Ergänzende Anmerkungen zum Beitrag „Gesetz zur Förderung des Spitzensports – Ein weiterer Schritt in Richtung „Staatssport“ von Helmut Digel

Ich kann dem Beitrag von Helmut Digel uneingeschränkt zustimmen und befürchte ebenso die Aufgabe der Autonomie des Sports zu Gunsten eines von der Politik gesteuerten Staatssports.

Verwunderlich erscheint aus meiner Sicht, dass sich der neue Gesetzesentwurf nur unwesentlich vom alten unterscheidet. Dies erscheint umso bemerkenswerter, wenn man bedenkt, dass die CDU als führende Oppositionspartei der letzten Legislaturperiode mit ihren damaligen Einwänden die Verabschiedung des „alten“ Gesetzentwurf verhindert hat und nun diesen mit nur leichten Veränderungen bei nahezu gleichem Wortlaut in ihrer jetzigen Regierungsverantwortung verabschieden möchte.

Im Mittelpunkt steht dabei die neu zu schaffende Sportagentur-Agentur. Besonders hervorheben ist dabei Paragraph 7 „Sportwissenschaftliche Forschung“ des „neuen“ Gesetzentwurfs:

  • Projekte im Bereich der sportwissenschaftlichen Forschung und Entwicklung können gefördert werden. Hierzu sind insbesondere Forschungsbedarfe auf dem Gebiet des Spitzensports zu ermitteln, Forschungsvorhaben zu initiieren und zu koordinieren sowie die Forschungsprojekte mit ihren Ergebnissen zu bewerten.
  • Wissenschaftliche Unterstützungs- und Beratungsleistungen für den Spitzensport der Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems und der Sportwissenschaft können

                                  gefördert werden.

sowie Paragraph 14 „Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur“

  • Sportwissenschaftliche Förderung nach § 7 Absatz 3.

Im Anhang wird auf Seite 35 zum § 7 Absatz 1 jedoch aufgeführt:

„Die Vorschrift regelt die Förderung im Bereich sportwissenschaftlicher Forschung und Entwicklung. Für den Bereich der Förderung sportwissenschaftlicher Forschung und Entwicklung ist das Bundesinstitut für Sportwissenschaft bereits seit mehreren Jahrzehnten verantwortlich.  Es stellt in der Förderung von sportwissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten die wissenschaftlichen Standards sicher. Dies gilt beispielsweise für die unabhängigen wissenschaftlichen Begutachtungen der Projekte vor einer Förderung. Neben der Begutachtung und Förderung gehören zu einem vollumfänglichen Projektmanagement die Ermittlung von Forschungsbedarfen, die Initiierung der Projekte und deren Koordination, die Begleitung bis zum Abschluss des Projektes, deren Bewertung sowie die Unterstützung im Transfer der Projektergebnisse zum Portfolio“.

Als erstes stellt sich hier die Frage nach der Zuständigkeit. Widersprechen sich § 7 und die Ausführungen zur Sportwissenschaftlichen Förderung im Anhang nicht gravierend und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Wer ist ab Inkrafttreten des Gesetzes für die Initiierung und Förderung wissenschaftlicher Projekte letztendlich federführend und verantwortlich. Ist es die Spitzensport Agentur oder ist es das Bundesinstitut für Sportwissenschaft? Wie kommt man zu der Annahme, dass die beiden Mitglieder des Vorstands der Spitzensport Agentur über die ausreichende Kompetenz verfügen, um über die Forschungsqualität sportwissenschaftliche Projekte zu entscheiden? Hier erscheint der Gesetzesentwurf zumindest nicht eindeutig Position zu beziehen. Von Interesse ist sicherlich dabei auch die zukünftige Positionierung des Bundesinstitut für Sportwissenschaft. Wird es zukünftig zu einer reinen administrativen Verwaltungseinrichtung, welche lediglich die von der Spitzensportagentur initiierten Projekte administrativ bearbeitet oder bewahrt es seine wissenschaftliche Unabhängigkeit. Hier wäre eine klarere Positionierung des Gesetzes zur Förderung des Spitzensports wünschenswert.

Die Befürchtung, dass sich das Bundesinstitut für Sportwissenschaft hin zu einer reinen Verwaltungseinrichtung entwickelt, erscheint dabei nicht unberechtigt.

Dieser Eindruck verhärtet sich zunehmend, wenn man die Besetzung der Direktorenposition des Bundesinstituts für Sportwissenschaft in den letzten beiden Jahrzehnten mit von Belangen des Spitzensports unkundigen, sach- und fachfremden Personen betrachtet. Es ergibt sich hier der Eindruck, dass diese Position immer mehr von den jeweils regierenden Parteien zu einer „Versorgungsstelle“ von „Parteibuch-Beamten“ missbraucht wird. Zu wünschen wäre für die Zukunft eine Besetzung dieser Stelle durch eine führungsstarke und fachkompetente Persönlichkeit mit herausragender sportwissenschaftlicher Expertise. Hierzu müsste das Gesetz eindeutiger und unmissverständlicher Position beziehen.

Generell ergeben sich aus dem Gesetzesentwurf folgende Fragen.

  • Wer ist zukünftig für die Initiierung und Förderung sportwissenschaftlicher Projekte im Spitzensport zuständig?
  • Wie sieht die zukünftige Positionierung des Bundesinstituts für Sportwissenschaft im Bezug zur geplanten Spitzensport-Agentur aus und was sind dabei seine konkreten Aufgaben und Verantwortlichkeiten?
  • Wer hat zukünftig die Dienstaufsicht über das Bundesinstitut für Sportwissenschaft und welche Weisungsbefugnisse ergeben sich daraus?
  • Wird zukünftig auch die „sportwissenschaftliche Landschaft“ im Spitzensport durch den staatslastigen Stiftungsrat der Sportagentur festgelegt und kontrolliert? Besteht dadurch zukünftig die Gefahr einer staatlich und politisch gesteuerten Sportwissenschaft?

Auf den Punkt bringt es Dr. Karsten Wildberger (Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung) in einem Interview mit Felix Heck, Franziska Reich und Leon Werner:

„Mein Ordnungsprinzip ist die soziale Marktwirtschaft, und ich glaube an die kreative Kraft der Menschen. Der Staat schafft den Rahmen, darin können sich die Bürger frei entfalten. Mittlerweile ist das Pendel ein wenig zu sehr in Richtung Staat ausgeschlagen

(Wir reden uns kleiner, als wir sind; FOCUS 45 2025, S.39-41)

Auffallend und geradezu erschreckend ist die Passivität und Ignoranz der derzeit für die deutsche Sportwissenschaft verantwortlichen nationalen Organisationen. Die Diskussionen über ein Spitzensportfördergesetz laufen nunmehr bereits über mehrere Jahre, ohne dass eine erkennbare Wortmeldung zu Fragen dieses Gesetzes von diesen Organisationen vorliegt. Vertretungen wie die DVS (Deutsche Vereinigung für Sportwissenschaft), die DGSP (Deutsche Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention), die GOTS (Gesellschaft für Orthopädisch-Traumatologische Sportmedizin) und die ASP (Arbeitsgemeinschaft für Sportpsychologie in Deutschland), die alle für sich in Anspruch nehmen, relevante Organisationen der deutschen Sportwissenschaft und Forschung im Bereich des Spitzensports zu sein, zeichnen sich bezüglich des aktuellen Entwurfes zur Förderung des Spitzensports in gleicher Weise weiterhin durch gemeinsames Schweigen aus.

Dr. Peter Stehle (ehemaliger Mitarbeiter des BISp)

Stand 01.11.2025