Helmut Digel
Einleitung
Das „Grundgesetz“ ist am 23. Mai 1949 verkündet und mit Ablauf dieses Tages in Kraft getreten; im Jahr 2026 ist es also 77 Jahre alt. Seit der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 gilt es als gesamtdeutsche „Verfassung“. In den seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland vergangenen sieben Jahrzehnten haben der DSB und später der DOSB mit ihren verantwortlichen Funktionären immer wieder von neuem die Aufnahme des Sports als Staatsziel im Grundgesetz gefordert. Die Forderung wurde teilweise auch von den Bundestagsparteien der SPD, FDP und der Linken und sogar von einer Justizministerin unterstützt. Doch hat die CDU als Regierungspartei diese Aufnahme immer wieder abgelehnt. So hatte zum Beispiel die SPD- Justizministerin Brigitte Zypries den Vorstoß ihrer Partei damit begründet, dass eine Verankerung als Staatsziel die Bedeutung des Sports in der Gesellschaft besser veranschaulichen würde und bei einer Rechtsgüterabwägung der Sport höher bewertet werden könne als dies heute der Fall ist. Der damals für Sport zuständige Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) hielt dagegen: „Ich halte es für falsch, Sport als Staatsziel ins Grundgesetz zu schreiben. Eine Verfassung ist nichts in das man höhere Ziele verankert, sondern Grundrechte für Bürgerinnen und Bürger. Ob Nachbarn einen Sportplatz verhindern können oder nicht, ist eine Sache des Gesetzgebers, nicht der Verfassung.“ Er bezieht sich dabei auf einen damals aktuellen Konflikt zwischen städtischen Bewohnern, die mit einem Lärmschutzgutachten gegen einen Bolzplatz für Kinder und Jugendliche Einspruch erhoben hatten. Mittlerweile wurde die Forderung nach Aufnahme in das Grundgesetz geradezu gebetsmühlenhaft immer wieder von neuem erhoben, doch der Bundestag hat mit ähnlicher Stetigkeit diese Forderungen mehrheitlich immer wieder abgewiesen.
Die Frage, ob Sport als Staatsziel im Grundgesetz verankert werden sollte, ist verfassungsrechtlich und sportpolitisch umstritten. Befürworter betonen die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, Gegner warnen vor einer nur symbolischen und rechtlich fragwürdigen Ergänzung des Grundgesetzes. Im Folgenden sollen die wichtigsten Argumente dafür und dagegen dargestellt und anschließend gewichtet werden.
Pro-Argumente
Ein zentrales Argument für die Verankerung ist die Aufwertung des Sports als gesellschaftlich relevantes „Gemeingut“. Der DOSB verweist darauf, dass der Sport bereits in 15 von 16 Landesverfassungen als Staatsziel aufgenommen ist und deshalb auch im Grundgesetz sichtbar werden sollte. Dadurch würde der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet, den Sport nicht nur als freiwilligen Politikbereich, sondern als dauerhafte öffentliche Pflichtaufgabe zu verstehen.
Hinzu kommt die politische Signalwirkung. Über eine Staatszielbestimmung könnten Bund, Länder und Kommunen angehalten werden, Sportförderung, Sportstättenbau und Bewegungsförderung langfristig stärker bei ihren politischen Entscheidungen zu berücksichtigen. Für die Gesundheit der Bevölkerung, für Prävention, Rehabilitation, Integration und für den gesellschaftlichen Zusammenhalt wird dem Sport eine wichtige Funktion zugeschrieben.
Ein weiteres Pro-Argument betrifft den Hochleistungssport. Befürworter sehen in einer verfassungsrechtlichen Verankerung eine zusätzliche Legitimation für staatliche Fördermaßnahmen im Spitzensport. Auch wenn daraus keine unmittelbaren Leistungsansprüche folgen, könnte der Sport als Staatsziel die Bedeutung öffentlicher Förderung deutlicher absichern.
Eine Verankerung des Sports in der Verfassung könnte durch einen neuen Absatz im Art. 20a des Grundgesetzes erfolgen. Er könnte nach Auffassung des DOSB folgendermaßen lauten: „Der Staat schützt und fördert die Kultur und den Sport“.
Contra-Argumente
Gegen eine Aufnahme spricht zunächst, dass der rechtliche Mehrwert sehr begrenzt wäre. Eine Ausarbeitung der „Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages“[1] („WD“) hält u.a. fest, dass Staatszielbestimmungen vor allem eine Leit- und Orientierungsfunktion haben, aber keine einklagbaren Rechte begründen. Der Sport sei zudem schon heute mittelbar geschützt, etwa über die allgemeine Handlungsfreiheit und die Vereinsfreiheit.
Ein weiteres Gegenargument ist die Gefahr einer Überfrachtung des Grundgesetzes. Wenn immer mehr gesellschaftlich wichtige Bereiche als Staatsziel aufgenommen würden, könnte dies die Klarheit und die von den Gründungsvätern bewusst gewünschte Zurückhaltung der Verfassung beeinträchtigen. Das Grundgesetz soll keine umfassende Politikagenda enthalten, sondern den verfassungsrechtlichen Rahmen ordnen.
Hinzu kommt ein föderales Problem. Für den Sport besteht keine ausdrückliche Bundeskompetenz, und eine Staatszielbestimmung würde die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nicht automatisch verändern. Wer also auf mehr konkrete Steuerung hofft, könnte durch eine bloße Verankerung enttäuscht werden.
Abwägung
In der Abwägung überwiegt aus juristischer Sicht eher die Skepsis, weil der praktische Rechtsgewinn begrenzt wäre. Aus sportpolitischer Sicht hat die Forderung jedoch Gewicht, weil sie die Bedeutung des Sports sichtbar machen und seine Förderung langfristig absichern könnte. Entscheidend ist daher, ob man vor allem eine symbolische und programmatische Stärkung des Sports erreichen will oder ob man von der Verfassung konkrete rechtliche Wirkungen erwartet.
In einer ersten Zusammenfassung könnte man somit sagen: Sport als Staatsziel im Grundgesetz ist politisch begründbar, verfassungsrechtlich aber nur eingeschränkt wirksam. Eine Aufnahme wäre deshalb vor allem ein Signal der Wertschätzung, keinesfalls aber ein Allheilmittel für bestehende Probleme des Sports. Deshalb erscheint die Forderung vertretbar, aber nicht zwingend. Eine Aufnahme des Sports ins Grundgesetz würde dem Sport vor allem symbolische Aufwertung und eine stärkere verfassungsrechtliche Sichtbarkeit verschaffen, rechtlich aber nur begrenzt neue Ansprüche schaffen. Zugleich würde sie die Tür öffnen für Anschlussforderungen anderer gesellschaftlich relevanter Bereiche, und genau das könnte die Bedeutung des Grundgesetzes verändern.
Wodurch unterscheidet sich ein Staatsziel von einem Grundrecht?
Ein Grundrecht schützt in erster Linie den Einzelnen gegen den Staat; ein Staatsziel verpflichtet dagegen den Staat, ein bestimmtes Gemeinwohlziel dauerhaft zu beachten oder zu fördern. Der entscheidende Unterschied ist also: Grundrechte sind subjektive Rechte und grundsätzlich einklagbar, Staatsziele sind objektives Verfassungsrecht und vermitteln für sich genommen keine individuellen Ansprüche.
Grundrechte geben dem Bürger eine eigene Rechtsposition. Sie sind unmittelbar geltendes Recht und binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Wer in einem Grundrecht verletzt ist, kann sich grundsätzlich dagegen wehren und gerichtlichen Rechtsschutz suchen.
Staatszielbestimmungen richten sich an den Staat als Ganzes. Sie schreiben den Staatsorganen vor, bei ihren Entscheidungen ein bestimmtes Ziel fortdauernd zu beachten, ohne dem Einzelnen daraus direkt einklagbare Rechte zu geben. Das Bundesverfassungsgericht hat etwa zu Art. 20a GG wiederholt klargestellt, dass daraus für sich genommen keine subjektiven Rechte folgen.
Ein Grundrecht wirkt also eher abweisend: Es schützt vor einem staatlichen Eingriff. Ein Staatsziel wirkt eher lenkend: Es gibt dem Staat eine Richtung vor, ohne ihm ein konkretes Ergebnis vorzuschreiben. Deshalb kann ein Grundrecht vor Gericht unmittelbar geltend gemacht werden, während ein Staatsziel vor allem bei der Auslegung und Abwägung anderer Verfassungsnormen eine Rolle spielt.
Was würde der Sport durch eine Aufnahme in das Grundgesetz tatsächlich gewinnen?
Der Sport würde vor allem an verfassungsrechtlicher Sichtbarkeit und politischem Gewicht gewinnen, nicht aber automatisch an einklagbaren Rechten. Befürwortend stellt die o.g. Ausarbeitung der „WD“des Bundestags fest, dass eine Aufnahme ins Grundgesetz die Werte des Sports stärker ins Bewusstsein der Staatsorgane rücken und die politische Auseinandersetzung zugunsten des Sports beeinflussen könnte. Der Sport hätte einen ausdrücklichen Platz im Grundgesetz und wäre nicht mehr nur mittelbar über Grundrechte und einfache Gesetze geschützt. Bund, Länder und Kommunen müssten den Sport bei Abwägungen stärker als verfassungsrechtlich anerkanntes Gemeinwohlziel berücksichtigen. Die Förderpolitik für Sportstätten, Breitensport, Prävention, Integration und möglicherweise auch für Spitzensport bekäme ein stärkeres verfassungsrechtliches Fundament. Der Sport könnte sich in politischen Auseinandersetzungen stärker auf eine Verfassungsnorm berufen, auch wenn daraus keine unmittelbaren subjektiven Ansprüche folgen.
Was würde sich dadurch gegenüber dem Sport in den Länderverfassungen ändern?
Dass der Sport in 15 von 16 Landesverfassungen steht, hilft bereits auf Landesebene, bindet diese aber nicht unmittelbar. Eine Aufnahme ins Grundgesetz hätte deshalb vor allem den Vorteil, dass erstmals auch die Bundesebene ausdrücklich
verfassungsrechtlich angesprochen wäre. Genau darin liegt der entscheidende Zusatzgewinn: Der Sport wäre nicht nur föderal, sondern auch bundesverfassungsrechtlich sichtbar.
Eine Verankerung würde nach den vorliegenden juristischen Gutachten des „WD“ keine neue allgemeine Klagebefugnis und keine neuen Leistungsansprüche schaffen. Auch die organisatorische Autonomie des Sports bliebe grundsätzlich erhalten; sie wird ohnehin vor allem aus der Vereinigungsfreiheit hergeleitet. Die praktische Wirkung wäre also eher programmatisch als justiziabel.
Je stärker der Sport im Grundgesetz jedoch erscheint, desto eher wird die Verfassung als Ort politischer Leitentscheidungen verstanden. Das kann die Bedeutung des Grundgesetzes für den Sport erhöhen, aber auch Anschlussforderungen anderer Bereiche begünstigen. Der Gewinn für den Sport wäre daher symbolisch wohl real, aber rechtlich eher folgenlos.
Zusammengefasst würde der Sport durch eine Aufnahme ins Grundgesetz vor allem bundesweite verfassungsrechtliche Anerkennung, höhere politische Priorität und stärkere Argumentationsmacht gewinnen. Der Preis wäre, dass das Grundgesetz stärker als Sammelort gesellschaftlicher Anliegen gelesen würde, ohne dass daraus automatisch mehr Durchsetzungskraft entsteht.
Welchen Verlust hätte dabei möglichweise unsere Gesellschaft?
Der größte Verlust wäre weniger ein unmittelbarer Rechtsverlust als ein Funktionsverlust des Grundgesetzes. Es würde stärker als Sammelbecken politischer Wünsche erscheinen und könnte dadurch an Klarheit, Zurückhaltung und normativer Konzentration einbüßen.
Das Grundgesetz würde programmatischer und im Umfang weniger knapp sein, wenn neben den bestehenden Staatszielen weitere Lebensbereiche aufgenommen würden.
Die Verfassung könnte als Ort politischer Anerkennung immer stärker umkämpft werden; das fördert Anschlussforderungen anderer Gruppen.
Staatszielnormen schaffen oft keine einklagbaren Ansprüche, sondern vor allem Erwartungen; dadurch droht in der öffentlichen Wahrnehmung eine Diskrepanz zwischen Verfassungstext und realer Wirkung.
Ein neuer Staatszielrang könnte die Autonomie des Sports paradoxerweise sogar eher schwächen, weil der Staat sich damit auch zu einem breiteren Zugriff auf den Sport legitimiert sehen könnte.
Für die Gesellschaft entstünde vor allem das Risiko, dass das Grundgesetz seine Rolle als Ordnungsrahmen verliert und stärker als politisches „Wunschdokument“ wahrgenommen wird. Das kann die Autorität der Verfassung nicht sofort zerstören, aber es verschiebt ihre Funktion: weg von knappen Grundrechtsentscheidungen, hin zu symbolischen Wertmarkierungen. Außerdem könnten andere Bereiche sich benachteiligt fühlen und ebenfalls Verfassungsrang verlangen, was Verteilungskonflikte verschärft.
Was könnte der Sport bei einer Aufnahme als Staatsziel in das Grundgesetz möglicherweise selbst dabei verlieren?
Einige Kritiker – zu denen auch der Verfasser dieses Essays zählt -, vertreten die Auffassung, dass eine Aufnahme den Sport nicht nur aufwertet, sondern auch stärker „verstaatlicht“. Der Sport lebt in Deutschland aber gerade von seiner Autonomie und Selbstorganisation; diese könnte durch einen verfassungsrechtlichen Förderauftrag politisch enger gerahmt werden. Das Prinzip der subsidiären Förderung und der subsidiären Beziehung zwischen Staat und Sport könnte weiter geschwächt werden, wie es ohnehin in den vergangenen Jahrzehnten bereits zu beobachten war. Der Gewinn an Prestige könnte also mit einem Verlust an Distanz zum Staat bezahlt werden.
Je mehr Staatsziele das Grundgesetz enthält, desto mehr droht eine Inflation verfassungsrechtlicher Zielnormen. Dann würde nicht mehr eindeutig erkennbar, welche Ziele Verfassungsrang haben und welche „nur“ einfach gesetzlich verfolgt werden. Für die Gesellschaft heißt das: mehr Symbolik, aber nicht automatisch mehr Problemlösungskraft.
Der eigentliche Verlust wäre daher ein Verlust an verfassungsrechtlicher Klarheit und Zurückhaltung. Der Sport würde (möglicherweise) an Ansehen gewinnen, aber die Gesellschaft insgesamt könnte ein Stück der normativen Strenge des Grundgesetzes verlieren. Genau deshalb wird die Aufnahme neuer Staatsziele oft als politisch attraktiv, verfassungslogisch aber als riskant beurteilt.
Welche anderen gesellschaftlichen Bereiche könnten ähnliche Forderungen stellen?
Nach einer Aufnahme des Sports könnten andere Bereiche vergleichbar argumentieren, dass auch sie für die Gesellschaft so wichtig sind, dass sie ins Grundgesetz gehören. Naheliegend wären etwa Kultur, Bildung, Wissenschaft, Gesundheit, Digitalisierung, Wohnraum, soziale Teilhabe oder die Förderung des Ehrenamts. Juristische Gutachten des „WD“des Bundestages verweisen darauf, dass der Grundgesetzgeber bei Staatszielbestimmungen bislang zurückhaltend war, weil für staatliches Handeln kein ausdrückliches Staatsziel nötig ist. Gerade deshalb würde eine zusätzliche Staatszielnorm schnell als Präzedenzfall gelesen: Wenn Sport aufgenommen wird, warum dann nicht auch andere politisch wünschenswerte „Ziele“?
Das Grundgesetz würde dadurch programmatischer und stärker als Sammlung politischer Leitentscheidungen erscheinen. Das kann positiv wirken, weil gesellschaftlich wichtige Felder sichtbarer werden; es kann aber auch zu einer schleichenden Ausweitung führen, bei der immer mehr Gruppen verfassungsrechtliche Anerkennung verlangen. Die Folge wäre nicht zwingend ein Verlust an Normkraft, wohl aber eine stärkere politische Überformung der Verfassung. Der Kern des Problems lautet daher: Je mehr Staatsziele, desto stärker wird das Grundgesetz zum Forum gesellschaftlicher Wertungsansprüche statt primär zum Schutz- und Ordnungssystem.
Wie lässt sich derzeit die Forderung des Sports juristisch einordnen?
Verfassungsrechtlich wäre eine Aufnahme des Sports in das Grundgesetz nicht unzulässig, aber sie würde den Auftrag des Grundgesetzes verschieben. Staatszielbestimmungen binden die staatlichen Organe zwar, lassen ihnen aber einen breiten Gestaltungsspielraum und schaffen in der Regel keine justiziablen Einzelansprüche. Das bedeutet: Die Aufnahme des Sports würde dem Grundgesetz mehr politische Symbolkraft geben, aber nicht automatisch mehr Durchsetzungskraft. Wer weitere Aufnahmen fordert, müsste jeweils begründen, warum gerade dieser Bereich über einfache Gesetzgebung und Fachpolitik hinaus eine verfassungsrechtliche Sonderstellung verdient.
Warum lehnt der Bundestag neue Staatsziele meistens ab?
Der Bundestag lehnt neue Staatsziele meist ab, weil er ihre rechtliche Zusatzwirkung als begrenzt ansieht, ihre politische Signalwirkung aber für verfassungsrechtlich riskant hält. Hinzu kommt die Sorge, dass jede neue Staatszielbestimmung Anschlussforderungen auslöst und das Grundgesetz zunehmend mit politischen Programmpunkten überladen würde.
Der Staat kann bestimmte Aufgaben auch ohne ausdrückliche Staatszielnorm verfolgen; dafür braucht es kein neues Verfassungsziel. Deshalb erscheint mehreren juristischen Experten eine Aufnahme als rechtlich wenig ergiebig.
Ein zentrales Argument lautet, dass das Grundgesetz knapp und normativ klar bleiben soll. Wenn immer neue Bereiche auf Verfassungsebene gehoben werden, steigt die Gefahr eines „Wettlaufs“ um verfassungsrechtliche Anerkennung. Die Folge wäre, dass immer mehr politische Anliegen mit Zweidrittelmehrheiten abgesichert werden müssten, obwohl sie eigentlich durch einfache Gesetze geregelt werden könnten.
Die Aufnahme neuer Staatsziele in das Grundgesetz könnte darüber hinaus auch als Eingriff in die Zuständigkeiten der Länder verstanden werden, etwa wenn Kultur, Bildung oder Sport berührt sind. Das macht entsprechende Vorhaben politisch besonders konfliktträchtig, weil für Verfassungsänderungen breite Mehrheiten nötig sind. Außerdem scheuen viele Fraktionen die Symbolpolitik, wenn sie keinen klaren materiellen Mehrwert sehen.
Je häufiger neue Staatsziele aufgenommen würden, desto stärker würde das Grundgesetz zu einer Sammlung politischer Leitideen statt zu einem eher schlanken Ordnungsrahmen. Das könnte die Verfassung programmatischer machen, aber auch ihre Autorität als stabiler Maßstab des Staates verwässern. Gerade deshalb reagieren Bundestag und Sachverständige auf neue Staatszielwünsche meist zurückhaltend.
Der Bundestag lehnt neue Staatsziele also vor allem ab, weil er zu wenig rechtlichen Gewinn, aber zu viel verfassungsrechtliche und politische Folgewirkungen erwartet. Die Grundidee ist: Nicht jedes wünschenswerte Ziel gehört auf Verfassungsebene. Stattdessen soll der politische Gestaltungsraum möglichst offenbleiben und nicht durch immer mehr Staatszielnormen verengt werden.
Schlussfolgerungen
Bei einer Aufnahme des Sports als Staatsziel in das Grundgesetz würde der Gewinn für den Sport vor allem in einer erhöhten öffentlichen Anerkennung liegen. Der Preis wäre eine gewisse Öffnung der Verfassung für Anschlussforderungen anderer Gruppen, die ebenfalls eine Staatszielstellung verlangen könnten. Für die Bedeutung des Grundgesetzes hieße das: Es bliebe zwar eine Norm mit hoher Bindungswirkung, würde aber stärker als „wertende Programmnorm“ gelesen werden.
Folgt man den juristischen Argumenten, die bislang in Bezug auf diesen Disput vorgelegt wurden, so kommt der Verfasser, der selbst juristischer Laie ist, zu der Erkenntnis, dass weitere Bemühungen um eine Aufnahme des Sports als Staatsziel in das Grundgesetz wenig sinnvoll sind. Zumal in unserer Gesellschaft auch immer weniger klar ist, was mit dem Begriff „des Sports“ gemeint ist. Was für die einen zweifellos Sport ist, hat für die anderen mit der Semantik ihres Sportbegriffs nichts zu tun. Treppensteigen, E-Sport, Paintball, Schach oder Hunderennen sind bestens geeignete Themen, wenn es um die Frage geht, was mit Sport gemeint ist, wenn man ihn als Staatsziel in das Grundgesetz aufnehmen möchte. Wenn überhaupt in dieser Hinsicht etwas sinnvoll sein könnte, so wäre eine Aufnahme der „Kultur unserer Gesellschaft“ als Staatsziel in das Grundgesetz sehr viel sinnvoller; zumal der Sport neben den Künsten, der Literatur und der Musik einer der wichtigsten Träger unserer „Kultur“ darstellt.
Hinzukommt, dass mit der Verabschiedung eines „Sportgesetzes“ durch den deutschen Bundestag, mit der Einrichtung eines sog. „Sportministeriums“ im Bundeskanzleramt und mit der Gründung einer staatlich dominierten „Sportagentur“ bereits weitere Schritte hin zu einer Verstaatlichung des Sports in Deutschland zu erkennen sind. Ein durchaus bedenklicher Weg, das bewährte System eines autonomen Sports, das sich lediglich in einer subsidiären Beziehung zum Staat befindet, immer mehr zu gefährden. Dabei hat sich das System der Subsidiarität und der Autonomie des Sports, die im Wesentlichen auf die katholische Soziallehre zurückzuführen sind , in den vergangenen 76 Jahren seit der Gründung des (damaligen) DSB gut bewährt und es gibt keinen Grund, es in Frage zu stellen. Im Gegenteil: die Verantwortlichen in den Sportorganisationen müssten sich einer weiteren staatlichen Beeinträchtigung ihrer autonomen Strukturen in aller Entschiedenheit entgegenstellen.
Letzte Bearbeitung: 19. September 2026
[1] Vgl.: „Sport als Staatsziel im Grundgesetz“ – Aktenzeichen: WD 10 – 3000 – 069/18 Abschluss der Arbeit:
- September 2018, Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport;
https://www.bundestag.de/resource/blob/591832/139b6646e66df754ac8907697bfb2683/WD-10-069-18-pdf.pd
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird gelegentlich auf „gendergerechte“ Sprachformen – männlich weiblich, divers – verzichtet. Bei allen Bezeichnungen, die personenbezogen sind, meint die gewählte Formulierung i.d.R. alle Geschlechter, auch wenn überwiegend die männliche Form steht.