Die Dopingopferhilfegesetze – Dokumentation einer Recherche

Während meiner Tätigkeit als Hochschullehrer an der Technischen Universität Darmstadt von 1990-2000 bin ich der ehemaligen Leichtathletin Ines Geipel, die zur gleichen Zeit in Darmstadt studierte, nicht begegnet. Den Namen Geipel musste ich zum ersten Mal als Ehrenpräsident des Deutschen Leichtathletikverbandes zur Kenntnis nehmen als 2005 die ehemalige DDR-Sprinterin sich mit einem Schreiben an den DLV mit der Bitte gewendet hatte, ihre Leistungen aus den DLV-Bestenlisten zu streichen, da diese Leistungen durch die Einnahme unerlaubter Substanzen, d.h. mittels Doping erbracht worden seien. Die im damaligen DLV-Präsidium verantwortlichen Vizepräsidenten Rous und Nickel, die sich bereits zuvor über mehr als ein Jahrzehnt als engagierte und unerbittliche Anti- Dopingkämpfer in der deutschen Leichtathletik eingesetzt und bewährt hatten, brachten dieser Anfrage ebenso wie ich ein großes Verständnis entgegen, wenngleich das Streichen eines Teils einer Staffelleistung unter juristischen Gesichtspunkten sich sehr schnell als sehr schwierig erwies. Es ging dabei um einen Staffelrekord über 4 × 100 m des SC Motor Jena unter Beteiligung von Geipel. Mit einem Beschluss des DLV- Präsidiums unter Leitung des damaligen Präsidenten Prokop am 5.5.2006 wurde entschieden, dass in den Bestenlisten des DLV die Leistungen von Frau Geipel mit einem Stern* versehen und die Bedeutung dieses Sterns* über eine Anmerkung erläutert wurde. Zuvor ist mir die Person Geipel vermutlich bereits im Jahr 1991 über das Buch von Brigitte Berendonk „Doping Dokumente. Von der Forschung zum Betrug“, Springer-Verlag, Heidelberg 1991, begegnet. Allerdings ist sie dort mit dem Namen Ines Schmidt ausgewiesen.  Auf Seite 120 wird dort ihr individueller Doping-Einsatz von Oral Turinabol für die Jahre 1983-1984 mit genauen Angaben in mg zum sog. „Wochen-Dope“, bzw. „Tages-Dope“ ausgewiesen. Geipel war zu diesem Zeitpunkt 23 Jahre alt und sie war damals noch mit dem DDR- Kugelstoßer Schmidt (Bestleistung 20.89m) verheiratet, was ich allerdings erst sehr viel später erfahren habe.

Zum ersten Mal persönlich bin ich der bereits zu diesem Zeitpunkt über die Grenzen der neuen Länder hinaus sehr bekannten ehemaligen Leichtathletin, die sich mittlerweile als Schriftstellerin mit mehreren Publikationen einen Namen gemacht hatte, bei einer Podiumsdiskussion im Landtag des Landes Baden-Württemberg begegnet. An ihren Auftritt kann ich mich deshalb noch relativ gut erinnern, weil mir bereits damals ihr für mich etwas verstörender Gebrauch der deutschen Sprache besonders aufgefallen ist. Als Germanist wunderte ich mich über ihre sprachlichen Neuschöpfungen, über ihre Anglizismen und über ihre, teilweise sehr unvorsichtigen Verallgemeinerungen. Die von ihr geäußerten Stellungnahmen während der Podiumsdiskussion waren kämpferisch, aggressiv und voller Polemik. Danach konnte ich den unaufhaltsamen Aufstieg von Frau Geipel als „Professorin für Verslehre“ bei Ihren Auftritten in deutschen Talkshows als Ikone des Widerstands gegen das Unrecht der DDR- Diktatur beobachten. Ihre Wahl zur Vorsitzenden des Dopingopfer-Hilfe-Vereins e.V., aber auch ihren Rücktritt von dieser Position konnte ich dann ebenfalls verfolgen. Nahezu jede in Deutschland erreichbare Ehrung wurde ihr zuteil, und ich fragte mich, ob dies alles angesichts der von ihr erbrachten Leistungen tatsächlich berechtigt ist. Deshalb suchte ich in Dissertationsarchiven nach einer Dissertation mit dem Verfassernamen Geipel. Doch ich wurde nicht fündig. Ganz offensichtlich war die Berufung auf die „Professur für Verslehre“ an die Berliner Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ nicht an den üblicherweise geforderten Qualifikationsnachweis einer Dissertation gebunden. Als ich dann über die Gründe der Trennung der Professoren Franke und Treutlein von Geipel als der Vorsitzenden des Dopingopfer-Hilfe-Vereins  erfuhr und das von Ihnen vorgelegte Dokument über die ihrer Meinung nach beklagenswerten Verfehlungen des Vereins lesen konnte, wurden meine schon seit längerer Zeit bestehenden Zweifel über die Angemessenheit der von Geipel vorgetragenen Aufarbeitung der DDR- Vergangenheit bestärkt und mein Interesse an den Dopingopfer-Hilfegesetzen des Deutschen Bundestages geweckt. Zu einer Recherche über diese Gesetze wurde ich jedoch über einen Bericht in der NZZ über Geipel veranlasst, in dem unter anderem behauptet wurde, dass der Deutsche Leichtathletikverband gerichtlich gezwungen wurde, die von Frau Geipel erbrachten sog. „Weltrekordleistungen“ zu annullieren. Der folgende Leserbrief war somit Ausgangspunkt für alle weiteren Anfragen, die Rüdiger Nickel und ich in Bezug auf die Doping- Opferhilfegesetze an die unterschiedlichsten Verantwortlichen im Bundestag, in der Bundesregierung, in deutschen Behörden und in weiteren deutschen Organisationen gerichtet haben. Die Anfragen und die erfolgten Antworten, bzw. das Nicht- Beantworten einiger Anfragen sprechen für sich selbst. Sie spiegeln eine Situation wider, in der zwei Bürger ihren demokratischen Rechten und Pflichten entsprechen möchten, wie sie im Grundgesetz vorgegeben sind, und wie sie dabei politischen Strukturen in einer Demokratie begegnen, deren Qualität ganz offensichtlich verbesserungsbedürftig ist.

1.Leserbrief an den NZZ Redakteur Peer Teuwsen am 23.8.2022

Sehr geehrter Herr Teuwsen,

Nach meiner Lektüre ihres Beitrages im NZZ-Magazin über den Kampf von Frau Geipel zu Gunsten der Opfer des Staats-Dopings in der DDR stellen sich für mich, der in der Vergangenheit mehrfach Beiträge zum Anti-Dopingkampf in der NZZ veröffentlicht hat, einige Fragen, die das Selbstverständnis Ihrer Kulturredaktion betreffen.
Sie behaupten, dass es nur Männer seien, die Ines Geipel aus der Öffentlichkeit entfernen wollen. Ihnen ist wohl entgangen, dass es auch Frauen wie zum Beispiel Frau Lepping gibt, die sich öffentlich kritisch zu Frau Geipel geäußert haben. Im Übrigen gibt es solche kritischen Stimmen nicht nur aus den neuen Bundesländern, sondern auch von wissenschaftlichen Experten, die sich seit Jahrzehnten mit dem Dopingproblem befassen bzw. befasst haben und dabei auch die juristischen Hintergründe der Doping-Opferhilfe kritisch beleuchtet haben. (Vgl.  den wichtigen Beitrag von Rechtsanwalt Rüdiger Nickel in „sport- nachgedacht.de). Auch das Dokument von Professor Franke und Professor Treutlein, das die fragwürdige Ausweitung der Doping- Opferhilfe betrifft, wird in Ihrem Beitrag nicht berücksichtigt.
Es ist für mich auch völlig unverständlich, dass sie den von Frau Geipel verwendeten und höchst irritierenden Begriff „eines unbewältigten Holocaust in der DDR“ ohne kritische Nachfrage in Ihrem Magazin abdrucken. Da in diesen Tagen zu Recht die Verwendung des „Holocaust-Begriffs“ durch den Palästinenserführer Abbas   in aller Schärfe zurückgewiesen wurde, stellt sich für mich die Frage, ob nicht eine ähnliche Zurückweisung in Bezug auf Frau Geipel notwendig wäre.
Da ich selbst während meiner ehrenamtlichen Führungstätigkeit im Deutschen Leichtathletikverband mit der Anfrage von Frau Geipel auf Streichung ihres Namens aus den Rekord-Listen betroffen war, möchte ich Ihnen auch mitteilen, dass Ihre Aussage, dass der DLV nur auf richterlichem Beschluss Ihren Namen aus den Rekord- Listen gestrichen hat, völlig unzutreffend ist.
Ich möchte es bei diesen wenigen Anmerkungen bewenden lassen. Mit Ihnen soll lediglich aufgezeigt werden, dass Ihr Beitrag völlig unzureichend recherchiert ist und die Sachverhalte des Zwangsdopings in der DDR sich sehr viel differenzierter darstellen als dies in Ihrem Beitrag der Fall ist. Die DDR war ohne Zweifel eine Diktatur und die Erfolge des Sportsystems der DDR sind gewiss auch auf die systematische Manipulation der sportlichen Höchstleistungen zurückzuführen. Führende Funktionäre und Wissenschaftler in der DDR haben dabei große Schuld auf sich geladen und müssen, sollten Sie nicht bereits zur Verantwortung gezogen worden sein, auch heute noch dieser Verantwortung stellen und in angemessener Weise bestraft werden. Dies gilt aber auch für alle Athletinnen und Athleten, die wissentlich gedopt haben. Die mir bekannten Dokumente zeigen allerdings, dass zu diesem Kreis von Athletinnen und Athleten auch Frau Geipel gehört hat. Sie zeigen auch, dass nicht jede Entschädigung der Doping-Opferhilfe zu Recht erfolgte.

Mit freundlichem Gruß
Helmut Digel

(dieser Brief blieb bis heute unbeantwortet)

2. Brief an Bundesminister em., Bundestagspräsident em. Dr. Schäuble am 27.8.2022

 

Lieber Herr Dr. Schäuble,

erlauben Sie mir, dass ich mich an Sie mit einem Anliegen wende, das mich seit längerer Zeit beschäftigt. Meine Wertschätzung und mein besonderes Vertrauen in Ihre außergewöhnlichen Leistungen als Demokrat und Parlamentarier des Deutschen Bundestages und als profunder Kenner der Sportentwicklung vor und nach der Wiedervereinigung veranlassen mich zu diesem Vorgehen. Es geht dabei um die Doping-Opfer- Hilfe und die dabei zur Anwendung kommenden Verfahren, auf deren Grundlage die jeweiligen Entschädigungen erfolgen. Rüdiger Nickel, ehemals Vizepräsident Leistungssport im Deutschen Leichtathletikverband und Rechtsanwalt in Hanau, hat sich mit den von ihm erkannten Problemstellungen und Fragen (vgl. Anhang 1) sowohl an den Sportausschuss des Deutschen Bundestages als auch an das Bundesverwaltungsamt gewendet und hat dabei bis heute keine Antworten erhalten. Seine eigenen Recherchen haben jedoch ergeben, dass es dabei eine ganze Reihe von Unstimmigkeiten gibt. Ebenso unbeantwortet blieben die Anfragen von Herrn Weber, dessen Schreiben an mich ich Ihnen zur Kenntnisnahme überlassen möchte (vgl. Anhang 2). Ich hatte mich selbst auch an Herrn Misersky, der längere Zeit Mitglied des Doping-Opfer-Hilfe-Vereins gewesen ist, mit einem Fragenkatalog gewendet (vgl. Anhang 3). Alle diese Fragen scheinen es mir wert zu sein, dass sie beantwortet werden.
Frau Geipel, die ehemalige Vorsitzende des Doping-Opfer-Hilfe-Vereins, sieht sich meines Erachtens zu Unrecht als ein Doping-Opfer. Alle mir bekannten und einsehbaren Dokumente zeigen, dass das ehemalige SED-Parteimitglied Geipel als erwachsene Athletin willentlich und wissentlich ihre sportlichen Leistungen mittels verbotener Dopingsubstanzen manipuliert hat. Sie wurde deshalb meines Erachtens zu Unrecht als Doping-Opfer entschädigt.
Ich möchte Sie deshalb fragen, ob sie mir einen Weg vorschlagen könnten, damit eine Überprüfung der zweifelhaften Vorgänge im Zusammenhang mit der Doping- Opfer- Hilfe stattfinden kann.

Mit freundlichem Gruß
Helmut Digel

Vorbild Ehrenamt und der DOH

Ein Gastbeitrag von Rüdiger Nickel

Unsere Gesellschaft, unser Sport lebt vom Ehrenamt. Ehrenamt ist Vorbild. Zeig mir, wie Dein Ehrenamt ausgebildet ist, und ich sage Dir, wie sozial, wie humanitär Deine Gesellschaft ist. Der Sport ist dabei wichtiges Betätigungsfeld für Ehrenamtlichkeit, ohne sie ist der Sport nicht denkbar.
Ehrenamtlichkeit hat Vorbildcharakter. Ehrenamt ist zu hegen und pflegen. Ehrenamt ist auch zu würdigen. Ehrenamtler werden auch oft als die „Helden im Verborgenen“ bezeichnet. Und das zurecht. Sie sind die Klammer, der Kitt gesellschaftlichen, sozialen, aber auch sportlichen Engagements.
Die „Helden im Verborgenen“ werden deswegen zu Recht immer wieder gewürdigt, weil ihr Engagement vorbildlich ist. Da gibt es verbale Würdigungen über ein Dankeschön zum Jahresende oder am Ende eines Ehrenamtsengagements. Da gibt es aber auch Ehrungen mit Geschenken und Preisen bis hin zum Bundesverdienstkreuz. Das Bundesverdienstkreuz, wie es in seiner verkürzten Terminologie heißt – der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland – ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung der Bundesrepublik Deutschland. Es wird für besonderes Engagement auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem, geistigem oder ehrenamtlichem Gebiet verliehen.
Gewürdigt werden die Ehrenamtlichen aber auch mit Preisen und Auszeichnungen. Die jüngst zurückgetretene Vorsitzende des Dopingopfer-Hilfevereins, Prof. Ines Geipel, wurde – neben ihrer Auszeichnung mit dem Bundesverdienstkreuz am Bande im Jahre 2011 – beispielsweise u.a. mit dem Antiquaria-Preis für Buchkultur, mit dem DJK-Ethik-Preis des Sports und mit dem Goldenen Band der Sportpresse ausgezeichnet. Alles Würdigungen für ihr vorbildliches Engagement.
Ehrenamtliches Engagement stellt aber auch einen wirtschaftlichen Faktor dar, ohne den der Sport ärmer wäre, ärmer im wahrsten Sinne des Wortes. Ehrenamtliches Engagement erspart z.B. den Sportorganisationen enorme Summen an Finanzaufwand für hauptamtliche Kräfte. Nicht nur, dass ehrenamtliches Engagement viel Erfahrung, viel Fachlichkeit, viel Persönlichkeit in den Sport bringt. Jeder Ehrenamtler bringt dem „eigentlichen Sport“ zusätzliche Mittel, nämlich die ersparten Mittel für eine hauptamtliche Kraft, die stattdessen die vom Ehrenamtler geleistete Arbeit erbringen müsste. Ehrenamtliche Tätigkeit ist daher „Sponsoring des Sports“ auf hohem Niveau.
Solche Vorbilder braucht der Sport, von solchen Vorbildern lebt er. Und deswegen werden diese Vorbilder auch gewürdigt.
Ein ehrenamtliches Engagement verlangt vom Ehrenamtlichen viele Opfer. Persönliche Opfer, familiäre Opfer, Zeitkontingentsopfer, aber auch berufliche und finanzielle Opfer. Als Freiberufler, der im Sport rund ein Vierteljahrhundert Ehrenamtstätigkeit eingebracht hat, weiß ich ein Lied davon zu singen. Der Verzicht eines Freiberuflers zugunsten eines sportehrenamtlichen Engagements ist sofort in der Geldbörse spürbar. Als Umsatzeinbuße, als Gewinnverzicht. Das nimmt jeder Ehrenamtler in Kauf, wird er doch für seine Tätigkeit in anderer Weise belohnt, zwar nicht finanziell, sondern durch interessante Möglichkeiten bei seiner Lebensgestaltung. Ehrenamtstätigkeit ist Altruismus, nicht Egoismus, auch wenn sie persönliche Bedürfnisse auch zu befriedigen in der Lage ist, nur nicht die materiellen, finanziellen.
Ein ausführlicher Bericht in der Zeitschrift „Die Woche“ verweist jedoch auf eine ganz andere Art der Würdigung eines Ehrenamts. Dort wird, wenn der Leser dem folgen kann, ein Vorbild ganz anderer Art vorgestellt: Es ist die Rede von der geplanten Honorierung des ehrenamtlichen Engagements von Prof. Ines Geipel, der bisherigen und zwischenzeitlich zurückgetretenen Vorsitzenden des Dopingopfer-Hilfevereins (DOH), einer gemeinnützigen Einrichtung, die sich im besonderen Maße um Dopingopfer kümmert und ihnen, unter Anwendung des Dopingopfer-Hilfegesetzes (DOHG), zu Entschädigungen verhilft, wenn sie durch Doping gegen ihren Willen oder ohne ihr Wissen körperlichen Schaden genommen haben. Diese Organisation kann wohl auch bei der Anerkennung als „staatlich anerkanntes Dopingopfer“, wohl ein besonderer Anerkennungszweig, von dem ich bislang nichts wusste, eine besondere Hilfe sein. Diese Anerkennung ist auch Ines Geipel zuteilgeworden, die unter dem Titel „staatlich anerkanntes Dopingopfer“ in offiziellen Dokumenten ihres Vereins firmiert.
In der Zeitschrift „Die Woche“ ist von einem Vorstandsbeschluss des DOH zu lesen, nach dem der damals noch amtierenden Vorsitzenden eine Honorierung von 20.000 € zuerkannt und ihr damit ein verbriefter Rechtsanspruch hierauf verschafft wird, was immerhin gleichzeitig eine rechtsgültige Verbindlichkeit zulasten des Vereins bedeutet, die jederzeit von der Berechtigten geltend gemacht werden kann. Dies wäre somit eine lastende Verbindlichkeit, egal, ob sie bislang geltend gemacht und ausgezahlt worden ist oder nicht. Vorsitzende dieses Vorstandes, der diese Honorierung ausgesprochen hat, ist die Honorierte selbst, Prof. Ines Geipel. Juristisch nennt man das „Insichgeschäft“.
Finanzielle Honorierung für einen ehrenamtlichen Vorsitzenden? Wie verträgt sich das mit allgemeinem Vereinsrecht, mit der Satzung dieses Vereins, in der es heißt: „Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter; Aufwandsentschädigungen, die sich für die Arbeit des Vereins als notwendig erweisen, sind nach Beschluss des Vorstands möglich.“
Begründet wird dieser Honorierungsbeschluss laut Presseveröffentlichung in „Die Woche“ vom 22./23.12.2018 wie folgt: „Der Vorstand einigte sich darauf, dass Ines Geipel für ihr Engagement und für ihre harte Arbeit in den vergangenen drei Jahren ein Honorar von 20.000 Euro erhalten wird. Erst einmal erhält Ines Geipel 5.000 Euro, der Rest wird in weiteren Abschlägen gezahlt.“ Gefällt haben diesen Beschluss nach dieser Presseveröffentlichung die stellvertretende Vorsitzende, die Schatzmeisterin, die Schriftführerin – und eben die so Honorierte selbst. Jährlich 6.666 Euro für ehrenamtliche Tätigkeit, und das bei dieser Vereinssatzung, die klare Vorschriften für die Verwendung von Vereinsgeldern hat? Ein Beschluss übrigens, der wohl von Kassenprüfern unbeanstandet – vielleicht sogar unbemerkt – blieb und dessentwegen der Vorstand von den Mitgliedern entlastet wurde.
Da entsteht schon erheblicher Erklärungsbedarf, Erklärungsbedarf gegenüber den Mitgliedern und, wegen der Gemeinnützigkeit, auch gegenüber dem Finanzamt, der Allgemeinheit.
Ehrenamt lohnt sich also offenbar doch und wird nicht nur mit Dankes- und Lobesworten, mit Preisen oder Titeln honoriert. Aber es wird sicherlich auch mit dem Titel honoriert werden müssen, „dem Ehrenamt den Bärendienst des Jahres“ erwiesen zu haben. Ehrenamt als Vorbild für andere? Ehrenamt, das sogar mal als ins Grundgesetz als Verfassungsziel aufzunehmen angedacht war.
Folgt man dem Bericht in der „Die Woche“, so kommt es allerdings noch schlimmer. Diese beschlossene Honorierung macht nach Angaben des Vereins fast ein Viertel des Jahresetats von 30.000 € aus. Zum Zeitpunkt, als diese Honorierung der Vorsitzenden zugesagt und verbindlich durch Beschluss zugesichert worden ist, war ein von einem Spender avisiertes Geld, auf das „Die Woche“ verweist, noch gar nicht eingetroffen. So wird im oben zitierten Presseorgan die Honorierte wie folgt zitiert: „Der Verein hatte das Geld nicht“. So ähnelt der DOH einem Kaufmann, der Schulden eingeht, obwohl er kein Geld hat. Dass diese Höhe der Schuld einer zugesagten Spende eines großen deutschen Unternehmers in zufälligerweise derselben Höhe, nämlich von 20.000 Euro, beträgt, sei ergänzend hinzugefügt.
Ines Geipel kommentiert dies jüngst in „Die Woche“ folgendermaßen: „Es (das Honorar über 20.000 Euro für ihr Engagement und für ihre harte Arbeit in den vergangenen drei Jahren) war eine symbolische Geste des Vorstands (also auch von mir selbst mir gegenüber). Ich hatte enorm viel gearbeitet… Es war immer klar, dass es zu keiner Auszahlung kommen würde. Der Verein hatte das Geld nicht, und ich hätte es nicht angenommen.“ Da wird also die Anerkennung, wenn das Zitat stimmt, im selben Atemzug wieder zurückgenommen.
Wem soll da eigentlich Anerkennung, Lob, eine Geste vorgemacht werden? Selbst wenn Ines Geipel dieses ihr rechtsverbindlich zugesagte Geld nicht in Anspruch genommen hätte, bliebe der Anspruch hierauf bestehen, wäre im Erbfall sogar als offene Forderung vererbt worden. Denn „nicht angenommen“ bedeutet keinesfalls einen „Verzicht“.
Ehrenamtler sind u.a. die Stützen des deutschen Sports. Sie sind Vorbilder und setzen auch wichtige finanzielle und personelle Ressourcen frei für das, was uns wichtig ist. Das soll auch so bleiben. Denn sie sind Vorbilder in der Gesellschaft, sind die „stillen Helden“. Wer sich auf Kosten dieser „stillen Helden“ „still bedient“, dient nicht als Vorbild, allenfalls ist dies ein Anlass für kritisches Hinterfragen und Recherchieren, von wem auch immer. Der neue Vorsitzende des DOH, Rechtsanwalt Michael Lehner, führte jüngst in einer Pressemitteilung aus, dass er den DOH „nun wieder in ruhigeres Fahrwasser führen“ möchte. Dies ist sicherlich notwendig. Doch dazu gehört wohl auch, dass sich Menschen an Ehrenamtlichen ein Vorbild nehmen können und sich selbst ebenfalls ehrenamtlich engagieren wollen, ohne dass sie dabei ein finanzielles Honorar erwarten.

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Über den Autor.

Rüdiger Nickel (73), Hanau, aktiver Mittelstreckler und deutscher Juniorenmeister, später Jugendwart, ab 1989 Anti-Doping-Beauftragter und schließlich als Sportwart und Vizepräsident Leistungssport des Deutschen Leichtathletik-Verbandes in mehreren Positionen bis 2004 ehrenamtlich tätig. Aufgrund der Übernahme sportpolitischer Verantwortung für das schlechte Abschneiden bei den Weltmeisterschaften 2003 und den Olympischen Spielen 2004 in Athen trat er von sämtlichen leistungssportlichen Verbandsfunktionen zurück. Als einer der ersten Anti-Doping-Beauftragten eines Sportfachverbandes begleitete und gestaltete er – unter seinem Verbandspräsidenten Prof. Dr. Helmut Digel, dessen Wegbegleiter er zusammen mit dem DLV-Vizepräsidenten Theo Rous war – die Zeit der Wende, insbesondere der Zusammenführung zweier Leistungssportsysteme mit der Integration von Athleten, Trainern und Funktionären. Seine hauptberufliche Tätigkeit als Jurist – Rechtsanwalt und Notar in eigener Familienkanzlei – kam ihm insbesondere im Kampf gegen Doping zustatten. Der gebürtige Berliner lebt nach wie vor in Hanau und ist dort beruflich in seiner Rechtsanwalts- und Notarkanzlei tätig.

3. Mitteilung des Sekretariats von Dr. Schäuble am 5.9.2022

Sehr geehrter Professor Digel,

vielen Dank für das so freundliche Gespräch.
Anbei sende ich Ihnen die gewünschten Kontaktdaten:

Die SED-Opferbeauftragte
beim Deutschen Bundestag
Evelyn Zupke
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Telefon: +49 30 227 37893
Telefax: +49 30 227 23 37894
sed-opferbeauftragte@bundestag.de

Herzliche Grüße
Gabriele Brinkkötter

4. Anfrage an die SED-Opferbeauftragte beim Deutschen Bundestag vom 16.9.2022

Sehr geehrte Frau Zupke,

erlauben Sie mir bitte, dass ich eine Anfrage an Sie richte. Ich folge dabei einer Empfehlung von Dr. Wolfgang Schäuble und seinen Mitarbeitern. In meiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Vize-Präsident des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland und als Präsident des Deutschen Leichtathletikverbandes war ich seit 1990 in vielfältiger Weise mit dem Doping- Problemen im deutschen Hochleistungssport konfrontiert. Ein glaubwürdiger Anti-Dopingkampf, vor allem in der Leichtathletik, war für mich dabei die wichtigste sportpolitische Aufgabe. Hierzu gehörte auch die Frage, wie im deutschen Sportsystem mit jenen Personen zu verfahren ist, die sich für den Dopingbetrug in der ehemaligen DDR, aber auch in der ehemaligen Bundesrepublik, zu verantworten haben und wie jenen geholfen werden kann, die Opfer des Dopingbetrugs geworden sind. Besonders engagiert im Anti-Dopingkampf hatten sich dabei auch die beiden Vize-Präsidenten des Deutschen Leichtathletikverbandes Theo Rous und Rüdiger Nickel. Herr Rous hat als Beauftragter des DLV-Präsidiums sich um die Opferfragen gekümmert und Rüdiger Nickel hat sich mit Rechtsfragen auseinandergesetzt, die sich u.a. auch auf die Frage der Dopingopfer-Hilfe bezogen haben. Er hat sich mit seinen Anliegen unter anderem auch mit einem Beitrag zu diesem Thema zu Wort gemeldet und meines Erachtens mehrere wichtige Fragen gestellt. Mit seinen Fragen hat er sich auch an den Deutschen Bundestag, an den Sportausschuss und an das Bundesverwaltungsamt gewendet. Dabei blieben die meisten seiner Fragen unbeantwortet.

Herr Dr. Schäuble, den ich angesichts seiner außergewöhnlichen Leistungen als Demokrat und Parlamentarier des Deutschen Bundestages und als profunder Kenner der Sportentwicklung vor und nach der Wiedervereinigung wert zu schätzen gelernt habe, hat mir empfohlen, mich mit diesem Anliegen an sie zu wenden. Er meint, dass Sie möglicherweise Antworten auf unsere Fragen geben können. Die Fragen sind die folgenden:

Wie viele Personen haben bis heute eine Doping -Opferhilfe erhalten?

  1. In welcher Höhe wurden die als Opfer anerkannten Personen entschädigt?
  2. Wieviel Anträge wurden bis heute gestellt? Wieviel Anträge wurden abgelehnt?
  3. Welche Gremien und welche Personen haben über die Anträge entschieden?
  4. Durch welche fachliche Kompetenz zeichnen sich die entscheidungsbefugten Personen aus?
  5. Kann ausgeschlossen werden, dass Personen, die durch das Doping-Opferhilfe-Gesetz entschädigt wurden, keine weiteren Opfer-Entschädigungen erhalten haben?
  6. Wurde das Antragsverfahren und die Ablehnung der Anträge vom Bundesverwaltungsamt überwacht? Wie erfolgte die Überwachung?
  7. Gab bzw. gibt es einen wissenschaftlichen Beirat der Doping-Opferhilfe? Wie setzt sich dieser Beirat zusammen? Wer sind derzeit die Mitglieder dieses Beirats?
  8. Wie hoch sind die bislang insgesamt aufgewendeten staatlichen Entschädigungen für die Dopingopfer?
  9. Welche finanziellen Kosten müssen für die Verwaltungsarbeit der Doping-Opferhilfe aufgebracht werden? Wer finanziert diese Kosten?
  10. Ist die Doping-Opferhilfe eine Einrichtung, die auf Dauer eingerichtet wurde oder deren Ende- aus nahe liegenden Gründen- zeitlich definiert ist? Gibt es hierzu Ausführungen im Doping-Opferhilfe-Gesetz, bzw. in der Satzung des Doping-Opferhilfe-Vereins?
  11. Auf der Grundlage welcher Befunde wurde die ehemalige Vorsitzende des Doping-Opferhilfe-Vereins Frau Ines Geipel als Dopingopfer anerkannt und wie hoch wurde sie finanziell entschädigt?
  12. Welche Maßnahmen haben Sie als SED-Opferbeauftragte zwischenzeitlich ergriffen, um die in der Öffentlichkeit vorgetragenen Vorwürfe gegenüber Frau Geipel, der ehemaligen Vorsitzenden des Doping- Opferhilfe-Vereins, zu überprüfen und möglicherweise die hieraus sich ergebenden erforderlichen Schritte zu unternehmen?

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir Antworten auf diese Fragen übermitteln könnten. Ich möchte mich bei Ihnen bereits im Voraus bedanken.

Mit freundlichem Gruß
Prof. Dr. Helmut Digel

5. Vorläufige Antwort der SED-Opferbeauftragten beim Deutschen Bundestages vom 26.09.2022

Sehr geehrter Herr Prof. Digel,

den Eingang Ihrer Mail bestätige ich gerne.
Für die Beantwortung darf ich Sie noch um etwas Geduld bitten.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Beate Ronge

Sekretariat der SED-Opferbeauftragten
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin

6. Antwort im Auftrag der SED-Opferbeauftragten beim Bundestag vom 27.09.2022

Sehr geehrter Herr Prof. Digel,

vielen Dank für Ihre Anfrage an die SED-Opferbeauftragte. Die SED-Opferbeauftragte bittet Sie, sich in Fragen der finanziellen Hilfe nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz an das Bundesverwaltungsamt zu wenden, welches für die Vergabe der Hilfen zuständig ist. Die Beratungsstelle des Doping-Opfer-Hilfe e.V. (DOH) erhält aktuell Zuwendung in Höhe von jährlich 90.000 € aus dem Haushalt des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (BMI). Frau Zupke bittet Sie, sich in Fragen, die die DOH betreffen, wie bspw. zur Satzung oder Mittelverwendung, an diese selbst oder an den Zuwendungsgeber (BMI) zu wenden.
Mit Blick auf die weitreichenden Folgen des Dopings in der DDR hält die SED-Opferbeauftragte ein Beratungsangebot für Opfer des DDR-Zwangsdopings weiterhin für dringend notwendig. Um die Beratung von Dopingopfern zu sichern und entsprechend der Bedürfnisse der Betroffenen zu gestalten, setzt sich die SED-Opferbeauftragte dafür ein, dass die Beratungsstelle der DOH eine mehrjährige Förderung erhält und ihr Beratungsauftrag zukünftig auch die verwandten Themen, wie die sexualisierte Gewalt im Sport umfasst. Ein aktuelles Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, welches ich Ihnen angefügt habe, unterstreicht erneut den besonderen Charakter des Dopings in der DDR.
Die Prüfung, Anerkennung oder Ablehnung von Anträgen auf finanzielle Hilfe nach dem Doping-Hilfegesetz liegen in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes. Die SED-Opferbeauftragte kann daher zu Fragen der Anerkennung einzelner Betroffener nicht Stellung nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Niels Schwiderski

Persönlicher Referent der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag

Geschäftsstelle der SED-Opferbeauftragten
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin

7. Anfrage an den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes (BVA) vom 27.9.2022

Sehr geehrter Herr Präsident Christoph Verenkotte,

ich hatte mich mit einem Anliegen, das die Hilfe für Dopingopfer betrifft, an Herrn Dr. Schäuble, den ehemaligen Bundesinnenminister und Präsidenten des Deutschen Bundestages gewendet, da ich ihn schon seit langem auch persönlich kenne. Er hat mir empfohlen, mich mit meinem Anliegen an die SED-Opferbeauftragte Frau Zupke zu wenden. Dieser Empfehlung bin ich gefolgt und ich habe deshalb an die SED-Opferbeauftragte die beiliegende Anfrage gerichtet. Meine Fragen konnten von ihr ganz offensichtlich nicht beantwortet werden. Mir wurde empfohlen, mich an das BVA zu wenden. Ich möchte deshalb die Bitte an Sie richten, ob Ihre Mitarbeiter all jene Fragen beantworten könnten, die Ihre Behörde betreffen.

Mit freundlichem Gruß
Prof. Dr. Helmut Digel

8. Antwort des Bundesverwaltungsamtes BVA vom 10.10.2022

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Digel,

vielen Dank für Ihre an Herrn Präsidenten Verenkotte gerichtete Anfrage. Herr Verenkotte hat mich gebeten Ihnen zu antworten. Zu Ihren in der Anfrage aufgeworfenen Fragen kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Zu Frage 1:
Eine finanzielle Hilfe nach dem Dopingopferhilfegesetz (DOHG) haben 194 Personen und nach dem Dopingopferhilfegesetz 2 (DOHG 2) 1.449 Personen erhalten.

Zu Frage 2:
Nach dem DOHG erhielten die Personen eine finanzielle Hilfe in Höhe von 10.328,- € und nach dem DOHG 2 eine finanzielle Hilfe in Höhe von 10. 500,- €.

Zu Frage 3:
Es wurden nach dem DOHG 308 und nach dem DOHG 2 1.754 Anträge gestellt. Hiervon wurden 108 (DOHG) bzw. 305 (DOHG 2) Anträge abgelehnt. Die Antragsfristen für das DOHG als auch für das DOHG 2 sind zwischenzeitlich ausgelaufen – für das DOHG im Jahre 2003 und für das DOHG 2 mit dem Ablauf des Jahres 2019.

Zu den Fragen 4, 5 und 7:
Nach dem DOHG und dem DOHG 2 wurde beim Bundesverwaltungsamt jeweils ein Fonds für finanzielle Hilfeleistungen für Dopingopfer aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eingerichtet. Das Bundesverwaltungsamt war für die Durchführung des jeweiligen Antragsverfahrens zuständig.

Zu Frage 6:
Mit dem DOHG und dem DOHG 2 wurde über finanzielle Hilfeleistungen für Dopingopfer der ehemaligen DDR entschieden. Inwieweit dies Einfluss bei etwaigen Entschädigungsansprüchen – z.B. beim Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat – kann hier nicht beurteilt werden.
Sicher ausgeschlossen hingegen war, dass Personen, die eine finanzielle Hilfeleistung nach dem DOHG erhalten hatten, eine weitere finanzielle Hilfeleistung nach dem DOHG 2 bekommen könnten (§2 Abs. 3 DOHG 2).

Zu Frage 8:
Nach dem DOHG und dem DOHG 2 (jeweils der dortige §5) war die Einrichtung eines Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministerium des Innern für besonders zweifelhafte Fälle vorgesehen. In dem jeweiligen Paragraphen ist auch die mögliche Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates geregelt. Nach dem DOHG 2 waren hierfür z.B. im Einzelnen vorgesehen:

  • Ein Vertreter/ eine Vertreterin des Bundesministeriums des Innern,
  • eine Person mit ärztlicher Approbation,
  • eine Person mit einem Universitätsabschluss in Biochemie oder Pharmazie,
  • eine Person mit Befähigung zum Richteramt,
  • ein Sporthistoriker/ eine Sporthistorikerin,
  • ein DDR-Dopingopfer.

Dieser Beirat wurde aber in beiden Verfahren nicht einberufen.

Zu Frage 9:
Zu den gesamtstaatlichen Aufwendungen für Entschädigungsleistungen in der Dopingopferhilfe liegen dem BVA keine Erkenntnisse vor. Bekannt sind hier, dass für das DOHG ein Fonds in Höhe von 2,025 Mio. € und für das DOHG 2 in Höhe von 13,65 Mio. € eingerichtet wurden.

Zu Frage 10:
Angaben zu den gesamtstaatlichen Kosten für die Verwaltungsarbeit in der Doping-Opferhilfe liegen dem BVA nicht vor.

Zu Frage 11:
Die Dopingopferhilfegesetze selbst sind mittlerweile außer Kraft getreten (DOHG mit Ablauf des Jahres 2007 und DOHG 2 mit Ablauf des Jahres 2020).

Zu Frage 12:
Ich bitte um Nachsicht, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Aussagen zu einzelnen Antragsverfahren gemacht werden können.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Christoph Hagemann

9. Erste Nachfrage an das Bundesverwaltungsamt (BVA) vom 11.10.2022

Sehr geehrter Herr Hagemann,

ich möchte mich bei Ihnen für Ihre Antworten auf die von mir gestellten Fragen bedanken. Sie sind für meine Arbeit eine wichtige Hilfe. Etwas verwundert hat mich Ihr Hinweis, dass die im Gesetz geplante Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirates nicht stattgefunden hat und die geplanten Mitglieder nicht einberufen wurden. Für mich stellt sich dabei die Frage, wer mit welcher fachlichen Kompetenz innerhalb des Dopingopfer-Hilfe Vereins über die Annahme und Ablehnung von Anträgen entschieden hat. Sollten Sie zu diesem Sachverhalt Informationen besitzen, so wäre ich dankbar, wenn Sie mir diese zukommen lassen könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helmut Digel

10. Anfrage an den Vorsitzenden des Dopingopferhilfevereins (DOH) vom 11.10.2022

Sehr geehrter Herr Dr. Lehner,

während meiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Präsident des Deutschen Leichtathletikverbandes sind wir uns mehrfach begegnet. Ich erinnere mich dabei vor allem an die Verhandlungen in Sydney als Sie die Interessen von Dieter Baumann gegenüber dem Internationalen Leichtathletikverband vertreten hatten.
Als Sportwissenschaftler habe ich mich in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach mit Fragen des Anti-Dopingkampfes auseinandergesetzt. Dabei stellten und stellen sich u.a. auch Fragen, die sich auf das Dopingopferhilfegesetz und den Dopingopferhilfeverein beziehen, dem sie sich als Vorsitzender ehrenamtlich zur Verfügung gestellt haben. Meine bisherigen Begegnungen mit Ihnen lassen mich hoffen, dass sie mir bei der Beantwortung meiner Fragen behilflich sein können.
Von Interesse sind dabei für mich folgende Fragen:

  1. Nachdem die DOHG und dem DOHG 2 (jeweils der dortige § fünf) war die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministerium des Innern für besonders zweifelhafte Fälle vorgesehen. In dem jeweiligen Paragraphen ist auch die mögliche Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirates geregelt. Dieser Beirat wurde jedoch bis heute noch nicht einberufen. Warum hat sich der Dopingopferhilfeverein nicht dafür eingesetzt, dass es zur Berufung dieses Beirates kommt und dass er mit gutachterlichen Stellungnahmen bei der Annahme und Ablehnung von Anträgen beratend tätig sein kann.
  2. Wer und mit welcher fachlichen Kompetenz entschied bislang und entscheidet heute über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen?
  3. Welche finanziellen Kosten müssen für die Verwaltungsarbeit der Dopingopfer-Hilfe aufgebracht werden? Wer finanziert diese Kosten? Welche Mittel werden hierfür von der Bundesregierung bereitgestellt?
  4. Ist die Dopingopferhilfe eine Einrichtung, die auf Dauer eingerichtet wurde oder ist deren Ende (aus naheliegenden Gründen) zeitlich definiert? Gibt es hierzu Ausführungen in der Satzung des Vereins?
  5. Auf der Grundlage welcher Befunde wurde die ehemalige Vorsitzende des Dopingopferhilfevereins, Frau Ines Geipel, als Dopingopfer anerkannt und wie hoch wurde sie finanziell entschädigt?
  6. Welche Maßnahmen haben Sie als Vorsitzender des Dopingopferhilfevereins zwischenzeitlich ergriffen, um die in der Öffentlichkeit vorgetragenen Vorwürfe gegenüber Frau Geipel, der ehemaligen Vorsitzenden des Dopingopferhilfevereins, zu überprüfen und möglicherweise die daraus sich ergebenden erforderlichen Schritte zu unternehmen?

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir auf diese Fragen Ihre Antworten übermitteln könnten. Ich möchte mich bei Ihnen bereits im Voraus bedanken.

Mit freundlichem Gruß
Prof. Dr. Helmut Digel

(diese Anfrage wurde nicht beantwortet)

11. Weitere Anfrage an das Bundesverwaltungsamt (BVA) vom 14.10.2022

Sehr geehrter Herr Hagemann,

erlauben Sie mir, dass ich mich noch einmal mit einer weiteren Anfrage an Sie wende. Bei der Fortführung meiner Arbeit an einer Studie über das DDR-Zwangsdoping und die Dopingopfer-Hilfegesetze stellen sich nach erneuter Lektüre Ihrer Antworten auf die von mir gestellten Fragen eine ganze Reihe weiterführender Fragen, die sich vor allem auch auf juristische Aspekte der Dopingopfer-Hilfegesetze beziehen. Einige dieser Fragen verdanke ich einem mit mir befreundeten Juristen, der in seinem Ehrenamt über mehrere Jahrzehnte als Anti-Doping-Beauftragter für einen Olympischen Sportfachverband tätig gewesen ist.
Es wäre für meine wissenschaftliche Arbeit eine große Hilfe, wenn Sie deshalb mir auch den folgenden Fragenkatalog beantworten könnten. Für mich von Interesse sind dabei die folgenden Fragen:

  1. Aus den mir überlassenen Antworten kann ich entnehmen, dass von den nach dem DOHG insgesamt gestellten 308 Anträgen 108 abgelehnt, also 200 befürwortet worden sind. Demnach wurden für Antragsteller nach dem DOHG insgesamt 2.065.600 € (je 10.328 €) ausgeschüttet.
    Nach dem 2. DOHG wurden von den insgesamt 1.754 gestellten Anträgen 305 abgelehnt, also 1.449 befürwortet. Die nach dem 2. DOHG ausgeschüttete Entschädigungssumme (je 10.500 €) belief sich demzufolge auf 15.214.500 €.
    Dies ergibt eine Gesamtentschädigungssumme 17.280.100 €.
    DOHG und 2. DOHG werden im Folgenden als „DOHGe“ zusammengefasst.
    Aufgrund dieser errechneten, zusammengestellten und sich aus Ihren Antworten ergebenden Gesamt-Entschädigungssumme von 17.280.100 € ist für mich die Feststellung des Bundesverwaltungsamtes, dass ihm über die „gesamtstaatlichen Aufwendungen für Entschädigungsleistungen in der Dopingopferhilfe … keine Erkenntnisse vorliegen, bislang nicht nachvollziehbar.
    Sind in dieser fehlenden Erkenntnis – neben den nach den DOHGen geleisteten Entschädigungssummen (17.280.100 €) – bei der Feststellung fehlender Erkenntnisse weitere Entschädigungsleistungen, ggf. außerhalb der DOHGe liegend und begründet, enthalten, ggf. nach dem OEG?
  2. Ihre Antwort, dass Angaben zu den gesamtstaatlichen Kosten für die Verwaltungsarbeit in der Doping-Opferhilfe dem BVA nicht vorliegen, ist für mich derzeit noch nicht abschließend befriedigend. Dabei gehe ich davon aus, dass zumindest die Kosten für die Verwaltungsarbeit in der Dopingopferhilfe insoweit ermittel- und vermittelbar sind, als sie sich auf die Verwaltungsarbeit nach den DOHGen bezieht, also ohne diejenige Verwaltungsarbeit, die sich außerhalb dieser Gesetze (z.B. nach dem OEG) bezieht.
    Wie hoch sind die gesamtstaatlichen Kosten für die Verwaltungsarbeit in der Dopingopferhilfe in Ausführung der beiden DOHGe?
  3. Nach Ihren Angaben belief sich der für die DOHGe eingerichtete Fonds auf 2.025.000 € (DOHG) bzw. 13.650.000 € (2. DOHG), so dass nach dem DOHG 40.600 € mehr ausgeschüttet wurden, als sich im Fonds befanden. Nach dem 2. DOHG wurden 1.564.500 € mehr ausgeschüttet, als sich in diesem 2. DOHG-Fonds befanden, insgesamt also wurden 1.605.100 € mehr ausgeschüttet, als durch die Fonds gedeckt.
    Wie wurden diese Mehrausgaben von 1.605.100 € finanziert?
  4. In Ihren Antworten weisen Sie darauf hin, dass zum Einfluss etwaiger anderweitiger Entschädigungsansprüche – z.B. nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) – auf Hilfeleistungen nach den DOHGen seitens des BVA keine Beurteilung abgegeben werden kann.
    Insoweit stellt sich für mich die sich aus der Wechselwirkung der Dopingopferhilfegesetze und dem Opferentschädigungsgesetz die Frage, ob und ggf. welchen Einfluss Entschädigungsleistungen nach dem OEG und/oder die Möglichkeit, solche zu erwirken, auf Entschädigungspraxis nach den DOHGen haben, um ggf. eine Doppelentschädigung zu vermeiden, wodurch Dopingopfer der DDR gegenüber sonstigen Entschädigungsberechtigten nach dem Opferentschädigungsgesetz oder Dopingopfern der ehemaligen BRD einen finanziellen Vorteil sowie eine finanzielle Besserstellung erlangen könnten.
    Denn bekannt ist, dass „Dopingopfern der DDR“ im Sinne der DOHGe unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz zusteht und beantragt werden kann. Bekannt ist auch, dass Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt, nämlich der Schädigung durch staatliches Zwangsdoping, beispielsweise aus dem Opferentschädigungsgesetz unberücksichtigt bleiben und demzufolge nicht auf Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet werden.
    Trifft es zu, dass Leistungen nach den DOHGen auch dann, und zwar in voller Höhe, erbracht werden, wenn aus demselben Sachverhalt bereits Leistungen nach anderen Vorschriften, beispielsweise dem OEG, erbracht oder beantragt worden sind oder beantragt werden können, also die beantragte Entschädigungsleistung aus diesem Grunde zu einer Besserstellung von Opfern des DDR-Zwangsdopings gegenüber den sonstigen Opfern, die nach dem Opferentschädigungsgesetz Anspruch auf Entschädigung haben und diese geltend machen können.
    Trifft es zu, dass mit dem ausschließlichen Ausschluss einer Entschädigung nach dem 2. DOHG bereits gewährter Entschädigung nach dem DOHG Zuschuss in vollem Umfang (10.500 €) gewährt wird, wenn bereits Entschädigung nach dem OEG gewährt worden ist oder beantragt werden kann?
    Trifft es zu, dass diese Besserstellung von DDR-Zwangsdopingopfern ohne triftigen und nachvollziehbaren Grund gegenüber sonstigen Opfern im Sinne des OEG – unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – unberücksichtigt bleibt und in Kauf genommen wird?
    Auf die Ausführungen zur Doppelbegünstigung von DDR-Zwangsdopingopfern in der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 26.04.2022 (Anl. 1) sowie die dort zitierten Gerichtsentscheidungen weise ich hin. Bereits zur Verabschiedung des (1.) DOHG waren die Ausführungen zur Ungleichbehandlung und Besserstellung sowie Entschädigungsfähigkeit von Dopingopfern nach dem OEG bekannt, wie sich aus der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 21.06.2007/21.01.2010 (Anl. 2) ergibt, die ich als bekannt voraussetze, aber nochmals beifüge.
  5. Auch Dopingopfern erwächst unter Erfüllung der weiteren gesetzlichen Anforderungen ein Entschädigungsanspruch, wie sich aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt und worauf die Ausführungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hinweisen. Insoweit liegt ggf. Voraussetzungsidentität vor:
    1. Wie viele Entschädigungsanträge wurden nach dem Opferentschädigungsgesetz gestellt?
    2. Wie viele Anträge wurden davon innerhalb des Zeitraums der Gültigkeit der beiden DOHGe gestellt?
    3. Wie viele dieser Anträge wurden davon positiv beschieden?
    4. Welche gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach dem OEG wurden dabei als erfüllt zugrunde gelegt, welche obergerichtlich anerkannt, welche obergerichtlich zurückgewiesen?
    5. Wie viele Antragsteller für Entschädigungen nach den DOHGen haben zuvor, gleichzeitig oder danach auch Anträge nach dem OEG gestellt, wie viele wurden davon abgelehnt, ggf. wie viele wurden mit der Begründung einer unzulässigen Doppelentschädigung zurückgewiesen?
  6. Welche Kriterien – „ohne ihr Wissen“ oder „gegen ihren Willen“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 DOHGe) – sind bei der Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Entschädigung nach den DOHGen zugrunde gelegt und überprüft worden?
  7. Wann ist die die Verabreichung von Dopingsubstanzen, also von Giften nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 OEG, als gegen den Willen des Sportlers (oder bei Minderjährigen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter) als gegeben, dargelegt und nachgewiesen angesehen worden, in welchen Fällen ggf. abgelehnt worden?
    Als Hochleistungssportler, denen Dopingsubstanzen „gegen ihren Willen“ verabreicht worden sind, sind wohl nur solche anzusehen, denen die Verabreichung verbotener Substanzen bekannt war, die diese abgelehnt haben und diese trotz entgegenstehenden Willens zu sich genommen (Tablettenform) oder über sich haben ergehen lassen (Duldung von Spritzen). Bei diesen handelt es sich also um „wissende Hochleistungssportler“.
  8. Inwieweit ist bei minderjährigen (Nachwuchs-)Hochleistungssportlern berücksichtigt worden, dass es dabei auf das Wissen der Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter ankommt?
  9. Inwieweit ist „bewusst herbeigeführte Unwissenheit“ nach dem Motto: „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß“ bei der Wissenserkenntnis berücksichtigt worden, insbesondere die jeden Hochleistungssportler treffende Obliegenheit, sich über den Umfang der den Hochleistungssportler beherrschenden Regeln zu informieren, also auch über das, was der Sportler seinem Körper auf Anweisung oder Empfehlung Dritter (Trainer/Ärzte) zuführt oder zuführen lässt?
    Denn Gesetzeskenntnis und deren Beachtung gehört zu den Obliegenheiten eines jeden Sportlers, weil der Hochleistungssport durch strenge Vorgaben reglementiert ist. Zu denen gehört auch das Dopingverbot, also das Verbot, solche Substanzen dem Körper selbst zuzuführen oder durch Dritte zuführen zu lassen, die „verboten“ sind. Im Rahmen dieser Obliegenheit ist jeder Hochleistungssportler verpflichtet sich über die Regelkonformität eingenommener oder verabreichter Substanzen umfassend zu informieren und gegebenenfalls solange nachzufragen, bis er Gewissheit über die Regelkonformität erlangt hat. Sich auf die Aussage des verabreichenden Dritten zu verlassen, dass diese Substanzen „harmlos“, „üblich“, „nicht verboten“ oder „notwendig sind, um mit den Anderen Schritt zu halten“, reichen hierzu aufgrund der klaren Sportregelvorgabe und der eigenen Verantwortlichkeit für dem Körper zugeführte oder zuzuführen gestattete Substanzen nicht aus.
  10. Ist berücksichtigt worden, dass dies auch für minderjährige Hochleistungssportler gilt, bei denen die Erkundigungspflicht die Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter trifft?
    Der Obliegenheit, keine verbotenen Substanzen selbst einzunehmen oder zu verabreichen an sich vornehmen zu lassen, wird nicht dadurch Genüge getan, dass Eltern ihre minderjährigen Hochleistungssportler in die Hände von Trainern und Ärzten geben, ohne die Regelkonformität der von diesen veranlassten Substanzvergaben zu überprüfen. Durch „blindes Vertrauen“ den Trainern und Ärzten gegenüber, in deren Obhut Erziehungsberechtigte minderjährige Hochleistungssportler geben, reicht nicht aus, um dieser Obliegenheit nachzukommen. Obliegenheitsverletzungen durch sich nicht ausreichend kundig machen über das, was Hochleistungssportlern durch Trainer und Ärzte einzunehmen veranlasst wird, sind nicht geeignet, diese „unwissend“ zu lassen. Sie haben sich dem Wissen durch Obliegenheitsverletzung entzogen, was sie nicht weiterhin unwissend lässt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Vorgaben und das Veranlassen von Substanzeinnahmen durch Trainer und Ärzte erkennbar dem Zweckverfolgungsinteresse der Betreuung dient, nämlich der Leistungssteigerung. Denn Hochleistungserbringung ist vorrangiges Ziel der ärztlichen und Trainerbetreuung, auch, wenn Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter Minderjährige dieser Betreuung überlassen.
  11. Inwieweit wird die Erfüllung der Voraussetzung, Substanzen eingenommen oder verabreicht bekommen zu haben, ohne zu wissen, dass es sich um verbotene Substanzen handelt überprüft, wird auch überprüft, ob und inwieweit sich die Antragsteller über die Regelkonfirmität vergewissert haben?
    Bei Erfüllung der Voraussetzung „ohne ihr Wissen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind“ wird meinerseits davon ausgegangen, dass sich das „ohne ihr Wissen“ nicht auf die Verabreichung, sondern auf das verboten sein der Substanz bezieht. Denn Fälle, dass Hochleistungssportler Substanzen (Tabletten oder Spitzen) ohne ihr Wissen zu sich genommen oder sich haben spritzen lassen, sind zwar möglich, aber selten.
  12. Inwieweit ist geprüft worden, was als Voraussetzungserfüllung unter „verabreicht worden sind“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 DOHGe) zu verstehen ist. Ist unter Verabreichung die Empfehlung oder das Bereitstellen einer Einnahme von Tabletten zu verstehen?
    Denn „verabreicht worden“ bedeutet die Passivform: Ein Dritter verabreicht die Substanz, während die Selbsteinnahme von Tabletten oder Tropfen oder Spray keine Verabreichung durch Dritte ist, sie werden nicht verabreicht, vielmehr nimmt sie der Hochleistungssportler selbst ein (aktive Handlungsform).
  13. Ist bei den Entscheidungen zur Gewährung von Entschädigungen nach den DOHGen oder deren Ablehnung berücksichtigt worden, dass der Antragsteller den Vollbeweis auch für die Ursächlichkeit zwischen Verabreichung der Dopingsubstanzen und der Schädigung (haftungsbegründende Kausalität) zu erbringen hat (vgl. SG Magdeburg vom 10.07.2015 – S 14 VE 3/11 – Rn. 38 zum OEG)?
    Der Vollbeweis ist also zu erbringen zum Nachweis dafür, dass es die verabreichten Dopingsubstanzen waren, die zur nachgewiesenen Schädigung geführt haben, und zwar nur die ohne Wissen oder gegen den Willen des Geschädigten verabreichten Substanzen, also nicht evtl. verbotene Substanzen, die mit Wissen des Geschädigten (Willen hierzu ist nicht erforderlich) und nicht zwangsweise (gegen seinen Willen) genommen oder verabreicht worden sind. Denn nur erstere Verabreichung führt zu Entschädigungsansprüchen. Aus den Erkenntnissen über das Dopen in der DDR geht eindeutig hervor, dass verbotene Dopingsubstanzen durchaus nicht nur ohne nachgewiesenes Wissen oder nachgewiesenermaßen gegen den Willen verabreicht worden sind, sondern auch „mit Wissen“ und/oder „ohne regelungsrelevanten Zwang“. Ursächlichkeit (Kausalität) hat sich dabei nicht nur auf die durch das Dopen nachgewiesenermaßen kausale Schädigung zu erstrecken, sondern auch und gerade zu erstrecken, dass die Schädigung (nur oder in erster Linie) auf die Verabreichung „ohne Wissen“ oder „gegen den Willen“ des Dopenden. Für die haftungsbegründende Kausalität des zwischenschädigenden Vorgangs und Primärschadens verlangt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich den Vollbeweis, also die Tatbestandsmerkmale müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG vom 02.04.2009 – B 2 U 9/08 R, Rn. 9 juris; vom 04.07.2013 B 2 U 11/12 R, Rn. 12). Dabei ist die Feststellung eines typischen Geschehensablaufs ausreichend (vgl. BSG vom 24.09.1993 – 9 a RV 31/90).Nur für die Kausalbeziehung zwischen Primärschaden und Gesundheitsstörung reicht die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs aus (vgl. BSG vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R).
  14. Wurde bei den Entschädigungsanträgen überprüft, ob ein Mitwissen der Athletinnen und Athleten vorgelegen hat und/oder sich die Athleten gegebenenfalls der Kenntnis über das verboten sein der verabreichten Substanzen durch Verletzung ihrer Obliegenheiten schuldhaft entzogen haben?Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwar davon auszugehen ist, dass die Verabreichung verbotener Dopingsubstanzen grundsätzlich der Geheimhaltung unterlag, wie dies bei Gesetzes- oder Ordnungsverstößen die Regel ist. Dass allerdings im Hochleistungssport im Anwendungszeitraum auch mit verbotene Dopingsubstanzen Leistungen gesteigert werden sollten, um sich einen – unerlaubten – Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, war in Hochleistungskreisen allgemein bekannt. Aus diesem Grunde war die Aufklärungsobliegenheit von Hochleistungssportlern über verabreichte Substanzen eine gesteigerte.
  15. Ist bei Entschädigungsentscheidungen berücksichtigt worden, ob der Hochleistungssportler die Schädigung durch Eigeneinnahme und/oder gewähren lassen des Spritzens von unerlaubten Substanzen verursacht oder mitverursacht hat?Der Hochleistungssportler hat die Schädigung verursacht, wenn sein Verhalten als wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt anzusehen ist (vgl. § 2 Abs. 1 1. Alt. OEG). Ob der Sportler die Verabreichung wesentlich, d.h. durch eine wenigstens gleichwertige Mitbedingung (Eigeneinnahme oder bewusstes und gewolltes gewähren lassen zum Spritzen) beeinflusst hat, ist durch eine objektive Abwägung der verschiedenen Teilursachen zu entscheiden. Bei der Frage, ob und inwieweit der Sportler ursächlich gehandelt hat, sind alle Umstände heranzuziehen, die objektiv tatfördernd bei der Verabreichung der verbotenen Substanz gewirkt haben oder subjektiv tatfördernd gewirkt haben können. Das Setzen der wesentlichen Bedingung für die Schädigung ist stets dann schuldhaft, wenn der Athlet die Substanzen selbst eingenommen hat. Eine solche Handlung des Athleten ist nur dann ursächliche Mitwirkung an der Schädigung, wenn sie schwerwiegend und vorwerfbar ist und die eigene Einnahme bzw. das gewähren lassen des Athleten eine mehr als lediglich untergeordnete Bedeutung hat (vgl. BSG vom 24.04.1980 – 9 RVg 1/79; vom 06.12.1989 – 9 RVg 2/89). Zweifel über eine wesentliche Mitursache durch den Athleten geht zulasten des leistungspflichtigen (vgl. Gelhausen in Kunz/Zeller/Gelhausen/Weiner, Opferentschädigungsgesetz Kommentar § 2 Rn. 23 mwN; SG Berlin vom 27.09.2013 – S 181 VG 167/07 – Rn. 28).
    1. Ist berücksichtigt worden, dass bei Entscheidung über Entschädigungsanträge nach den DOHGen in der Regel „Zweifel“ begründet und diese auszuräumen sind, insbesondere Zweifel über die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität, aber auch den Umfang einer Mitverursachung und Setzen einer wesentlichen Bedingung, schließlich aber auch über die Verteilung der Beweislast und deren Umfang?
    2. Wie sind diese Zweifel beschieden worden, wurde bei der Bescheidung vorhandene Rechtsprechung und die herrschende Meinung berücksichtigt, wurden eigene Grundsätze erstellt, die veröffentlicht wurden oder veröffentlichungsfähig sind?
    3. In wie vielen der zu bescheidenden Fälle sind Zweifel in obigem Sinne oder anderweitig begründet und beseitigt worden?
  16. Der nach § 5 DOHGen eingerichtete Beirat, bestehend aus
    1. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
    2. einer Person mit ärztlicher Approbation,
      – einer Person mit einem Universitätsabschluss in Biochemie oder in Pharmazie,
    3. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt,
    4. einem Sporthistoriker oder einer Sporthistorikerin sowie
    5. einem DDR-Dopingopfer,

    ist nach bisheriger Mitteilung nicht eingerichtet worden, obwohl er gemäß § 5 DOHGen verpflichtend einzurichten war, unabhängig davon, ob Zweifelsfälle aufgetreten sind oder nicht. Denn das Gesetz schreibt die Einrichtung dieses Beirates zwingend vor. Diesem bestehenden Beirat sind die „Zweifelsfälle“ vorzulegen.

    1. Aus welchem Grunde ist die Einrichtung des Beirates nicht erfolgt?
    2. Wurde über die Anträge, bei denen die Gewährung der finanziellen Hilfe zweifelhaft war oder sein musste, ohne Einbeziehung des – nicht eingerichteten – Beirates und ohne dessen fachkundige Stellungnahme entschieden?
    3. Woher leitet das BVA seine Fachkompetenz zur Stellungnahme zu diesen Zweifelsfragen ab, wenn gesetzlich davon ausgegangen wird, dass entsprechende Fachkompetenz durch den Beirat einzubringen ist?
    4. Geht das BVA von einer Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen Entscheidungen über Gewährung von Entschädigungen aus, gegebenenfalls von welchem und nach welchen Rechtsvorschriften
    5. Wurde gegen – ablehnende – Bescheide Rechtsbehelfe eingelegt, wurde insbesondere mit eingelegten Rechtsbehelfen das Fehlen des Beirates und dessen verabsäumte Einbeziehung gerügt?
    6. Sind bis 31.12.2019 eingegangene Anträge zur Bescheidung noch offen?
    7. Sind nach dem 31.12.2019 Entschädigungsanträge nach dem 2. DOHG eingegangen? Sind diese zurückgewiesen oder beschieden worden?
  17. Handelt es sich bei Leistungen nach den DOHGen um „Leistungen aus anderen (als dem OEG) Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen“ und damit mit diesen – im Sinne des § 3 Abs. 1 OEG – zusammentreffen?Haben die Leistungen nach den DOHGen Entschädigungscharakter, wie sich dies aus dem Gesetzeswortlaut ergibt: „Anspruch auf finanzielle Hilfe  …. haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, …“? Oder haben sie einen anderen Charakter?
    1. Sind Leistungen nach den DOHGen auf aus dem OEG gewährten Leistungen anzurechnen und umgekehrt?
    2. Sind Leistungen nach dem OEG auf aus den DOHGen gewährten Leistungen anzurechnen?
    3. Sind nach Leistungserbringung nach den DOHGen ggf. gewährte Leistungen nach dem OEG ggf. nachträglich wegen notwendiger Anrechnung zurückzugewähren und umgekehrt?
    4. Sind nach Leistungserbringung nach dem OEG ggf. gewährte Leistungen nach den DOHGen ggf. nachträglich wegen notwendiger Anrechnung zurückzugewähren?

Anlagen

  1. Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 26.04.2022
  2. Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 21.06.2007/21.01.2010

Der Fragenkatalog ist ohne Zweifel sehr detailliert und umfangreich und die Beantwortung der Fragen wird vermutlich einen größeren Zeitraum beanspruchen. Dennoch möchte ich das Bundesverwaltungsamt und wenn möglich auch Sie persönlich bitten, mir Antworten auf diese Fragen zukommen zu lassen. Für eine verlässliche Datengrundlage der von mir derzeit bearbeiteten wissenschaftlichen Studie über das DDR- Zwangsdoping sind empirisch überprüfbare Befunde unverzichtbar. Ich möchte mich deshalb bereits jetzt für die Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken.

Mit freundlichem Gruß
Prof. Dr. Helmut Digel

12. Zweite Antwort des Bundesverwaltungsamtes (BVA) vom 21.10.2022

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Digel,

Ihre Nachricht hat mich erst heute erreicht. Die Übermittlung an mich ist durch den Spam-Filter verzögert worden. Dafür bitte ich um Nachsicht. Die Beantwortung Ihrer Fragen wird daher noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Bis dahin verbleibe ich mit
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Christoph Hagemann

13. Anfrage von Rüdiger Nickel an den Bundesrechnungshof vom 22.10.2022

Betreff: Bewilligung von Dopingopferhilfen nach dem Dopingopfer-Hilfe-Gesetz (2002) und dem 2. Dopingopfer-Hilfe-Gesetz (2016)

Sehr geehrte Damen und Herren,

da ich keine Auskunft vom zuständigen Sportausschuss des Deutschen Bundestages (An-fragen vom 24., 29.11., 12.12, 2018 und 11.08.2019 an die damalige Vorsitzende des Sportausschusses), und/oder nur unbefriedigende Auskünfte vom für die Hilfevergabe zu-ständigen Bundesverwaltungsamt erhalte, frage ich an, ob der Bundesrechnungshof der Praxis und Gesetzesmäßigkeit der entsprechenden Hilfen (pro Fall nach dem 2. DOHG 10.500 €, von insgesamt etwas mehr als 17 Millionen bei durch Fonds zur Verfügung gestellter 15,65 Millionen Euro) nachgegangen ist, in der aus folgenden – zusammengefassten -Gründen Zweifel auftauchen könnten:
Das Gesetz schreibt die Einsetzung eines „Sachverständigenbeirates“ vor, der vom BMI einzusetzen und in Zweifelsfällen um sachverständige Stellungnahme zu ersuchen ist. Dieser (wissenschaftliche Sachverständigen) Beirat ist vom BMI zu keiner Zeit ein gesetzt worden. Er konnte deswegen vom Bundesverwaltungsamt in Zweifelsfällen nicht um Stellungnahme ersucht werden. Das BVA hat bei seinen Entscheidungen (der überwiegenden Mehrzahl der Anträge wurde stattgegeben, nur ein geringer Teil abgelehnt), seinen Bekundungen folgenden, auch keine Veranlassung gesehen, einen solchen – noch nicht eingesetzten, aber ggf. nach zu benennenden – Beirat einzuschalten, weil in keinem Antragsfall (stattgegeben oder abgelehnt) Zweifel aufgetreten seien. Dies erscheint auf-grund der Komplexität der wissenschaftlichen und sachverständigen Fragen, insbesondere der Kausalität behaupteter erheblicher Gesundheitsschäden ausschließlich auf unwissentlich oder gegen den Willen erfolgter Verabreichung von verbotenen Substanzen mehr als fraglich.
Da die Einsetzung dieses Beirates, der bei Antragsbescheidung den notwendigen Sach-verstand einbringen soll, gesetzlich vorgeschrieben, dennoch nicht vorgenommen worden ist und über die Anträge ohne die Einbeziehung dieses durch die Einsetzung des Beirates gesetzlich garantierte Sachkunde abschließend beschieden worden ist, kann davon aus-gegangen werden, dass sämtliche Bescheide unrechtmäßig ergangen sind. Dabei hat je-der Antragsteller Anspruch darauf, dass seine Anträge gesetzesgemäß beschieden wer-den, insbesondere die erforderliche Sachkunde einzubinden ist. Dies erfordert das Rechtsstaatsprinzip. Dies gilt nicht nur für diejenigen, deren Antrag abgelehnt worden ist, wobei das Gesetz gegen die ablehnende Entscheidung im Übrigen keinen Rechtsbehelf vorsieht, sondern auch für den Steuerzahler, der Anspruch darauf hat, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Fonds von 2 Millionen und 13,65 Millionen gesetzmäßig verwendet, abgerechnet und hierüber Rechenschaft abgelegt wird.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass zumindest bei den abgelehnten Anträgen „Zweifel“ an der Berechtigung aufgrund der behaupteten Schäden und deren Ursächlichkeit aufgetreten sind, weil sie andernfalls nicht abgelehnt worden wären. Schon aus diesem Grund sind insbesondere auch die abgelehnten Anträge gesetzeswidrig, weil zur Klärung von Zweifelsfragen nicht der dafür gesetzlich vorgeschriebene Beirat nicht einbezogen und um seine sachverständige Stellungnahme ersucht werden konnte und wurde. Diese bezieht sich aber auch auf die stattgebenden Bescheide, weil der Steuerzahler Anspruch darauf hat, dass die Mittel nur nach den gesetzlichen Vorgaben (Vorhandensein und Einschaltungsmöglichkeit des Sachverständigenbeirates) vergeben werden.
Im Wesentlichen gewähren beide Dopingopferhilfe-Gesetze Hochleistungssportlern der ehemaligen DDR nur pauschale Entschädigung von zuletzt 10.500 € pro Einzelfall, wenn folgende Voraussetzungen und deren Kausalität dargelegt und (teilweise nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) – ernsthafte Zweifel ausschließend nachgewiesen worden sind

  1. Hochleistungs- (auch Nachwuchs-)Sportler der ehemaligen DDR
  2. Erhebliche Gesundheitsschäden
  3. Ohne Ihr Wissen
  4. Oder gegen ihren Willen
  5. Dopingsubstanzen verabreicht,

wobei nur solche nachgewiesenen erheblichen Gesundheitsschäden zu Hilfeleistungen führen können, bei denen nachgewiesen ist, dass diese auf das unwissentliche oder unwillentliche, also zwangsweise zugeführte Verabreichen zurückzuführen ist, also solche als Entschädigungsgrund ausgeschlossen sind, die durch Dopingverabreichung mit Wissen des Athleten und nicht gegen seinen Willen, also nicht nachgewiesenermaßen zwangsweise erfolgt sind.

Da nach zeugenschaftlicher Aussage einer angeblich Geschädigten, der ehemaligen Hochleistungssportlerin der DDR, und späteren Vorsitzenden des Doping-Opfer-Hilfe Vereins, Prof. Ines Geipel, es „ein allgemeines Wissen (war), daß Sportler z.B. zum Muskelaufbau, Tabletten einnehmen“ und es bekannt war, dass hierzu „blaue Tabletten, unter den Sportlern „blaue Steaks“ genannt, offensichtlich „Oral-Turinabol“ den Sportlern zum Frühstück gereicht wurden:

Dehydrochlormethyltestosteron ist ein in den 1960er Jahren im Arzneimittel-werk VEB Jenapharm in der DDR entwickeltes und unter dem Handelsnamen Oral-Turinabol vertriebenes Anabolikum. Es wurde in den 1970er und 1980er Jahren in großem Umfang im staatlich organisierten Zwangsdoping im DDR-Leistungssport, insbesondere in den Kraftdisziplinen wie Kugelstoßen, Diskuswurf sowie in Sprintdisziplinen und beim Schwimmen verabreicht.
Das rezeptpflichtige Medikament war in zwei Formen verfügbar, rosafarbene Tabletten mit je einem Milligramm Wirkstoff und blaue Tabletten (unter Leistungssportlern als blaue Bohnen oder blaue Blitze bekannt) mit je fünf Milligramm Wirkstoff.

Demzufolge, scheiden erwachsene Hochleistungssportler als Dopingopferhilfeberechtigte aus, die wissentlich Dopingmittel zu sich genommen haben. Es kommen somit als Hilfe-berechtigte nur diejenigen in Frage, die „zwangswiese“ („gegen ihren Willen“) gedopt worden sind – und nur hierauf der erhebliche Gesundheitsschaden beruht. Zur Erfüllung dieses Kriteriums („gegen ihren Willen“/ „zwangsweise“) werden jedoch keine Feststellungen getroffen, keine gemacht, auch keine entsprechenden Darlegungen bei Antragstellung gefordert. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Antragsformular, den der insoweit unterstützende „Doping-Oper-Hilfe-Verein“, zu dessen Vereinszweck entsprechende Unter-stützung und Beratung zählt, entwickelt hat. Diese Antragsformulare wurden zur Antrag-stellung verwendet. Diese Angaben, zusammen mit ggf. beigefügten medizinischen Expertisen zu den Gesundheitsschäden, sind dann zur – ausschließlichen – Grundlage der Bescheidung der Hilfegewährungsanträge gemacht worden.

Im Antragsformular wurden Angaben zu den wesentlichen Voraussetzungen einer Hilfe-gewährung, nämlich den Umständen der Dopingvergabe („ohne Wissen“ oder „gegen Willen“/ „zwangsweise“) von den Antragstellern überhaupt nicht gefordert, um deren Begründetheit ausreichend darlegen zu können. Mangels eingeräumter Möglichkeit, hierzu eine Antragsbegründung abzugeben und die Voraussetzungen ausreichend darzulegen, ist das BVA überhaupt nicht in die Lage versetzt worden, die Erfüllung dieser

Voraussetzungen nachzuprüfen. Es ist nicht erkennbar, dass diese Angaben „nachgefordert“ wurden, da in allen Fällen das BVA klargestellt hat, dass kein Antrag „zweifelhaft“ war.
Im Antragsformular sind keinerlei Angaben zur Ursächlichkeit erheblicher Gesundheitsschäden auf „unwissentliche“ oder „zwangsweise“ Dopingfremdvergabe gefordert, dem-zufolge auch nicht enthalten, demzufolge auch nicht Gegenstand der Antragsbescheidung. Dass es, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, bei der Hilfegewährung überhaupt nicht auf diese Kausalität, sondern ausschließlich auf diejenige zwischen Dopingsubstanzvergabe und erheblicher Gesundheitsschäden ankam, und dies auch dem Antragsteller durch das Antragsformular vermittelt werden sollte, ergibt sich aus der Nachfrage des Zeitraums der Substanzvergabe. Dabei wird zwischen dem allgemeinen Zeitraum der Vergabe (wissentlich/unwissentlich, gewollt/ungewollt/zwangsweise) und dem Zeitraum, in dem die Vergabe unwissentlich oder zwangsweise erfolgte, nicht unterschieden. Dieser Unterschied, auch in der Kausalität, ist entscheidend, denn die Dopingopferhilfe sollte nicht grundsätzlich geschädigten gedopten Athleten gewährt werden, sondern nur das „Zwangsdoping“ entschädigen. Diese Unterscheidung hebelt den Willen des Gesetzes in einem entscheidenden Punkt aus: Durch diese Ausschaltung des wesentlichen Unterscheidungsmerkmals wurde die Entschädigungstür für diejenigen geöffnet, die nach dem Willen des Gesetz-, aber auch des Fondsgebers nicht entschädigt werden sollten, weil sie Gesundheitsschäden aufgrund Zwangsdopings nicht ausreichend nachgewiesen haben. Es ist zu vermuten, dass sich die Zahl vom Dopingopferhilfeverein angegebenen potenziellen Opferentschädigungsberechtigten von 15.000 (dies würde eine Entschädigungssumme von 157,5 Millionen (bei eingegebenen Fonds von nur 15,65 Millionen) durch die fehlende gesetzlich vorgeschriebene Kausalitätsdarlegung mit entsprechendem Nach-weis den Fondsgeber und Steuerzahler um das rund 10fache schädigen würde. Vielleicht ist die Erweiterung der Zugangsberechtigung zu Dopingentschädigungen durch Weglassen des Nachweises der Zwangsdopingkausalität auch dem damit verbunden Statusgewinn von dopenden und ihre Mitkonkurrenten absichtlich regelwidrig benachteiligende Athleten geschuldet, die durch Gewährung einer Entschädigung, ohne sämtliche Voraussetzung hierfür erfüllt zu haben, zum „anerkannten Dopingopfer“ aufgewertet und damit des Makels beraubt werden, selbst dopende, also betrügende Athleten gewesen zu sein. Die Öffentlichkeit zeigt, wie stark es den Athleten, denen Dopinghilfe gewährt wurde, da-rauf ankommt, den Titel „anerkanntes DDR-Dopingopfer“ verliehen bekommen zu haben, zumal dieser Titel auch gesetzliche Definitionen zu erfüllen geeignet ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 2. DOHG).
Auszug aus dem im Rahmen der Beratung und Hilfe des Dopingopferhilfevereins dem Hilfesuchenden zur Verfügung gestellten Antragsformular, das vom DOHV entwickelt worden ist und das zur Grundlage für die Antragsbescheidung gemacht wird, folgt:

KONTAKTFORMULAR des Doping-Oper-Hilfe-Vereins als Grundlage der Antragstellung

Sportliche Laufbahn

Die inkriminierten Verkürzungen der Entschädigungsvoraussetzungen sind im Antragsformularmuster (vom Verfasser) rot kenntlich gemacht.
Die involvierten Beteiligten, insbesondere der Sportausschuss des Deutschen Bundestag mit seiner damaligen Vorsitzenden (Anfragen vom 24., 29.11., 12.12, 2018 und 11.08.2019 vom Verfasser), durch Intervention der Dopingbekämpfer Prof. Dr. Francke, Henner Misersky, Claudia Lepping und Gerhart Treutlein, aber auch das Bundesverwaltungsamt (durch Anfragen des Herausgebers des Online-Sportforums „sport-nachgedacht“ Prof. Dr. Helmut Digel), aber auch durch Berichterstattungen in den Medien (beispielsweise durch „taz“ im Jahre 2020 im Zuge der Veröffentlichung des autobiografischen Erkenntnisromans von Christian Schenk oder im Deutschlandfunk vom 20.10.2022), aber auch durch die öffentliche Zeugenaussage und Strafantragstellung von Prof. Ines Geipel, sind ausreichend informiert, ohne dass eine Reaktion hierauf erfolgte.
Ich erlaube mir, hiervon auch – durch Überlassung einer Abschrift – den Bund der Steuerzahler sowie Medien zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Nickel
Rechtsanwalt und Notar a.D.,

ehemaliger Anti-Doping-Beauftragter des Deutschen Leichtathletik-Verbandes, Sportwart, Vorsitzender des Bundesausschusses Leistungssport und Vizepräsident Leistungssport des DLV, ehemaliges Mitglied des Vorstandes des Leistungssports des DSB, Dopingbeauftragter des Europäischen Senioren-Leichtathletik-Verbandes

14. Antwort des Bundesrechnungshofes vom 27.10.2022

Sehr geehrter Herr Nickel,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22. Oktober 2022.Sie kritisieren die fehlende Einsetzung des nach dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG 2) vorgesehenen Beirats beim Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie die Bearbeitungspraxis des Bundesverwaltungsamtes bei der Bescheidung der finanziellen Hilfe für Dopingopfer. In der Angelegenheit haben Sie sich bereits an den Sportausschuss des Deutschen Bundestages gewandt; vom Bundesrechnungshof möchten Sie wissen, ob die Bewilligung der Hilfen nach dem DOHG 2 bereits Prüfungsgegenstand war.
Über den von Ihnen geschilderten Sachverhalt liegen dem Bundesrechnungshof bisher keine eigenen Prüfungserkenntnisse vor. Hinweise insbesondere von sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern sind eine wertvolle zusätzliche Informationsquelle für den Bundesrechnungshof bei dessen Prüfungstätigkeit. Ihre Nachricht habe ich daher an das fachlich verantwortliche Prüfungsgebiet weitergeleitet. Dieses hat Ihre Hinweise zur Kenntnis genommen und wird die Informationen ggf. berücksichtigen.
Ich bitte um Verständnis, dass Ihnen der Bundesrechnungshof darüberhinausgehende Einzelheiten nicht mitteilen kann, denn Adressat seiner Prüfungsergebnisse ist stets die geprüfte Stelle und in besonderen Fällen der Deutsche Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung. Nach Abschluss von Prüfungsverfahren veröffentlicht der Bundesrechnungshof jedoch in der Regel – soweit personenbezogene Daten oder geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegenstehen – seine Erkenntnisse unter www.bundesrechnungshof.de.
Für Ihre Hinweise und Ihr Interesse an der Tätigkeit des Bundesrechnungshofes danke ich Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thomas Dauenhauer

15. Brief an den Vorstand des DOSB, Herrn Burmester vom 24.10.2022

Lieber Herr Burmester,

in unserem Telefonat haben Sie zu Recht darauf hingewiesen, dass der DOSB sich immer auch als politischer Akteur zu verstehen hat und deshalb die außenpolitische Position der Bundesregierung in Bezug auf den Krieg in der Ukraine unterstützen würde. Ich habe diese Auffassung wohl zu akzeptieren, obgleich ich sie nicht in allen Zusammenhängen nachvollziehen kann. Vor allem erscheint mir der „Friedensauftrag des Sports“ mindestens ebenso bedeutsam und es ist für mich unverzichtbar, will man die Autonomie des Sports schützen, dass er die sporttreibenden Mitglieder im Mittelpunkt seiner Interessenspolitik sieht und das Prinzip des Fair Play, das ohne Zweifel schützenswert ist, als das Zentrum seiner sportpolitischen Arbeit betrachtet.
Diesem Schreiben liegen zwei Anhänge bei, die auf Probleme verweisen, bei denen ich mir in den vergangenen zehn Jahren gewünscht hätte, dass der DOSB sich als der von Ihnen bezeichnete politische Akteur aktiv in die Politik des Deutschen Bundestages einbringt. Es kann ja wohl kaum im Interesse des DOSB sein, dass mit seinen Mitteln ein Opferhilfeverein finanziell unterstützt wird, dessen ehemalige Vorsitzende zu Unrecht als Doping-Opfer entschädigt wurde. Ich würde mich freuen, wenn der DOSB weitere Maßnahmen in dieser Angelegenheit ergreifen würde.

Mit freundlichem Gruß
Prof. Dr. Helmut Digel
(auf diesen Brief habe ich bis heute noch keine Antwort erhalten )

16.  Zweite Nachfrage beim Bundesverwaltungsamt vom 13.11.2022

Sehr geehrter Herr Hagemann,

am 21.10.2022 hatten sie mir mitgeteilt, dass die Beantwortung der Fragen, die Rechtsanwalt Nickel und ich an Sie gerichtet haben, noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Darf ich nachfragen, bis wann wir mit Ihrer Antwort rechnen können. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichem Gruß
Prof. Dr. Helmut Digel

17. Dritte Antwort vom Bundesverwaltungsamt vom 16.11.2022

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Digel,

Ihre Anfrage habe ich zunächst an das im Bundesverwaltungsamt für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zuständige Referat weitergeleitet. Nach Klärung ob es sich um eine Anfrage nach dem IFG handelt wird entschieden, wer die Beantwortung Ihrer Fragen (ggf. gegen ein zu entrichtendes Entgelt) übernimmt. Sie erhalten dann zeitnah eine weitere Information von uns.

Bis dahin bitte noch um Verständnis und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Christoph Hagemann

________________________________________

Bundesverwaltungsamt

Referatsleiter ZM I 4 – Zuwendungen im Bereich der Sportförderung –

18. Erneute Nachfrage beim Bundesverwaltungsamt vom 14.12.2022

Sehr geehrter Herr Hagemann,

in Ihrem Schreiben vom 16. November haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie meine Anfrage an das dafür zuständige Referat weitergeleitet haben und dass ich von Ihnen zeitnah weitere Informationen erhalte. Leider war dies bis heute nicht der Fall. Ich möchte Sie deshalb erneut fragen, wann ich mit Antworten auf meine Anfrage rechnen kann und an wen ich mich eventuell in dem für meine Anfrage zuständigen Referat wenden soll, wenn Sie sich selbst für meine Anfrage als nicht zuständig betrachten.

Für ihre Bemühungen möchte ich mich bedanken.
Mit freundlichem Gruß
Prof. Dr. Helmut Digel

19. Vierte Antwort des Bundesverwaltungsamtes vom 15.12.2022

Sehr geehrter Herr Prof. Digel,

Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 IFG wurde mir zuständigkeitshalber zur Bearbeitung übergeben.

Bitte wenden Sie sich daher zukünftig in dieser Angelegenheit an das

BVA
Referat Z I 5
DGZ-Ring 12
13086 Berlin

und geben dabei das Aktenzeichen Z I 5 -i- 461/22 an.

Zunächst möchte ich mich für die späte Antwort entschuldigen. Die Vielzahl der zu bearbeitenden Vorgänge in Verbindung mit einem hohen Krankenstand machten eine frühere Antwort leider unmöglich.
Bei den Anträgen nach dem IFG handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Verfahren. Für die Gewährung des Informationszuganges sind Gebühren und ggf. Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung IFGGebV zu erheben. Lediglich die Erteilung einfacher Auskünfte erfolgt kostenfrei. Der Gebührenrahmen sieht Gebühren von bis zu 500,00 Euro vor. Abhängig sind die Gebühren vom zeitlichen Aufwand. Die Höhe bemisst sich nach dem Bundesministerium für Finanzen ermittelten Personalkostenschlüssel.
In Ihrem Fall schätzt der zuständige Fachbereich den Zeitaufwand für die Beantwortung des umfangreichen Fragenkataloges wie folgt ein:

  • 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes für 2 Stunden = 2 x 45,00 Euro = 90,00 Euro,
  • 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes für 4 Stunden = 4 x 60,00 Euro = 240,00 Euro.

Insgesamt würden somit Gebühren in Höhe von 330,00 Euro anfallen.
Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, dass Sie an Ihrem Antrag nach Hinweis auf die Gebührenpflicht festhalten.
Bitte teilen Sie mir ferner Ihre zustellfähige Privatanschrift mit. Bei der Gebührenfestsetzung nach dem IFG handelt es sich um ein Verwaltungsfahren, für das die Maßstäbe des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten. Eine Beantwortung einer gebührenpflichtigen IFG-Anfrage ohne zustellfähige Privatanschrift ist leider nicht möglich.

Bei eventuellen Rückfragen melden Sie sich gern.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Team IFG

________________________________________

Bundesverwaltungsamt

Referat Z I 5

20. Protestbrief an das Bundesverwaltungsamt vom 16.12.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich möchte Ihnen auch im Namen von Herrn Rechtsanwalt Nickel mitteilen, dass wir die an Sie gerichteten Fragen nach wie vor als wichtig ansehen und wir die Auffassung vertreten, dass diese Fragen von Ihrem Amt beantwortet werden müssen. Wir sind jedoch nicht bereit, die von Ihnen geforderte Gebühr für eine Beantwortung dieser Fragen zu bezahlen. Unseres Erachtens besteht hierzu keine rechtliche Grundlage.

Mit freundlichem Gruß
Prof. Dr. Helmut Digel

PS.: Ich werde eine Kopie dieses Schreibens auch an das Büro von Dr. Wolfgang Schäuble MdB weiterleiten.

21. Zweiter Brief an das Büro von Dr. Schäuble, MdB, em. Bundesminister des Inneren vom 16.12.2022

Sehr geehrte Frau Brinkkötter,

bei meinen Bemühungen um Aufklärung über die Frage, ob auf der Grundlage des Dopingopfer-Hilfegesetzes ehemalige erwachsene Athletinnen und Athleten, die wissend und willentlich gedopt hatten, in gesetzwidriger Weise eine Entschädigung in Höhe von 10.500 € erhalten haben, hatte ich mich dank Ihrer Unterstützung an die SED-Opferbeauftragte im Deutschen Bundestag gewendet. Sie hat mich unter anderem an das Bundesverwaltungsamt verwiesen. Eine erste Anfrage wurde von Herrn Hagemann (ZMI4) beantwortet, die jedoch von Rechtsanwalt Nickel und von mir als unzureichend wahrgenommen wurde. Dies führte zu einer zweiten Anfrage, die zunächst mit dem Hinweis beantwortet wurde, dass die Beantwortung der Fragen etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen wird. Nun hat uns beiliegendes Schreiben vom Bundesverwaltungsamt erreicht, dass mich irritiert und bei mir insofern Verwunderung hervorruft, dass der nachfragende Bürger nach der Verwendung von Steuermitteln aus dem Bundeshaushalt seiner Bundesregierung Gebühren in Höhe von 330 € zu bezahlen hat, will er Antworten auf seine Fragen erhalten.
Ich möchte deshalb Sie noch einmal bitten, Dr. Schäuble zu fragen, ob er einen Rat geben kann, wie Herr Nickel (ehemaliger Vizepräsident Leistungssport im Deutschen Leichtathletikverband(DLV) und wie ich in dieser Angelegenheit weiter verfahren sollten, um endlich die Frage aufzuklären, welche Rolle der Dopingopfer-Hilfeverein und dessen ehemalige Vorsitzende, Frau Ines Geipel, bei der Entschädigung von Dopingopfern gespielt haben, bzw. spielen und welche Athletinnen und Athleten zu Unrecht als Dopingopfer entschädigt wurden.  Für Ihre Bemühungen möchte ich mich bereits jetzt ganz herzlich bedanken.
Mit den besten Glückwünschen an Dr. Schäuble zu seiner besonderen Ehrung, die er in diesen Tagen erhalten hat verbleibe ich

Mit freundlichem Gruß
Helmut Digel

22. Email an poststelle@bmi.de vom 28.12.2022

Bundesministerium des Innern und für Heimat                                                                                                                                                                                                                                                                        Unterwössen, 27.12.2022

Frau Ministerin Nancy Faeser
Alt Moabit 140
10557 Berlin

Sehr geehrte Frau Ministerin des Innern Nancy Faeser,

Trotz der Unterstützung eines Ihrer Vorgänger im Amt, Herrn Dr. Schäuble, MdB, em. Präsident des Deutschen Bundestages, em. Bundesminister des Innern, den ich in all den Jahren seiner politischen Arbeit im Deutschen Bundestag sehr geschätzt habe und noch immer schätze und bei ihm mir auch die Ehre vergönnt war, als Direktor des Instituts für Sportwissenschaft der Universität Tübingen gemeinsam mit dem Dekan meiner Fakultät, angesichts seiner sportpolitischen Verdienste die Ehrendoktorwürde der Fakultät für Sozialwissenschaften der Universität Tübingen zu überreichen, ist es mir bis heute nicht gelungen, äußerst fragwürdige Vorgänge aufzuklären, die sich auf den Vollzug der Dopingopferhilfegesetze beziehen (vgl. Anhang 1 zu diesem Schreiben).
Ich wende mich mit meinem Anliegen an Sie auch auf Empfehlung der SED- Opferbeauftragten beim Deutschen Bundestag, Frau Zupke, die mich nach einer Anfrage in Ihrer Antwort darauf hingewiesen hat, dass für die Beantwortung meiner Fragen ihr Bundesministerium zuständig sei und ich mich darüber hinaus auch an das Bundesverwaltungsamt zur Aufklärung dieser Fragen wenden solle.
Wie Sie der beiliegenden Dokumentation entnehmen können, wurde meine erste Anfrage an das BVA am 10. Oktober von Herrn Hagemann, einem Mitarbeiter des BVA beantwortet. Da die Antworten aus meiner Sicht nicht ausreichend waren, habe ich eine zweite Anfrage mit einem detaillierten Fragenkatalog erneut an das BVA gerichtet. Diese Anfrage wurde bis heute nicht beantwortet. Vielmehr hat mir das BVA in einer weiteren Antwort mitgeteilt, dass ich eine Gebühr in Höhe von 340 € zu bezahlen habe, um Antworten auf die Fragen zu erhalten, die ich gemeinsam mit Rechtanwalt Nickel (Kanzlei Nickel u. Nickel Hanau) an das BVA gerichtet habe. Meine Verwunderung über diesen Vorgang habe ich dem BVA mit Schreiben vom 16. 12. 2022 mitgeteilt. Mir liegt bis heute kein Beschluss vor, mit dem BVA eine Bankgebührenordnung genehmigt wurde, die für einen derartigen Vorgang meines Erachtens erforderlich sein muss.
Am 22.10.2022 hat Rechtsanwalt Rüdiger Nickel, ehemaliger Vize- Präsident des Deutschen Leichtathletikverbandes und dessen langjähriger Vorsitzender der Antidopingkommission eine Anfrage an den Bundesrechnungshof gerichtet, die sich ebenfalls auf die Bewilligung von Dopingopferhilfen nach dem Dopingopferhilfegesetz 2002 und dem Dopingopferhilfegesetz 2016 bezieht. Die Anfrage befindet sich ebenfalls im beiliegenden Dokument. Am 22. Oktober erhielt Herr Nickel eine Antwort von Herrn Thomas Dauenhauer im Auftrag des Bundesrechnungshofes, in dem Herrn Nickel mitgeteilt wird, dass dem Bundesrechnungshof bisher keine eigenen Prüfungserkenntnisse vorliegen und darüberhinausgehende Einzelheiten nicht mitgeteilt werden können, da der Adressat seiner Prüfungsergebnisse stets die geprüfte Stelle sei.
Sie werden gewiss Verständnis haben, dass die von Herrn Nickel und von mir unternommenen Bemühungen um Aufklärung von fragwürdigen Vorgängen beim Vollzug der Dopingopferhilfegesetze bislang äußerst frustrierend verlaufen sind und uns auch einige Antworten gerade zu empören. Eine angemessene und korrekte Verwendung der durch den Steuerzahler aufgebrachten Finanzen ist im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger unseres demokratischen Gemeinwesens. Wir nehmen deshalb nach wie vor an, dass es unser Recht und in gewissem Sinne auch unsere Pflicht ist, unsere Fragen an die Behörden zu richten, die für den Vollzug der Dopingopferhilfegesetze verantwortlich zeichnen, und wir auch nachvollziehbare und aufrichtige Antworten erwarten dürfen. Erlauben Sie mir deshalb, dass ich mich mit der Bitte an sie wende, die in ihrem Ministerium zuständigen Mitarbeiter zu beauftragen, dass sie die folgenden bislang noch nicht beantworteten Fragen überprüfen und beantworten:

  1. Wieviel Anträge wurden auf der Grundlage der Dopingopferhilfegesetze gestellt?
  2. Wieviel Anträge wurden angenommen, wieviel wurden abgelehnt?
  3. Wann ist die Verabreichung von Dopingsubstanzen als gegeben, dargelegt und nachgewiesen angesehen worden, in welchen Fällen ggf. abgelehnt worden?
  4. Inwieweit ist bei minderjährigen Hochleistungssportlern berücksichtigt worden, dass es dabei auf das Wissen der Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter ankommt? Wurde dabei berücksichtigt, dass die Erkundungspflicht auch für Erziehungsberechtigte bzw. gesetzliche Vertreter besteht?
  5. Ist bei den Entscheidungen zur Gewährung von Entschädigungen oder deren Ablehnung berücksichtigt worden, dass der Antragsteller den Vollbeweis auch für die Ursächlichkeit zwischen Verabreichung der Dopingsubstanzen und der Schädigung in (haftungsbegründende Kausalität) zu erbringen hat?
  6. Wurde bei den Entschädigungsanträgen überprüft, ob ein Wissen der Athletinnen und Athleten vorgelegen hat und/oder sich die Athleten ggf. der Kenntnis über das Verbotensein der verabreichten Substanzen durch Verletzung ihrer Obliegenheiten schuldhaft entzogen haben?
  7. Welche Gremien und welche Personen haben über die Anträge entschieden?
  8. Durch welche fachliche Kompetenz zeichnen sich die entscheidungsbefugten Personen aus?
  9. Kann ausgeschlossen werden, dass Personen, die durch die Dopingopferhilfegesetze entschädigt wurden, keine weiteren Opfer-Entschädigungen erhalten haben? 10. Wurde das Antragsverfahren und die Ablehnung, bzw. die Annahme der Anträge vom Bundesverwaltungsamt überwacht? Wie erfolgte die Überwachung?
  10. Wann und durch wen wurde der im Gesetz vorgesehene wissenschaftliche Beirat berufen und eingesetzt? Wie setzt sich dieser Beirat zusammen? Wer sind derzeit die Mitglieder dieses Beirats?
  11. Wie hoch sind die gesamtstaatlichen Kosten für die Verwaltungsarbeit in der Dopingopferhilfe in Ausführung der beiden Dopingopferhilfegesetze?
  12. Nach Angaben des BVA beliefen sich die für die Dopingopferhilfegesetze eingerichtete Fonds auf 2.025.000 €(DOGH1) bzw. 13. 650.000 € (DOHG2). Insgesamt wurden jedoch 1.605.100 € mehr ausgeschüttet als durch die Fonds gedeckt. Wie wurden diese Mehrausgaben finanziert?
  13. Welche finanziellen Kosten wurden bislang für die Verwaltungsarbeit der Doping Opferhilfe Gesetze aufgebracht? Wer finanziert diese Kosten?
  14. Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung staatliche Unterstützung für den Doping Opferhilfe Verein e.V.?
  15. Ist die Unterstützung dieses Vereins auf Dauer angelegt oder ist deren Ende – aus nahe liegenden Gründen – zeitlich begrenzt definiert?
  16. Auf der Grundlage welcher Befunde wurde die ehemalige Vorsitzende des Dopingopfer-Hilfevereins Frau Ines Geipel als Dopingopfer anerkannt und wie hoch wurde sie finanziell entschädigt? (vgl. Anhang 2)
  17. Welche Maßnahmen hat das Bundesministerium des Innern und der Heimat zwischenzeitlich ergriffen, um die in der Öffentlichkeit vorgetragenen Vorwürfe gegenüber Frau Geipel, der ehemaligen Vorsitzenden des Dopingopfer-Hilfe -Vereins, zu überprüfen, um möglicherweise die hieraus sich ergebenden erforderlichen Schritte zu unternehmen? (vgl. Anhang 3)

Für Ihre Bemühungen möchte ich mich bereits heute sehr herzlich bedanken. Ich erlaube mir, dieses Schreiben in Kopie auch an das Büro von Herrn Dr. Schäuble weiterzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helmut Digel
Anhang 1: Die Dopingopferhilfegesetze – Dokumentation einer Recherche
Anhang 2: Protokoll einer Zeugenvernehmung vom 21.5.1997
Anhang 3: Der Spiegel Nr.21,21.8.2022

23. Fünfte Antwort des Bundesverwaltungsamtes vom 13.01.2023

Sehr geehrter Herr Prof. Digel,

ich komme zurück auf meine untenstehende E-Mail vom 15. Dezember 2022 und bitte Sie erneut um Mitteilung einer zustellfähigen Privatadresse. Bei einer Fakultätsadresse ist nicht sichergestellt, dass der zu erlassende Bescheid an Sie persönlich ausgehändigt wird.

Als Termin für die Erledigung habe ich mir den 20. Januar 2023 notiert. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Team IFG

________________________________________

Bundesverwaltungsamt

Referat Z I 5

24. E-Mail über Kontaktformular auf www.bundestag.de – E-Mail Adresse von Frau Nancy Faeser, SPD, MdB 15.01.2023

 

Nachricht Könnten Sie mir bitte die E-Mail-Adresse von Frau Bundesinnenminister Nancy Faeser, SPD übermitteln
Name, Vorname Prof. Dr. Helmut Digel
Straße Hausnr. Jochbergweg 1
PLZ, Ort 83246, Unterwössen
Land Bayern
E-Mail helmut.digel@t-online.de
Telefon 086416997330
Datenschutzhinweis gelesen und akzeptiert

Die E-Mail wurde unter der Nummer 607082 erfasst.

25. E-Mail 16.01.2023

Az: PKII4.12017/1#1 – Digel, Helmut

Sehr geehrter Herr Professor Digel,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die uns vom Deutschen Bundestag zur Beantwortung weitergeleitet wurde.
Wenn Sie Frau Ministerin in Ihrer Funktion als Bundesinnenministerin kontaktieren möchten, sind Sie bei uns an der richtigen Adresse: Buergerkommunikation@bmi.bund.de

Wir leiten Ihre Zuschrift intern weiter.

Wenn Sie Frau Nancy Faeser in Ihrer Funktion als SPD-Mitglied resp. als Landesvorsitzende der SPD Hessen anschreiben möchten, wenden Sie sich bitte an den hessischen Landesverband der SPD.

Die Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier:
https://www.spd-hessen.de/personen/nancy-faeser/

Und hier

https://www.spd-main-taunus.de/personen/nancy-faeser/

Ich hoffe, diese Angaben helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag
Droste
Bürgerkommunikation
im Bundesministerium des Innern und für Heimat
Graurheindorfer Str. 198
53117 Bonn

26. E-Mail an Bürgerkommunikation@bmi.bund.de 17.01.2023

Droste

Bürgerkommunikation

im Bundesministerium des Innern und für Heimat ,

Ich möchte mich für Ihre hilfreiche Antwort bedanken und würde mich freuen, wenn Sie beiliegende Anfrage an Frau Minister Nancy Faeser weiterleiten könnten. Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß
Prof. Dr. Helmut Digel

Frau Ministerin Nancy Faeser
Unterwössen, 27.12.2022
Alt Moabit 140
10557 Berlin

Sehr geehrte Frau Ministerin des Innern Nancy Faeser,

Trotz der Unterstützung eines Ihrer Vorgänger im Amt, Herrn Dr. Schäuble, MdB, em. Präsident des Deutschen Bundestages, em. Bundesminister des Innern, den ich in all den Jahren seiner politischen Arbeit im Deutschen Bundestag sehr geschätzt habe und noch immer schätze und bei ihm  mir auch die Ehre vergönnt war, als Direktor des Instituts für Sportwissenschaft der Universität Tübingen gemeinsam mit dem Dekan meiner Fakultät, angesichts seiner sportpolitischen Verdienste die Ehrendoktorwürde der Fakultät für Sozialwissenschaften der Universität Tübingen zu überreichen, ist es mir bis heute nicht gelungen, äußerst fragwürdige Vorgänge aufzuklären, die sich auf den Vollzug der Dopingopferhilfegesetze beziehen.(vgl. Anhang 1 zu diesem Schreiben).
Ich wende mich mit meinem Anliegen an Sie auch auf Empfehlung der SED- Opferbeauftragten beim Deutschen Bundestag, Frau Zupke, die mich nach einer Anfrage in Ihrer Antwort darauf hingewiesen hat, dass für die Beantwortung meiner Fragen ihr Bundesministerium zuständig sei und ich mich darüber hinaus auch an das Bundesverwaltungsamt zur Aufklärung dieser Fragen wenden solle.
Wie Sie der beiliegenden Dokumentation entnehmen können, wurde meine erste Anfrage an das BVA am 10. Oktober von Herrn Hagemann, einem Mitarbeiter des BVA beantwortet. Da die Antworten aus meiner Sicht nicht ausreichend waren, habe ich eine zweite Anfrage mit einem detaillierten Fragenkatalog erneut an das BVA gerichtet. Diese Anfrage wurde bis heute nicht beantwortet. Vielmehr hat mir das BVA in einer weiteren Antwort mitgeteilt, dass ich eine Gebühr in Höhe von 340 € zu bezahlen habe, um Antworten auf die Fragen zu erhalten, die ich gemeinsam mit Rechtanwalt Nickel (Kanzlei Nickel u. Nickel Hanau) an das BVA gerichtet habe. Meine Verwunderung über diesen Vorgang habe ich dem BVA mit Schreiben vom 16. 12. 2022 mitgeteilt. Mir liegt bis heute kein Beschluss vor, mit dem dem BVA eine Bankgebührenordnung genehmigt wurde, die für einen derartigen Vorgang meines Erachtens erforderlich sein muss.
Am 22.10.2022 hat Rechtsanwalt Rüdiger Nickel, ehemaliger Vize- Präsident des Deutschen Leichtathletikverbandes und dessen langjähriger Vorsitzender der Antidopingkommission eine Anfrage an den Bundesrechnungshof gerichtet, die sich ebenfalls auf die Bewilligung von Dopingopferhilfen nach dem Dopingopferhilfegesetz 2002 und dem Dopingopferhilfegesetz 2016 bezieht. Die Anfrage befindet sich ebenfalls im beiliegenden Dokument. Am 22. Oktober erhielt Herr Nickel eine Antwort von Herrn Thomas Dauenhauer im Auftrag des Bundesrechnungshofes, in dem Herrn Nickel mitgeteilt wird, dass dem Bundesrechnungshof bisher keine eigenen Prüfungserkenntnisse vorliegen und darüberhinausgehende Einzelheiten nicht mitgeteilt werden können, da der Adressat seiner Prüfungsergebnisse stets die geprüfte Stelle sei.
Sie werden gewiss Verständnis haben, dass die von Herrn Nickel und von mir unternommenen Bemühungen um Aufklärung von fragwürdigen Vorgängen beim Vollzug der Dopingopferhilfegesetze bislang äußerst frustrierend verlaufen sind und uns auch einige Antworten gerade zu empören. Eine angemessene und korrekte Verwendung der durch den Steuerzahler aufgebrachten Finanzen ist im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger unseres demokratischen Gemeinwesens. Wir nehmen deshalb nach wie vor an, dass es unser Recht und in gewissem Sinne auch unsere Pflicht ist, unsere Fragen an die Behörden zu richten, die für den Vollzug der Dopingopferhilfegesetze verantwortlich zeichnen, und wir auch nachvollziehbare und aufrichtige Antworten erwarten dürfen.
Erlauben Sie mir deshalb, dass ich mich mit der Bitte an sie wende, die in ihrem Ministerium zuständigen Mitarbeiter zu beauftragen, dass sie die folgenden bislang noch nicht beantworteten Fragen überprüfen und beantworten:

  1. Wieviel Anträge wurden auf der Grundlage der Dopingopferhilfegesetze gestellt?
  2. Wieviel Anträge wurden angenommen, wieviel wurden abgelehnt?
  3. Wann ist die Verabreichung von Dopingsubstanzen als gegeben, dargelegt und nachgewiesen angesehen worden, in welchen Fällen ggf. abgelehnt worden?
  4. Inwieweit ist bei minderjährigen Hochleistungssportlern berücksichtigt worden, dass es dabei auf das Wissen der Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter ankommt? Wurde dabei berücksichtigt, dass die Erkundungspflicht auch für Erziehungsberechtigte bzw. gesetzliche Vertreter besteht?
  5. Ist bei den Entscheidungen zur Gewährung von Entschädigungen oder deren Ablehnung berücksichtigt worden, dass der Antragsteller den Vollbeweis auch für die Ursächlichkeit zwischen Verabreichung der Dopingsubstanzen und der Schädigung in (haftungsbegründende Kausalität) zu erbringen hat?
  6. Wurde bei den Entschädigungsanträgen überprüft, ob ein Wissen der Athletinnen und Athleten vorgelegen hat und/oder sich die Athleten ggf. der Kenntnis über das verboten sein der verabreichten Substanzen durch Verletzung ihrer Obliegenheiten schuldhaft entzogen haben?
  7. Welche Gremien und welche Personen haben über die Anträge entschieden?
  8. Durch welche fachliche Kompetenz zeichnen sich die entscheidungsbefugten Personen aus?
  9. Kann ausgeschlossen werden, dass Personen, die durch die Dopingopferhilfegesetze entschädigt wurden, keine weiteren Opfer-Entschädigungen erhalten haben? 10. Wurde das Antragsverfahren und die Ablehnung, bzw. die Annahme der Anträge vom Bundesverwaltungsamt überwacht? Wie erfolgte die Überwachung?
  10. Wann und durch wen wurde der im Gesetz vorgesehene wissenschaftliche Beirat berufen und eingesetzt? Wie setzt sich dieser Beirat zusammen? Wer sind derzeit die Mitglieder dieses Beirats?
  11. Wie hoch sind die gesamtstaatlichen Kosten für die Verwaltungsarbeit in der Dopingopferhilfe in Ausführung der beiden Dopingopferhilfegesetze?
  12. Nach Angaben des BVA beliefen sich die für die Dopingopferhilfegesetze eingerichtete Fonds auf 2.025.000 €(DOGH1) bzw. 13. 650.000 € (DOHG2). Insgesamt wurden jedoch 1.605.100 € mehr ausgeschüttet als durch die Fonds gedeckt. Wie wurden diese Mehrausgaben finanziert?
  13. Welche finanziellen Kosten wurden bislang für die Verwaltungsarbeit der Doping Opferhilfe Gesetze aufgebracht? Wer finanziert diese Kosten?
  14. Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung staatliche Unterstützung für den Doping Opferhilfe Verein e.V.?
  15. Ist die Unterstützung dieses Vereins auf Dauer angelegt oder ist deren Ende – aus nahe liegenden Gründen – zeitlich begrenzt definiert?
  16. Auf der Grundlage welcher Befunde wurde die ehemalige Vorsitzende des Dopingopfer-Hilfevereins Frau Ines Geipel als Dopingopfer anerkannt und wie hoch wurde sie finanziell entschädigt? (vgl. Anhang 2)
  17. Welche Maßnahmen hat das Bundesministerium des Innern und der Heimat zwischenzeitlich ergriffen, um die in der Öffentlichkeit vorgetragenen Vorwürfe gegenüber Frau Geipel, der ehemaligen Vorsitzenden des Dopingopfer-Hilfe -Vereins, zu überprüfen, um möglicherweise die hieraus sich ergebenden erforderlichen Schritte zu unternehmen? (vgl. Anhang 3)

Für Ihre Bemühungen möchte ich mich bereits heute sehr herzlich bedanken. Ich erlaube mir, dieses Schreiben in Kopie auch an das Büro von Herrn Dr. Schäuble weiterzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helmut Digel
Anhang 1: Die Dopingopferhilfegesetze – Dokumentation einer Recherche
Anhang 2: Protokoll einer Zeugenvernehmung vom 21.5.1997
Anhang 3: Der Spiegel Nr.21,21.8.2022

27. Betreff: 230117, Digel, Helmut, Prof. Dr., Zwischenbescheid – Vollzug der Dopingopferhilfegesetze 17.01.2023

Az: PKII4.12017/1#1 – Digel, Helmut

Zwischenbescheid

Sehr geehrter Herr Professor Digel,

vielen Dank für Ihre Zuschrift an Bundesinnenministerin Nancy Faeser. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Ministerin nicht alle an sie gerichteten Schreiben persönlich beantworten kann. Das Referat Bürgerkommunikation übernimmt i.d.R. diese Aufgabe und ich wurde gebeten Ihnen zu antworten.
Mit Ihrem heutigen Schreiben übersenden Sie den 18-Punkte-Fragenkatalog zur Thematik „Vollzug der Dopingopferhilfegesetze“, den Sie unserem Haus bereits am 28.12.2022 übersandt hatten und der hier dem Fachreferat vorliegt.
Der Vorgang ist noch in Bearbeitung. Und ich möchte Sie mit diesem Zwischenbescheid hier und heute um ein wenig Geduld bitten. (Der Fragenkatalog ist recht umfangreich.)

Ich danke für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Droste
Bürgerkommunikation
im Bundesministerium des Innern und für Heimat
Graurheindorfer Str. 198,  53117 Bonn

28. Einschreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Januar 2023

29. Widerspruch von Rechtsanwalt Rüdiger Nickel vom 24.1. 2023

30. Widerspruchsbescheid des BVA vom 22. 3. 2023

31. Erneute Nachfrage beim Bundesministerium des Innern am 26. 2. 2023

Sehr geehrter Herr Droste,

mit Schreiben vom 17. Januar haben Sie mir mitgeteilt, dass von Ihnen mein Fragenkatalog zum Vollzug der Dopingopferhilfegesetze, den ich an die Bundesministerin Nancy Faeser gerichtet habe, bearbeitet wird, jedoch die Beantwortung etwas Zeit benötigen würde. Darf ich Fragen, wann ich mit der Beantwortung der Fragen rechnen darf?

Mit freundlichem Gruß
Prof. Dr. Helmut Digel

32. Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU

Deutscher Bundestag Drucksache 20/5452
20. Wahlperiode
Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU

Vollzugspraxis bei der Anwendung der Gesetze zur Dopingopferhilfe

Das staatliche Dopingprogramm der DDR hat bei zahlreichen Sportlern schwere physische und psychische Erkrankungen verursacht. Um den Betroffenen finanzielle Hilfe zukommen zu lassen, wurde im Jahr 2004 das Gesetz über eine finanzielle Hilfe für DopingOpfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz – DOHG) verabschiedet. Es regelte neben der Schaffung eines Entschädigungsfonds auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Mittel dieses Fonds. Es trat mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft. Seit Juli 2016 galt ein Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG).
Anspruchsberechtigt waren nach diesem Gesetz ehemalige Sportler, die in der DDR ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen gedopt wurden und keine Leistungen des ersten Fonds bezogen haben. Mit der Entscheidung des Deutschen Bundestages vom 18. Mai 2017 wurde die ursprüngliche Antragsfrist vom 30. Juni 2017 auf Ende 2018 verlängert. Eine erneute Verlängerung wurde im Herbst 2018 beschlossen. Weiterhin ist dabei die Fondshöhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro auf 13,65 Mio. Euro aufgestockt worden. Ansprüche konnten bis 31. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) gestellt werden. Das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz trat mit Ablauf des Jahres 2020 außer Kraft.
Auf Grundlage der beiden Dopingopfer-Hilfegesetze wurden bis zum Jahr 2020 mehr als 15 Mio. Euro Entschädigungen an einstige DDR-Leistungssportler ausgezahlt. Hieran wurde der ehemaligen Vorsitzenden des Berliner Vereins „Doping-Opfer-Hilfe“ ein großer Anteil zugeschrieben. Einem Medienbericht zufolge wurden in den vergangenen Jahren vermehrt Zweifel an der Person der ehemaligen Vorsitzenden laut: Sie habe bei den Schilderungen über das Aus- maß des DDR-Dopings „übertrieben, gelogen, sogar ihre eigene Biographie verfälscht, um interessanter zu erscheinen“ (SPIEGEL vom 20. Mai 2022, „Lügen, betrügen, täuschen“).
Da die erhobenen Vorwürfe geeignet sind, das gesamte System der Dopingopferhilfe zu diskreditieren, ist es nach Auffassung der Fragesteller erforderlich, die Vollzugspraxis der Gesetze in der Vergangenheit zu beleuchten.

Wir fragen die Bundesregierung:

  1. Wie viele Anträge wurden auf der Grundlage der Dopingopfer- Hilfegesetze gestellt?
  2. Wie viele Anträge wurden angenommen, wie viele wurden abgelehnt?
  3. Wann ist die Verabreichung von Dopingsubstanzen als gegeben, dargelegt und nachgewiesen angesehen worden, in welchen Fällen ggf. abgelehnt worden?
  4. Inwieweit ist bei minderjährigen Hochleistungssportlern berücksichtigt worden, dass es dabei nach Rechtsauffassung der Fragesteller auf das Wissen der Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter ankommt?
  5. Wurde dabei berücksichtigt, dass nach Rechtsauffassung der Fragesteller die Erkundungspflicht auch für Erziehungsberechtigte bzw. gesetzliche Vertreter besteht?
  6. Ist bei den Entscheidungen zur Gewährung von Entschädigungen oder deren Ablehnung berücksichtigt worden, dass der Antragsteller nach Rechtsauffassung der Fragesteller den Vollbeweis auch für die Ursächlichkeit zwischen Verabreichung der Dopingsubstanzen und der Schädigung in (haftungsbegründende) Kausalität zu erbringen hat?
  7. Wurde bei den Entschädigungsanträgen überprüft, ob ein Wissen der Athleten vorgelegen hat und/oder sich die Athleten ggf. der Kenntnis über die Verabreichung der Substanzen durch Verletzung ihrer Obliegenheiten schuldhaft entzogen haben?
  8. Welche Gremien und welche Personen haben über die Anträge entschieden?
  9. Durch welche fachliche Kompetenz zeichnen sich die entscheidungsbefugten Personen aus?
  10. Kann ausgeschlossen werden, dass Personen, die durch die Dopingopfer- Hilfegesetze entschädigt wurden, keine weiteren Opferentschädigungen erhalten haben?
  11. Wann, und durch wen wurde der im Gesetz vorgesehene wissenschaftliche Beirat berufen und eingesetzt?
    1. Wie setzt sich dieser Beirat zusammen?
    2. Wer sind derzeit die Mitglieder dieses Beirats?
  12. Wie hoch sind die gesamtstaatlichen Kosten für die Verwaltungsarbeit in der Dopingopferhilfe in Ausführung der beiden Dopingopfer-Hilfegesetze?
  13. Wie wurden, vor dem Hintergrund, dass sich nach Angaben des BVA die für die Dopingopfer-Hilfegesetze eingerichteten Fonds auf 2 925 000 Euro (DOGH 1) bzw. 13 650 000 Euro (DOHG 2) beliefen, aber insgesamt 1 605 100 Euro mehr ausgeschüttet wurden als durch die Fonds gedeckt war, diese Mehrausgaben finanziert?
  14. Welche Kosten wurden bislang für die Verwaltungsarbeit der Dopingopfer- Hilfegesetze aufgebracht?
  15. Wer finanziert diese Kosten?
  16. Wie hoch ist die finanzielle staatliche Unterstützung für den Dopingopferhilfe e. V.?
  17. Ist die Unterstützung dieses Vereins auf Dauer angelegt?
  18. Auf der Grundlage welcher Befunde wurde die ehemalige Vorsitzende des Dopingopfer-Hilfe-Vereins als Dopingopfer anerkannt, und wie hoch wurde sie finanziell entschädigt?
  19. Hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat zwischenzeitlich Maßnahmen ergriffen, um die in der Öffentlichkeit vorgetragenen Vorwür- fe gegenüber der ehemaligen Vorsitzenden des Dopingopfer-Hilfe-Vereins zu überprüfen, um möglicherweise die sich hieraus ergebenden erforderlichen Schritte zu unternehmen, und wenn ja, welche Maßnahmen hat das Bundesministerium ergriffen?

Berlin, den 27. Januar 2023
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

33. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/   CSU

Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 20/5452 –
Drucksache 20/5671 15.02.2023
Vollzugspraxis bei der Anwendung der Gesetze zur Dopingopferhilfe

Vorbemerkung der Fragesteller

Das staatliche Dopingprogramm der DDR hat bei zahlreichen Sportlern schwere physische und psychische Erkrankungen verursacht. Um den Betrof- fenen finanzielle Hilfe zukommen zu lassen, wurde im Jahr 2004 das Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz – DOHG) verabschiedet. Es regelte neben der Schaffung eines Entschädigungsfonds auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Mittel dieses Fonds. Es trat mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft. Seit Juli 2016 galt ein Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG).
Anspruchsberechtigt waren nach diesem Gesetz ehemalige Sportler, die in der DDR ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen gedopt wurden und keine Leistungen des ersten Fonds bezogen haben. Mit der Entscheidung des Deutschen Bundestages vom 18. Mai 2017 wurde die ursprüngliche Antragsfrist vom 30. Juni 2017 auf Ende 2018 verlängert. Eine erneute Verlängerung wurde im Herbst 2018 beschlossen. Weiterhin ist dabei die Fondshöhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro auf 13,65 Mio. Euro aufgestockt worden. Ansprüche konnten bis 31. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) gestellt werden. Das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz trat mit Ablauf des Jahres 2020 außer Kraft.
Auf Grundlage der beiden Dopingopfer-Hilfegesetze wurden bis zum Jahr 2020 mehr als 15 Mio. Euro Entschädigungen an einstige DDR-Leistungssportler ausgezahlt. Hieran wurde der ehemaligen Vorsitzenden des Berliner Vereins „Doping-Opfer-Hilfe“ ein großer Anteil zugeschrieben. Einem Medienbericht zufolge wurden in den vergangenen Jahren vermehrt Zweifel an der Person der ehemaligen Vorsitzenden laut: Sie habe bei den Schilderungen über das Ausmaß des DDR-Dopings „übertrieben, gelogen, sogar ihre eigene Biographie verfälscht, um interessanter zu erscheinen“ (SPIEGEL vom 20. Mai 2022, „Lügen, betrügen, täuschen“).
Da die erhobenen Vorwürfe geeignet sind, das gesamte System der Dopingopferhilfe zu diskreditieren, ist es nach Auffassung der Fragesteller erforderlich, die Vollzugspraxis der Gesetze in der Vergangenheit zu beleuchten.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14. Februar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.

Vorabfassung – wird durch die lektorierte Version ersetzt.

Drucksache 20/5671

  1. Wie viele Anträge wurden auf der Grundlage der Dopingopfer-Hilfegesetze gestellt?

    Es wurden 2 062 Anträge gestellt.
  2. Wie viele Anträge wurden angenommen, wie viele wurden abgelehnt?Finanzielle Hilfen wurden in 1 643 Fällen bewilligt, abgelehnt wurden 419 Anträge.
  3. Wann ist die Verabreichung von Dopingsubstanzen als gegeben, dargelegt und nachgewiesen angesehen worden, in welchen Fällen ggf. abgelehnt worden?

    Die Antragstellerinnen und Antragsteller mussten im Antrag die Verabreichung der Dopingsubstanzen entsprechend der in § 4 des Dopingopfer-Hilfegesetzes (DOHG) und des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes (DOHG 2) festgelegten Kriterien darlegen. In den Fällen positiver Kenntnis der Verabreichung bzw. fehlender Kausalität zwischen Verabreichung und erheblichen Gesundheitsschäden wurden Anträge zum Beispiel abgelehnt.
  4. Inwieweit ist bei minderjährigen Hochleistungssportlern berücksichtigt worden, dass es dabei nach Rechtsauffassung der Fragesteller auf das Wissen der Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter an- kommt?Das DOHG bzw. DOHG 2 stellt allein auf das Wissen bzw. Nichtwissen der Betroffenen ab. Im Übrigen wird hierzu auf die insoweit implementierte gesetzliche Vermutung des § 6 Absatz 3 DOHG bzw. DOHG 2 verwiesen.
  5. Wurde dabei berücksichtigt, dass nach Rechtsauffassung der Fragesteller die Erkundungspflicht auch für Erziehungsberechtigte bzw. gesetzliche Vertreter besteht?Eine eigenständige Erkundungspflicht für Erziehungsberechtigte bzw. gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter ist im DOHG bzw. DOHG 2 nicht normiert. Im Übrigen wird auch auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
  6. Ist bei den Entscheidungen zur Gewährung von Entschädigungen oder deren Ablehnung berücksichtigt worden, dass der Antragsteller nach Rechtsauffassung der Fragesteller den Vollbeweis auch für die Ursächlichkeit zwischen Verabreichung der Dopingsubstanzen und der Schädigung in (haftungsbegründende) Kausalität zu erbringen hat?Durch die DOHG wurden keine Entschädigungen, vielmehr finanzielle Hilfen, geleistet. Im Übrigen galt für die DOHG-Verfahren bezüglich der Kausalität das Beweismaß nach § 6 Absatz 2 DOHG bzw. DOHG 2.
  7. Wurde bei den Entschädigungsanträgen überprüft, ob ein Wissen der Athleten vorgelegen hat und/oder sich die Athleten ggf. der Kenntnis über die Verabreichung der Substanzen durch Verletzung ihrer Obliegenheiten schuldhaft entzogen haben?Ja. Die Anträge wurden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesverwaltungsamtes bearbeitet
  8. Welche Gremien und welche Personen haben über die Anträge entschieden?
  9. Durch welche fachliche Kompetenz zeichnen sich die entscheidungsbefugten Personen aus?
    Das mit der Verfahrensdurchführung gesetzlich beauftragte Bundesverwaltungsamt hat diese Aufgabe mit erfahrenen Referatsleiterinnen und Referatsleitern, Referentinnen und Referenten und Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern wahrgenommen.
  10. Kann ausgeschlossen werden, dass Personen, die durch die Dopingopfer- Hilfegesetze entschädigt wurden, keine weiteren Opferentschädigungen erhalten haben?
    Den rein finanziellen Hilfeleistungen der DOHG stehen etwaige Ansprüche nach Entschädigungsgesetzen o. ä. nicht entgegen.
  11. Wann, und durch wen wurde der im Gesetz vorgesehene wissenschaftliche Beirat berufen und eingesetzt?
    1. Wie setzt sich dieser Beirat zusammen?
    2. Wer sind derzeit die Mitglieder dieses Beirats?Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
      Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 DOHG bzw. DOHG 2 sollten die Antragsunterlagen einem beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einzurichten- den Beirat vorgelegt werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe zweifelhaft waren. Diese Fälle sind nicht eingetreten. Ein Beirat wurde daher nicht eingerichtet. Da das DOHG 2 zum 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten ist, sind auch keine „derzeitigen“ Mitglieder zu bestellen.
  12. Wie hoch sind die gesamtstaatlichen Kosten für die Verwaltungsarbeit in der Dopingopferhilfe in Ausführung der beiden Dopingopfer-Hilfegesetze?Zu den hier angefragten gesamtstaatlichen Kosten kann keine Feststellung getroffen werden.
  13. Wie wurden, vor dem Hintergrund, dass sich nach Angaben des BVA die für die Dopingopfer-Hilfegesetze eingerichteten Fonds auf 2 925 000 Eu- ro (DOGH 1) bzw. 13 650 000 Euro (DOHG 2) beliefen, aber insgesamt 1 605 100 Euro mehr ausgeschüttet wurden als durch die Fonds gedeckt war, diese Mehrausgaben finanziert?
    Mehrausgaben wurden durch den Bundeshaushalt getragen.
  14. Welche Kosten wurden bislang für die Verwaltungsarbeit der Dopingop- fer-Hilfegesetze aufgebracht?
    Zum Vollzugsaufwand des DOHG liegen hier keine Angaben vor. Für das DOHG 2 wurde ein personeller Mehrbedarf beim Bundesverwaltungsamt von vier zusätzlichen Stellen im gehobenen Dienst für die Dauer von zwei Jahren mit Personal- und Sachkosten in Höhe von insgesamt rund 624 000 Euro veranschlagt.
  15. Wer finanziert diese Kosten?Die Kosten werden durch den Bundeshaushalt finanziert.
  16. Wie hoch ist die finanzielle staatliche Unterstützung für den Doping-Opfer Hilfe
    e.V.?
    Im Jahr 2020 wurde das entsprechende Projekt des Doping-Opfer-Hilfe e. V. (DOH e.V.) mit Mitteln in Höhe von insgesamt 78 084,10 Euro unterstützt.
    Im Jahr 2021 wurde das entsprechende Projekt des DOH e. V. mit Mitteln in Höhe von insgesamt 64 666,05 Euro unterstützt.
    Im Jahr 2022 wurden dem DOH e. V. für das entsprechende Projekt Mittel in Höhe von insgesamt 73 500 Euro bewilligt. Die abschließende Prüfung der Projektausgaben für das Jahr 2022 ist mit Stand Februar 2023 noch in Arbeit.
  17. Ist die Unterstützung dieses Vereins auf Dauer angelegt?
    Durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird nicht der DOH e. V. selbst, sondern das Projekt „Sport in Not“ des DOH e. V. gefördert. Über die Zuwendung für dieses Projekt wird daher periodisch bedarfsgerecht nach Vorliegen entsprechender Anträge entschieden.
  18. Auf der Grundlage welcher Befunde wurde die ehemalige Vorsitzende des Dopingopfer-Hilfe-Vereins als Dopingopfer anerkannt, und wie hoch wurde sie finanziell entschädigt?
    Die Bundesregierung gelangt nach einer sorgfältigen Abwägung des parlamen- tarischen Informationsrechts einerseits mit den involvierten grundrechtlichen Belangen andererseits zu der Auffassung, dass die Frage nach den hier gegen- ständlichen „Befunden“ nicht, auch nicht in eingestufter Form, zu beantworten ist. Den Informationsansprüchen des Parlaments stehen hier Grundrechte Dritter gegenüber, die bei einer Beauskunftung durch die Bundesregierung verletzt würden (vgl. BVerfGE 124, 78 [125]). Im vorliegenden Fall würden durch eine Beantwortung sensible Daten eines Dritten veröffentlicht werden. Die Beauskunftung würde daher das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
    gem. Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unverhältnismäßig beeinträchtigen. Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass die Frage auch nicht in eingestufter Form beantwortet werden kann. Die Frage nach „Befunden“ zielt auf höchstpersönliche Informationen ab, die besonders sensible (Gesundheits-)Daten betreffen. Diese genießen einen besonders hohen grundrechtlichen Schutz.
    Grundsätzlich wurden bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach dem DOHG je 10 438,71 Euro bzw. DOHG 2 je 10 500 Euro an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt
  19. Hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat zwischenzeitlich Maßnahmen ergriffen, um die in der Öffentlichkeit vorgetragenen Vorwürfe gegenüber der ehemaligen Vorsitzenden des Dopingopfer-Hilfe- Vereins zu überprüfen, um möglicherweise die sich hieraus ergebenden erforderlichen Schritte zu unternehmen, und wenn ja, welche Maßnahmen hat das Bundesministerium ergriffen?
    Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann keine Aussage über die Validität der in der Öffentlichkeit vorgetragenen Vorwürfe treffen. Bisher wurden durch das Bundesministerium keine Maßnahmen ergriffen.

34. Brief an das Mitglied des Deutschen Bundestages Herrn Stephan Mayer am 27.2.2023

Sehr geehrter Herr Mayer,

ich möchte mich bei Ihnen ganz herzlich bedanken, dass Sie veranlasst haben, dass ihre Fraktion eine kleine Anfrage an die Bundesregierung über die Vollzugspraxis bei der Anwendung der Gesetze zur Dopingopferhilfe veranlasst haben und Sie dabei auch meine Fragen berücksichtigten, die ich unter anderem auch an die Bundesministerin des Innern gerichtet habe.

Für mich sind die Antworten der Bundesregierung in vieler Hinsicht unbefriedigend. Eines wird dabei jedoch deutlich, dass die zuständigen Behörden das Bundesverwaltungsamt und auch der Bundesrechnungshof ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Allein schon die Antwort auf Ihre Frage nach dem wissenschaftlichen Beirat und dessen Berufung kann meines Erachtens nicht akzeptiert werden, denn er hätte auf der Grundlage des Gesetzes nicht erst dann einberufen werden müssen, wenn zweifelhafte Fälle vorliegen. Es muss auch   die Frage gestellt werden, wie es möglich war 419 Anträge abzulehnen, wie dies in der Antwort auf Ihre Frage festgestellt wird, ohne dass es bei diesen Ablehnungen irgendeinen Zweifel gegeben hätte.

Ganz offensichtlich hat auch das BVA die Kausalität und Beweisanforderungen im sozialen Entschädigungsrecht nicht beachtet. In einer Expertise des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages WD 7 – 3000 – 026/22 ist auf Seite 13 zu lesen: „Bei der Entscheidung über den OEG- Antrag eines Dopingopfers wird daher stets zu prüfen sein, ob die Dopingsubstanzen mit Wissen oder gar auf entsprechenden Wunsch des Geschädigten verabreicht wurden. Ist dies der Fall, sind OEG – Leistungen nach § 2 Abs. 1 OEG zu versagen“. Weiter heißt es in dieser Expertise auf Seite 15: „Die Glieder der Kausalkette selbst müssen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erwiesen sein. Auch für die Ursächlichkeit zwischen geschützter Tätigkeit und Schädigung, die als haftungsbegründende Kausalität noch zum eigentlichen Schädigungstatbestand gehört, fordert die Rechtsprechung grundsätzlich den Vollbeweis“. Es gibt genügend Hinweise und teilweise auch Beweise, dass die meisten erwachsenen Athletinnen und Athleten der ehemaligen DDR wissentlich Ihre sportlichen Leistungen mit der Einnahme von nicht erlaubten anabolen Steroiden manipuliert haben und damit ihre Gegner betrogen haben.

Sollten Sie an einem weiterführenden Gespräch interessiert sein, so würde ich Sie gerne in Altötting aufsuchen. Wir könnten uns aber auch hier in Unterwössen bei mir treffen oder auf halben Weg in Traunstein

Mit freundlichem Gruß
Prof. Dr. Helmut Digel

( Auf diesen Brief habe ich bislang noch keine Antwort erhalten )

35. Antwort des Bundesministeriums des Innnern und für Heimat vom 2. März 2023

Az: PKII4.12017/1#1 – Digel, Helmut

 

Sehr geehrter Herr Prof. Digel,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 28.12.22 und 17.01.23. Die darin aufgeworfenen Fragen erreichten das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auch als Kleine Anfrage der CDU/CSU Fraktion im 20. Deutschen Bundestag (Drucksache 20/5452). Daher möchten wir zur Beantwortung Ihrer Zuschriften gerne auf die Drucksache 20/5671 des Deutschen Bundestags und die darin ausgeführten Antworten verweisen. https://dserver.bundestag.de/btd/20/056/2005671.pdf

Die Drucksachen finden Sie freundlichst auch als Anlagen anbei.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Droste
Bürgerkommunikation
im Bundesministerium des Innern und für Heimat

—————————-

Graurheindorfer Str. 198
53117 Bonn
Telefon: +49 30 186810
E-Mail: Buergerkommunikation@bmi.bund.de
Internet: www.bmi.bund.de

——————————————————————————————————————–Bei der Bearbeitung Ihres Anliegens wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet.
Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen.
Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite des
Bundesministerium des Innern und für Heimat unter: https://www.bmi.bund.de/DE/service/datenschutz/datenschutz_node.html
——————————————————————————————————————–

36. Kommunikation mit Frau Geipel

Brief an Frau Geipel

28.03.2023 23:51:25 Rüdiger Nickel <rn@nickel-nickel.de>:

 

Sehr geehrte Frau Prof. Geipel,erlauben Sie mir, mangels anderer Kontaktdaten, mich auf diesem Wege an Sie mit einer Frage und einem Anliegen zu wenden,  deren Beantwortung mir im Rahmen meiner juristischen Recherchen zur Anwendung der Doping-Opferhilfe-Gesetze wichtig und interessant erscheinen könnte:In einem Interview der SächsischenSZ.devon 25.93.2023 verweisen Sie zur Wirksamkeit von Einwilligungen von Sportlern in die Dopingverabreichung auf ein einschlägiges BGH-Urteil von vor ca. 20 Jahren:„Was das willentliche oder wissentliche Dopen betrifft: Dies hat das Urteil desBundesgerichtshofes vor 20 Jahren eindeutig geklärt. Bei einem konspirativen Staatsdoping wie in der DDR gab es keinerlei Aufklärung überNach- und Nebenwirkung bei den Aktiven. Im Urteil heißt es auch: „hoheitliche Maßnahme“, „Beibringung von Gift“, „vorsätzlicheKörperverletzung“ – unabhängig davon, ob es sich um minderjährige oder erwachsene Athleten gehandelt hat.Auf Basis dieser Urteile sind dieEntschädigungen ausgesprochen und die Aufarbeitung gemacht worden. Mein Vorschlag wäre: Der MDR, Herr Misersky oder wer auch immerUrteil revidiert, können wir noch mal neu nachdenken.“Bitte helfen Sie mir,  dieses Urteil zum willentlichen und wissentlichen  Doping ausfindig zu machen und in vollem Umfang recherchieren zu können, ggf. mit Fundstelle und Erscheinungszeitpunkt. Leider ist es nicht Bestandteil meiner – in der Tat spärlichen – kleinstädtischen Anwaltskanzleibibliothek.Darüber hinaus wäre ich dankbar,  wenn ich Fundstellen genannt bekommen könnte, aus denen sich bei den Entschädigungszusagen des BVA die von Ihnen wiedergegebene Bezugnahme auf dieses BGH-Urteil ergibt. Eine Überlassung entsprecher Begründungen mit Bezugnahme auf dieses BGH-Urteil hat das BVA aus datenschutzrechtlichen Gründen versagt.  Möglicherweise hat das BVA bei Ihnen diese datenschutzrechtlichen Bedenken nicht erhoben.Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich ganz herzlich im Voraus.

 

 Antwort Frau Geipel

Sich doch einfach erstmal kundig machen, ehe man andere derart offensiv denunziert, meinen Sie nicht auch, Herr Nickel?

Auch jemand wie Ihnen ist der Gang in eine Bibliothek möglich.

Die Urteile zum DDR-Doping samt Urteil des Bundesgerichtshofes sind seit mehr als 20 Jahren öffentlich.

Ich grüße Sie, Prof. Ines Geipel

 

Rückantwort durch Rüdiger Nickel

Guten Tag, mehrfach geehrte und als „Dopingopfer“ anerkannte Frau Professorin Geipel,

ich bitte, mir nachzusehen, dass ich in meiner Korrespondenz bei der mir gewohnten Form der höflichen Briefanrede verbleibe, da es für mich Ausdruck der jedem/r gebührenden Höflichkeit, aber auch Respekt vor der deutschen Sprache ist, der ich mich als Kulturgut sehr verbunden und nach wie vor aufgrund traditionsreicher, Jahrhunderte alter Verein-barung und Konvention verpflichtet fühle, die ich auch als Antwort auf Ihre Nachricht nicht aufzugeben und zu brechen bereit bin.

Ihre Antwort auf meine Nachfrage nach der Fundstelle der von Ihnen in „saechsische.de“ zitierten „BGH-Entscheidung von vor mehr als 20 Jahren“ überrascht mich. In ihr kann ich keinen Ansatz für eine irgendwie geartete „Anzeige bei einer Behörde aus niedrigen Beweggründen“ erkennen, sei es gegen Ihre, sei es gegen irgendeine andere Person. Auch vermag ich keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass ich „etwas öffentlich als negativ beurteilt oder kritisiert habe, wodurch dadurch zugleich eine Person ange-griffen wird“. Mir ist nicht bewusst, wem gegenüber ich Sie oder eine andere Person und womit ich Sie oder jemand anderes denunziert haben soll.

Dabei gehe ich bei dem von Ihnen erhobenen Vorwurf, der sicherlich geeignet ist, ehren-rührig gegenüber meiner Person zu sein, davon aus, dass Sie annehmen, dass ich ein Verhalten Ihrerseits einem Dritten gegenüber, der zur Entgegennahme von Anzeigen be-fugt ist, angezeigt („verraten“) habe, das von Ihnen als rechtswidrig und anzeigetauglich eingestuft wird.

Diese Ihre Einstellung zu der denunzierenden Anzeige überrascht mich in der Tat, zumal sie im Gegensatz zu dem steht, was Sie u.a. ansonsten öffentlich kundgetan, aber auch bei Antragstellung zur Dopingopferhilfegewährung angegeben zu haben scheinen, weil Ihrem Antrag stattgegeben worden ist, stattgegeben auch aufgrund Ihrer eigenen Anga-ben bei Antragstellung zur „Unwissentlichkeit“ oder „Verabreichung von Dopingsub-stanzen gegen Ihren Willen“. Dies vor allem im Hinblick auf Ihre Angaben als Zeugin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt.

Sicherlich liegt meine fehlende Erkenntnis eines Denunziantentums auf meiner geringen beruflichen Erfahrung und daran, dass eine Person wie ich mich nicht zuvor durch einen Gang in eine Bibliothek kundig gemacht habe. Diesen Ihren Erfahrungs- und Erkenntnis-quellenvorsprung mögen Sie mir nachsehen. Er ist aber nach meiner unmaßgeblichen Ansicht nicht entscheidend für die Beantwortung der Frage nach der Quelle des von Ihnen zitierten BGH-Urteils. Ich gehe dabei davon aus, dass es Sache des Verfassers ist, zu-mindest, wenn er wissenschaftlichen Ansprüchen in seinen Grundzügen genügen will, seinem aufmerksamen Leser, der nicht immer über anwaltliche Recherchemöglichkeiten

verfügt, die Quelle der von ihm zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung zu benennen, zumindest auf Nachfrage, wenn nicht bereits in der Veröffentlichung selbst. Jeder, auch die Leser Ihres Interviews, haben ein Recht darauf, Ihre Ausführungen nachvollziehen zu können, ohne sich in juristischen oder gerichtlichen Bibliotheken kundig zu machen, zu denen darüber hinaus auch nicht jeder Leser Zugang hat.

Sie haben Recht, dass auch mir der „Gang in die Bibliothek“ möglich ist, um die von Ihnen zitierte Fundstelle ausfindig zu machen. Allerdings hat mein „Gang in die Bibliothek“, den ich unternommen habe, genauso wenig dazu geführt, diese Entscheidung zu den Voraus-setzungen, „ohne Wissen“ oder „gegen den Willen“ gedopt worden zu sein, ausfindig zu machen, wie auch die Beauftragung meiner Anwaltskanzlei, diese Recherche bei der zu-ständigen OLG-Bibliothek, beim Bundesgerichtshof selbst, aber auch in der Bibliothek ei-ner juristischen universitären Fakultätsbibliothek durchzuführen. Auch diese Recherche ist bis heute erfolglos geblieben. Dies kann daran liegen, dass wir weder in der OLG-Bibliothek noch in der Bibliothek der juristischen Fakultät, aber auch nicht in der Entschei-dungssammlung des Bundesgerichtshofes die von Ihnen erwähnte Entscheidung haben finden können. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass, da Sie die Fundstelle auf meine höfliche Anfrage nicht haben nennen können, dies auch daran liegen könnte, dass es zweifelhaft erscheint, dass eine älter als 20 Jahre zurückliegende BGH-Entscheidung zu den Voraussetzungen des erst zum 31.08.2002 in Kraft getretenen Dopingopferhilfe-gesetzes, das sich an „Hochleistungssportler oder Nachwuchssportler der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“ wendet, denen „ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind“, gar nicht hat Stellung beziehen kön-nen.

Da meine Bitte um Bekanntgabe der Fundstelle der von Ihnen zitierten BGH-Entscheidung ins Leere gegangen ist, gehe ich davon aus, dass sich weitere Korrespondenz zu dieser Bitte erübrigt, weswegen ich davon abzusehen bitte.

Eine Korrespondenz über die Anwendung des Dopingopferhilfegesetz und ggf. gesetzes-widriger Hilfegewährung beabsichtige ich auch weiterhin nicht mit Ihnen zu führen, weil Ihre Person als Antragstellerin, als Gedopte, als Dopingopfer, gar als staatlich anerkann-tes Dopingopfer, außerhalb meines Rechercheinteresses liegt. Nachdem Sie aber unsere aus zwei E-Mails bestehende Korrespondenz an Dritte weitergeleitet haben, die hiervon öffentlich Gebrauch machen, haben Sie bitte Verständnis dafür, dass auch ich mir vorbe-halte, meine Korrespondenz mit Ihnen weiterzuleiten und ggf. zu veröffentlichen, auch möglicherweise im Rahmen rechtlicher Schritte wegen möglicher Ehrverletzung meiner Person. Selbstverständlich bestehen meinerseits auch keine Einwendungen dagegen,

wenn Sie diese E-Mail Ihnen genehmen Personen zur Kenntnis gegeben, um ihrerseits hiervon Gebrauch zu machen.

Ich grüße Sie als zahlreich Geehrte und Anerkannte zurück,

Rüdiger Nickel

Rechtsanwalt & Notar a.D.

Abschließende Bemerkungen

Nach Erhalt des „Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes“ habe ich auf anwaltliche Empfehlung die Gebühr für den Ausgangsbescheid und die Gebühr für das Widerspruchsverfahren bezahlt. Die möglichen Kosten, die von mir aufzubringen sind, wenn ich eine weitere rechtliche Instanz wegen des meines Erachtens nicht gerechtfertigten Gebührenbescheids anrufen würde, haben vermutlich nicht nur für den sog. „kleinen Mann“ sondern auch für mich als ein im achtzigsten Lebensjahr befindlichen Pensionär eine abschreckende Wirkung Damit ist die „Recherche zu den Dopingopferhilfegesetzen“ beendet. Der offensichtliche Missbrauch, der bei der Anwendung dieser Gesetze zu beklagen ist, wird somit folgenlos bleiben. Es ist nicht zu erkennen, dass diejenigen, die für diesen Missbrauch verantwortlich sind, dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Was dies für unsere Demokratie und für das Rechtsverständnis in unserer Gesellschaft bedeutet möchte ich dem Urteil des Lesers überlassen.

Helmut Digel

 

Letzte Bearbeitung: 9. April 2023