlerin
151380 mgAnke Behmer-Vater
(SC Neubrandenburg)
Siebenkampf-Europameisterin 1986,
Bronze OS 1988
161375 mgIngrid Auerswald
(SC Motor Jena)
Sprintstaffel-Olympiasiegerin,
100m-OS-Bronze,
Sprintstaffel-WR
171340 mgRamona Neubert
(SC Dresden)
Siebenkampf-Weltmeisterin 1983,
Ex-Weltrekordlerin,
Europameisterin 1982
181291mgInes Schmidt
(SC Motor Jena)
Sprinterin
191290 mgGesine Walther
(SC Turbine Erfurt)
Sprintstaffel-Europameisterin
201255 mgMartina Hellmann-Opitz
(SC DHfK Leipzig)
Diskuswurf-Olympiasiegerin,
Doppelweltmeisterin
211230 mgSabine John-Paetz-Möbius
(SC DHfK Leipzig)

Dagmar Rübsam
(SCTurbine Erfurt)

Sabine Busch
(SCTurbine Erfurt)
Siebenkampf-Silbermedaille in Seoul 1988,
WM 1983,
EM 1982

400-m-Staffel-Weltmeisterin


400-m-Staffel-Weltmeisterin,
400-m-Hürden-Weltmeisterin 1987

Tab. 1: Gesamtdeutsche Doping-Bestenliste der Frauen des Deutschen Leichtathletikverbandes; nur reguläre und ordentlich protokollierte orale Milligramm-Leistungen (zusätzliche Injektionen sind nicht berücksichtigt).
Quelle: Brigitte Berendonk (1991) , Doping Dokumente: Von der Forschung zum Betrug, 1. Auflage, Berlin: Springer Verlag.

 

In dieser Liste stehen als Dopingopfer anerkannte Athleten neben solchen, die – reine – Täter geblieben sind. Man vergleiche nur den Rang 5 (Heidi Krieger, Europameisterin im Kugelstoßen und Namensträgerin der „Heidi-Krieger-Medaille“ des Doping-Opferhilfe-Vereins – 2.590 mg höchste Jahresdosis) mit Rang 13 (Margitta Gummel (Olympiasiegerin im Kugelstoßen – 1.450 mg) oder Rang 8 (Bärbel Wöckel-Eckert – 4-fache Olympiasiegerin und frühere Leiterin des Jugendreferates des Deutschen Leichtathletik-Vereins – 1.670 mg) mit Rang 18 (Ines Schmidt, jetzt Ines Geipel, ehemalige Sprintstaffelvereinsweltrekordlerin und jetzige Vorsitzende des Dopingopfer-Hilfevereins – 1.291 mg). Die Mengenangaben, die zur Berendonk’schen Rangliste geführt haben, stammen bei Wöckel-Eckert, Geipel/Schmidt und Krieger aus dem Jahre 1984, bei Gummel, da älter, aus früherer Zeit, jedoch sämtlichst aus einer Zeit, in der sie keine Kinder oder Jugendlichen mehr waren. Diese Hitliste des Frauendopings in der DDR beantwortet nicht die Frage nach dem „Who is Who“, nach dem „Täter“ – „Opfer“ (oder beides). Auch Christian Schenk (Zehnkampfolympiasieger 1988 und Buchautor – aufgeführt als gedopt) oder Idriss Gonschinska (ehemaliger Hürdensprinter in der DDR und Leitender Direktor Sport des Deutschen Leichtathletik-Verbandes – 92 + 340 mg) haben Eingang in die Berendonk’schen (Doping-)Mengenlehre gefunden.

Die Aufführung des Namens der Sprinterin Ines Schmidt (jetzt: Geipel) oder der Kugelstoßerin/Diskuswerferin Heidi Krieger (jetzt: Andreas Krieger), Namensgeberin der vom Doping-Opferhilfeverein, dessen Vorsitzende Prof. Ines Geipel ist, verliehenen „Heidi-Krieger-Medaille“ für Personen, die sich besonders im Kampf gegen Doping im Sport verdient gemacht haben, gibt keine Auskunft darüber, ob sie Opfer, Täter oder beides sind. Der Medaillen-Namensgeberin Heidi Krieger wurden Doping-Mittel sowohl im Jugend- als auch im Erwachsenenalter verabreicht, bis hin zur Erringung ihrer Goldmedaille im Kugelstoßen im Jahre 1986, wo sie bereits 21 Jahre alt war. Ihre anerkannten erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind zurückzuführen auf die Einnahme verbotener Substanzen. Liegt die Ursache für die tragischen Gesundheitsschäden in der Verabreichung von Dopingsubstanzen im Jugendalter, in dem sie keinesfalls einwilligungsfähig war, also missbraucht worden ist, oder im Erwachsenenalter, dort ohne davon etwas zu wissen oder unter Zwang gegen ihren Willen? Oder dort mit Wissen und Einverständnis oder, weil sie sich einfach nicht kundig gemacht hat über das, was sie zu sich genommen bzw. was ihr vorgesetzt worden ist?

Ines Schmidt hat als Erwachsene, hochgedopt – immerhin mit 1.291 mg Oral-Turinabol Jahres-Dope 1984, als 24Jährige (errechnet und zusammengestellt nach Nicklas/Reumuth 1986, veröffentlich in Berendonk, Doping, S. 150 f.) an 5. Rangstelle der hochgedoptesten Sprinterinnen und Sprinter – den Weltrekord für Vereinsstaffeln über 4×100 m aufgestellt. Heidi Krieger ist als 21Jährige 1986 mit 21,10 m Europameisterin im Kugelstoßen geworden, deren Goldmedaille sie dann als Grundlage für die nach ihr benannte Heidi-Krieger-Medaille dem Dopingopfer-Hilfeverein gestiftet hat. Christian Schenk ist mit seinen Smarties 1988, 3 Jahre, nachdem er als 20Jähriger für „würdig“ empfunden wurde, in dieses „Smarty-Programm“ aufgenommen zu werden, Olympiasieger im Zehnkampf geworden. Alles Erfolge zu Zeiten, als sie eigenverantwortlich über das entscheiden konnten – und mussten –, was sie im Trainingsprozess an pharmakologischen Substanzen zu sich genommen haben oder sich verabreichen ließen, entweder mit in ihrem Wissen oder, weil sie sich um dieses Wissen gedrückt haben, obwohl sie verantwortlich dafür waren, sich das notwendige Wissen zu verschaffen, was ihnen da verabreicht wurde.

Wenn die Medaille zur Würdigung besonderen Engagements im Kampf gegen Doping nach „Heidi Krieger“ benannt wird, ist dies nicht wegen ihrer Goldmedaille, die zur Grundlage dieser Namensgebung gemacht worden ist, sondern trotz der Medaille erfolgt, einer Medaille, die auf Wettbewerbsverzerrung aufgrund Dopens basierte. Ihre Verdienste um den Kampf gegen Doping hat sich Ines Geipel (geb. Schmidt) nicht wegen ihres Vereinsweltrekordes erworben, sondern trotz dieser – auf Doping beruhenden – Mannschaftsleistung. Denn auch diese Leistung ist durch Wettbewerbsverzerrung erzielt worden. Wettbewerbsverzerrung im Wettkampf zulasten übrigen Vereinsstaffeln, zur eigenen Täuschung. In Würdigung dieser Verdienste soll das nicht vergessen werden, weil Wettbewerbsverzerrer und Dopingopfer nicht „schwarz“ oder „weiß“ sind.

Die hier aufgeworfenen Fragestellung ist trotz aller Dramatik und Tragik und trotz allen Verständnisses für das Unrecht, das der Europameisterin 1986 im Kugelstoßen durch den Missbrauch zumindest im Jugendalter zugefügt worden ist, und die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die bei ihr aufgetreten sind und zur Zerstörung ihres Lebensglücks geführt haben, auch heute noch relevant. Denn eins darf nicht vergessen werden: Die Konkurrentinnen, die ihr in Stuttgart bei den Europameisterschaften unterlegen sind, diejenigen, die sich in den Ausscheidungswettkämpfen im Sportclub und in der DDR ihr gestellt haben und unterlegen sind, sind ebenfalls Opfer – sofern sie sich an die elementaren Regeln des Sports, nämlich Manipulationsfreiheit in Training und Wettkampf gehalten haben. Opferschutz ist auch Schutz derjenigen, die Opfer dieser Art von Wettbewerbsverzerrung geworden sind. Allerdings ist mein Glaube daran, dass es sehr viele waren, nur sehr gering ausgeprägt. Zumindest sind es aber – auch – diejenigen, die sich in der DDR oder anderswo überhaupt nicht qualifizieren konnten, weil ihr ungedoptes Leistungsvermögen gar nicht ausgereicht hat, um sich für Stuttgart zu qualifizieren, weil sie sich bei den Qualifikationswettkämpfen mit ihren ungedopten Leistungen nicht durchsetzen konnten oder deswegen gar nicht in Sport- und Jugendschulen oder Kader aufgenommen wurden. Auch das sind Opfer, auch diesen Opfern gilt es zu gedenken. Sie haben meist keinen – zumindest körperlichen – Schaden genommen, weil sie keine schädigenden Dopingsubstanzen zu sich genommen haben. Aber ihre Lebensplanung im Sport ist zerstört worden.

In der Kommunikation über Opfer-Täter im Dopingsport gibt es kein „schwarz“ und „weiß“, kein „entweder – oder“. Täter und Opfer sind keine unabhängigen Kreise, vielmehr zwei Kreise, die eine enorme „Schnittmenge“ haben.

Opfer brauchen keinen Heiligenschein. Opfer brauchen, wenn sie „Opfer“ sind, Hilfe. Opfer sind als Opfer keine Vorbilder, Opfer sind „tragische Figuren“. Hilfen für Opfer sind nötig und gerechtfertigt. Aber nur, weil man Opfer ist, wird man nicht automatisch zum Vorbild.


Über den Autor.
Rüdiger Nickel (73), Hanau, aktiver Mittelstreckler und deutscher Juniorenmeister, später Jugendwart, ab 1989 Anti-Doping-Beauftragter und schließlich als Sportwart und Vizepräsident Leistungssport des Deutschen Leichtathletik-Verbandes in mehreren Positionen bis 2004 ehrenamtlich tätig. Aufgrund der Übernahme sportpolitischer Verantwortung für das schlechte Abschneiden bei den Weltmeisterschaften 2003 und den Olympischen Spielen 2004 in Athen trat er von sämtlichen leistungssportlichen Verbandsfunktionen zurück. Als einer der ersten Anti-Doping-Beauftragten eines Sportfachverbandes begleitete und gestaltete er – unter seinem Verbandspräsidenten Prof. Dr. Helmut Digel, dessen Wegbegleiter er zusammen mit dem DLV-Vizepräsidenten Theo Rous er war – die Zeit der Wende, insbesondere der Zusammenführung zweier Leistungssportsysteme mit der Integration von Athleten, Trainern und Funktionären. Seine hauptberufliche Tätigkeit als Jurist – Rechtsanwalt und Notar in eigener Familienkanzlei – kam ihm insbesondere im Kampf gegen Doping zustatten. Der gebürtige Berliner lebt nach wie vor in Hanau und ist dort beruflich in seiner Rechtsanwalts- und Notarkanzlei tätig.